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Document 31998D0344

98/344/EG: Beschluss des Rates vom 27. April 1998 über den Abschluß des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens von Lomé

ABl. L 156 vom 29.5.1998, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/344/oj

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31998D0344

98/344/EG: Beschluss des Rates vom 27. April 1998 über den Abschluß des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens von Lomé

Amtsblatt Nr. L 156 vom 29/05/1998 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES vom 27. April 1998 über den Abschluß des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens von Lomé (98/344/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in der Erwägung, daß das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens von Lomé zu genehmigen ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens von Lomé, die dazugehörigen Protokolle und Erklärungen sowie die der Schlußakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Das Abkommen, die dazugehörigen Protokolle und Erklärungen sowie die Schlußakte sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Der von der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat einzunehmende Standpunkt wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt. Der Rat beschließt jedoch einstimmig, wenn es um einen Bereich geht, in dem für die Annahme interner Vorschriften die Einstimmigkeit erforderlich ist.

(2) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuß einnimmt, wenn dieser nach Ermächtigung durch den AKP-EG-Ministerrat Beschlüsse faßt, wird gemäß Absatz 1 festgelegt.

(3) Der Präsident des Rates nimmt den Vorsitz im AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 340 des Vierten AKP-EG-Abkommens wahr und vertritt gemeinsam mit dem Vertreter der Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft.

Artikel 3

Die Beschlüsse des AKP-EG-Ministerrats werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Nach Artikel 366 des Vierten AKP-EG-Abkommens hinterlegt der Präsident des Rates die in Artikel 360 des genannten Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde für die Gemeinschaft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. COOK

(1) ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 134.

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