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Document 31998D0008
98/8/EC: Commission Decision of 16 December 1997 on the list of establishments in the Federal Republic of Yugoslavia approved for the purpose of importing fresh meat into the Community (Text with EEA relevance)
98/8/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Liste der Betriebe in der Bundesrepublik Jugoslawien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
98/8/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Liste der Betriebe in der Bundesrepublik Jugoslawien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 2 vom 6.1.1998, p. 12–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160
98/8/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Liste der Betriebe in der Bundesrepublik Jugoslawien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 002 vom 06/01/1998 S. 0012 - 0013
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 über die Liste der Betriebe in der Bundesrepublik Jugoslawien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (98/8/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b), in Erwägung nachstehender Gründe: Um die Genehmigung für die Ausfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der obengenannten Richtlinie festgelegt sind. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind. Tierärztliche Sachverständige der Gemeinschaft haben sich in die Bundesrepublik Jugoslawien begeben und festgestellt, daß die Tiergesundheitslage, gemessen an der Situation in den Mitgliedstaaten, als günstig zu bezeichnen ist, insbesondere was die durch Fleisch übertragbaren Krankheiten anbelangt. Diese Betriebe, die Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung vor Ort waren, bieten hygienisch ausreichende Garantien und können somit in eine erste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellte Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches zugelassen werden kann. Die Einfuhr frischen Fleisches aus Betrieben, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, unterliegt weiterhin den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages und vor allem auch anderen veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft, insbesondere betreffend den Gesundheitsschutz. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Anhang aufgeführten Betriebe der Bundesrepublik Jugoslawien werden zur Ausfuhr frischen Fleisches nach der Gemeinschaft zugelassen. (2) Die aus diesen Betrieben stammenden Einfuhrwaren unterliegen weiterhin anderen veterinärpolizeilichen Vorschriften der Gemeinschaft, insbesondere betreffend den Gesundheitsschutz. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. ANHANG LISTE DER BETRIEBE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>