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Document 31998D0173

98/173/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 95/232/EG zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 63 vom 4.3.1998, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/173/oj

31998D0173

98/173/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 95/232/EG zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 063 vom 04/03/1998 S. 0030 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 95/232/EG zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (98/173/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (2), insbesondere auf Artikel 12a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 95/232/EG der Kommission (3) wurde ein befristeter Versuch unter spezifischen Bedingungen gestartet, um die Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden sowie an Verbundsorten dieser Arten festzulegen.

Der Versuch endet am 31. Dezember 1997. Angesichts der bisherigen Erfahrungen müssen jedoch auf Gemeinschaftsebene weitere Informationen gesammelt werden, um geeignete Schlußfolgerungen für mögliche künftige Änderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ziehen zu können.

Der Versuch sollte daher unter den gleichen Bedingungen verlängert werden, um zu prüfen, ob solche Änderungen in Zukunft vorzunehmen sind.

Eine Unterbrechung des Versuchs sollte vermieden werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 5 der Entscheidung 95/232/EG wird das Datum "31. Dezember 1997" durch das Datum "31. Dezember 1998" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 31. Dezember 1997 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

(2) ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10.

(3) ABl. L 154 vom 5. 7. 1995, S. 22.

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