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Document 31997R2604

    Verordnung (EG) Nr. 2604/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern

    ABl. L 351 vom 23.12.1997, p. 28–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2604/oj

    31997R2604

    Verordnung (EG) Nr. 2604/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 351 vom 23/12/1997 S. 0028 - 0038


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2604/97 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2315/96 (2), insbesondere auf Artikel 11,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 847/97 (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

    nach Konsultationen in den mit den vorgenannten Verordnungen eingesetzten Ausschüssen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2412/96 der Kommission (5) wurde eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS-Vertrag und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse eingeführt.

    Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 gilt für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse die gemeinsame Einfuhrregelung, so daß die Regelungen für die gemeinschaftliche Überwachung dieser EGKS-Erzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Verordnungen anzunehmen sind.

    Die Lage auf dem Stahlmarkt in der Gemeinschaft war in den letzten Jahren unbeständig, was teils auf den Einfuhrdruck insbesondere aus Regionen mit überschüssigen Kapazitäten und teils auf die schwache Inlandsnachfrage zurückzuführen ist. Dies war auch Anfang 1996 noch der Fall, doch stabilisierte sich der Markt im Laufe des Jahres und erholte sich in den ersten Monaten des Jahres 1997. Dieser positive Trend wird sich, abhängig von der Markt- und Wechselkursentwicklung, voraussichtlich bis ins Jahr 1998 fortsetzen. Die derzeit vorliegenden wirtschaftlichen Indikatoren lassen jedoch bereits folgende Trends erkennen:

    a) Erzeugung: 1996 sank die Rohstahlerzeugung in der Gemeinschaft auf 148 Millionen Tonnen und lag damit um 5 % niedriger als 1995. In den ersten acht Monaten des Jahres 1997 stieg die Erzeugung in der Gemeinschaft verglichen mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 7,6 % an. Im Jahr 1997 insgesamt wird die Erzeugung voraussichtlich über den im Jahr 1995 erzielten 156 Millionen Tonnen liegen.

    b) Einfuhren: Die Einfuhren von EGKS-Erzeugnissen aus sämtlichen Drittländern in die Gemeinschaft beliefen sich 1996 auf 13,4 Millionen Tonnen, wovon 65 % (8,7 Millionen Tonnen) auf Flach- und Profilerzeugnisse entfielen. Insgesamt gingen 1996 die Einfuhren von EGKS-Erzeugnissen um 25 % zurück. Dem Einfuhrrückgang 1996 gingen drastische Einfuhranstiege (30 bis 35 %) in den Jahren 1994 und 1995 voraus. Der durchschnittliche Einfuhrrückgang um 25 % im Jahr 1996 läßt sich aufschlüsseln in einen Rückgang um 52 % bei Halbfertigerzeugnissen und 33 % bei Profilerzeugnissen, wohingegen bei den Einfuhren von Flacherzeugnissen ein Rückgang um 12 % zu verzeichnen war. Die Mitgliedstaaten sind von diesen Trends in unterschiedlichem Ausmaß betroffen. In einigen Mitgliedstaaten stiegen die Einfuhren bestimmter Flach- und Profilerzeugnisse verglichen mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um über 100 % an. Während der ersten 6 Monate des Jahres 1997 beliefen sich die Einfuhren von EGKS-Erzeugnissen auf 7,3 Millionen Tonnen, was einem durchschnittlichen Rückgang um 1 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum entspricht; dabei gingen die Einfuhren von Halbfertigerzeugnissen um 6 % und die von Flacherzeugnissen um 3 % zurück, während die Einfuhren von Profilerzeugnissen um 22 % anstiegen. Es ist zu erwarten, daß die Einfuhren in den letzten Monaten des Jahres 1997 noch ansteigen. Zuverlässige Prognosen für 1998 lassen sich jedoch nur schwer stellen, da keine aktuellen Handelsstatistiken für alle Mitgliedstaaten vorliegen und sich die Handelsstrukturen erheblich geändert haben.

    c) Ausfuhren: Die Ausfuhren von EGKS-Erzeugnissen stiegen im Jahr 1996 auf 24,5 Millionen Tonnen an. Der gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnende durchschnittliche Anstieg der Ausfuhren um 24 % im Jahr 1996 läßt sich aufschlüsseln in einen Anstieg um 70 % bei Halbfertigerzeugnissen, um 19 % bei Flacherzeugnissen und um 13 % bei Profilerzeugnissen. Während der ersten 6 Monate des Jahres 1997 beliefen sich die Ausfuhren von EGKS-Erzeugnissen auf 10,4 Millionen Tonnen, was einem durchschnittlichen Rückgang um 12 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum entspricht; dabei gingen die Ausfuhren von Halbfertigerzeugnissen um 55 % und die von Flacherzeugnissen um 4 % zurück, während die Ausfuhren von Profilerzeugnissen um 4 % anstiegen. Es ist zu erwarten, daß sich diese Entwicklung auch im zweiten Halbjahr 1997 fortsetzt.

    d) Ähnlich verläuft die Entwicklung bei bestimmten Stahlerzeugnissen, die unter den EG-Vertrag fallen:

    - Im Jahr 1996 war gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang der Erzeugung von Bändern (Coils) um 10 % und der Einfuhren um durchschnittlich 3,0 % zu verzeichnen. In den ersten 6 Monaten des Jahres 1997 sanken die Einfuhren gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um durchschnittlich 8 %. Diese allgemeinen Trends machen jedoch den Einfuhrdruck in bestimmten Regionen der Gemeinschaft deutlich.

    - Die Erzeugung von Stahlrohren ging 1996 gegenüber 1995 um 3,6 % zurück. In den ersten 6 Monaten des Jahres 1997 stieg die Erzeugung in der Gemeinschaft gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 8,4 % an. Die Einfuhren von Stahlrohren gingen 1996 gegenüber 1995 um durchschnittlich 4,7 % zurück. In den ersten 6 Monaten des Jahres 1997 stiegen die Einfuhren von Stahlrohren gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um durchschnittlich 8 % an.

    Die Entwicklung in bezug auf bestimmte unter diese Verordnung fallende EGKS- und EG-Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern droht daher den Gemeinschaftsherstellern eine Schädigung zu verursachen.

    Die Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft werden nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission (6) vorgeschriebenen Fristen vorgelegt. Dieses Problem sollte dringend angegangen werden, damit spätestens im Laufe des Jahres 1998 eine Lösung gefunden werden kann.

    Im Interesse der Gemeinschaft sollte für die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung eingeführt werden, um die statistischen Informationen zu erhalten, die eine zeitnahe Analyse der Einfuhrtrends ermöglichen.

    Die Vollendung des Binnenmarktes setzt voraus, daß die von den Einführern zu erledigenden Förmlichkeiten unabhängig von dem Ort der Zollabfertigung der Waren vereinheitlicht werden.

    Zur Überführung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments erforderlich, das einheitlichen Kriterien entspricht.

    Dieses Dokument muß auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne daß damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Dokument kann daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.

    Die im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung ausgestellten Überwachungsdokumente müssen ungeachtet des Mitgliedstaats, von dem sie ausgestellt werden, überall in der Gemeinschaft gültig sein.

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.

    Die Ausstellung des Überwachungsdokuments erfolgt in der Gemeinschaft zwar nach einheitlichen Bedingungen, ist aber Aufgabe der einzelstaatlichen Verwaltungen.

    Es ist darauf hinzuweisen, daß für die Ausstellung eines Überwachungsdokuments für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse ein im Rahmen der mit bestimmten Drittländern getroffenen Vereinbarungen über die doppelte Kontrolle ausgestelltes Ausfuhrdokument vorzulegen ist. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Ländern, die einem solchen System der doppelten Kontrolle unterliegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Ab 1. Januar 1998 unterliegt die Überführung der unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse in Anhang I mit Ursprung in Drittländern außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) oder den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 519/94. Erzeugnisse, die im Rahmen eines zwischen einem Drittland und der Gemeinschaft vereinbarten Systems der doppelten Kontrolle überwacht werden, sind von dieser Verordnung ausgenommen; für sie gelten die für die doppelte Kontrolle festgelegten Bedingungen.

    (2) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erfolgt nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachfolgend "Kombinierte Nomenklatur" genannt oder "KN" abgekürzt). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

    Artikel 2

    (1) Zur Überführung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist die Vorlage eines von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich.

    (2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers in der Gemeinschaft, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, kostenlos für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß der Antrag spätestens 3 Tage nach seiner Abgabe als bei der zuständigen Behörde eingegangen gilt.

    (3) Das Überwachungsdokument, das von einer der in Anhang II genannten Behörden ausgestellt wird, ist überall in der Gemeinschaft gültig.

    (4) Für den Antrag ist das in Anhang III beigefügte Überwachungsdokument zu verwenden. Der Antrag des Einführers muß folgende Angaben enthalten:

    a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer sowie der von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden möglicherweise verwendeten Identifikationsnummer) und die MWSt.-Nummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist;

    b) Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich Telefon- und Faxnummer);

    c) Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

    d) genaue Warenbezeichnung(en) mit folgenden Angaben:

    - handelsübliche Bezeichnung,

    - KN-Codes,

    - Ursprungsland,

    - Herkunftsland;

    e) Reingewicht in kg oder, sofern kein Reingewicht angegeben, Menge der verwendeten Einheit, je Position der Kombinierten Nomenklatur;

    f) cif-Wert frei Gemeinschaftsgrenze in Ecu je Position der Kombinierten Nomenklatur;

    g) die Angabe, ob es sich um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt (7);

    h) voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung;

    i) die Angabe, ob der Antrag eine Lieferung betrifft, für die bereits früher ein Antrag auf Ausstellung eines Einfuhrdokuments eingereicht wurde;

    j) folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben:

    "Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein."

    Der Einführer muß außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags sowie der Pro-forma-Rechnung vorlegen. Er hat auf Anfrage beispielsweise in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt im Produktionsland erworben wird, eine Erzeugerbescheinigung des produzierenden Stahlunternehmens vorzulegen.

    (5) Die Überwachungsdokumente dürfen nur so lange verwendet werden, wie die Vereinbarungen für die Liberalisierung der Einfuhren im Fall der betroffenen Geschäftsvorgänge in Kraft bleiben. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

    - wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf 4 Monate festgesetzt;

    - können nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungsdokumente für einen gleichwertigen Zeitraum verlängert werden.

    (6) Der Einführer gibt die Überwachungsdokumente nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der ausstellenden Behörde zurück.

    (7) Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, daß Erklärungen oder Anträge auf elektronischem Weg übermittelt oder gedruckt werden. Sämtliche Dokumente und Belege müssen jedoch den zuständigen Behörden zugänglich sein.

    (8) Das Überwachungsdokument kann auf elektronischem Weg ausgestellt werden, sofern die betroffenen Zollstellen über ein Rechnernetz Zugang zu diesem Dokument haben.

    Artikel 3

    (1) Die Feststellung, daß der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 % von dem auf dem Überwachungsdokument angegebenen Preis abweicht oder daß die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der tatsächlich eingeführten Erzeugnisse die Menge oder den Wert auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigt, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

    (2) Die Anträge auf Überwachungsdokumente sowie die Einfuhrgenehmigungen sind vertraulich. Sie sind ausschließlich den zuständigen Verwaltungsbehörden und dem Antragsteller vorbehalten.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

    a) in so regelmäßiger und aktualisierter Form wie möglich, spätestens jedoch am letzten Tag jedes Monats, die Mengen und die Beträge in Ecu, für die im Vormonat Überwachungsdokumente ausgestellt wurden;

    b) spätestens 6 Wochen nach Ablauf jedes Monats Angaben zu den in diesem Monat getätigten Einfuhren gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission.

    Die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen sind nach Erzeugnis, KN-Code und Land aufgeschlüsselt.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Täuschungsfälle und gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Erteilung eines Überwachungsdokuments abgelehnt haben.

    Artikel 5

    Alle Mitteilungen werden an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gerichtet und auf elektronischem Weg im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 1997

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 53.

    (2) ABl. L 314 vom 4. 12. 1996, S. 1.

    (3) ABl. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89.

    (4) ABl. L 122 vom 14. 5. 1997, S. 1.

    (5) ABl. L 329 vom 19. 12. 1996, S. 11.

    (6) ABl. L 114 vom 8. 5. 1996, S. 7.

    (7) Nach den im ABl. C 180 vom 11. 7. 1991, S. 4, festgelegten Kriterien.

    ANHANG I

    LISTE DER DER VORHERIGEN ÜBERWACHUNG UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE (1998)

    7208 10 00

    7208 25 00

    7208 26 00

    7208 27 00

    7208 36 00

    7208 37 10

    7208 37 90

    7208 38 10

    7208 38 90

    7208 39 10

    7208 39 90

    7208 40 10

    7208 40 90

    7208 51 10

    7208 51 30

    7208 51 50

    7208 51 91

    7208 51 99

    7208 52 10

    7208 52 91

    7208 52 99

    7208 53 10

    7208 53 90

    7208 54 10

    7208 54 90

    7208 90 10

    7209 15 00

    7209 16 10

    7209 16 90

    7209 17 10

    7209 17 90

    7209 18 10

    7209 18 91

    7209 18 99

    7209 25 00

    7209 26 10

    7209 26 90

    7209 27 10

    7209 27 90

    7209 28 10

    7209 28 90

    7209 90 10

    7210 11 10

    7210 12 11

    7210 12 19

    7210 20 10

    7210 30 10

    7210 41 10

    7210 49 10

    7210 50 10

    7210 61 10

    7210 69 10

    7210 70 31

    7210 70 39

    7210 90 31

    7210 90 33

    7210 90 38

    7211 13 00

    7211 14 10

    7211 14 90

    7211 19 20

    7211 19 90

    7211 23 10

    7211 23 51

    7211 23 91

    7211 23 99

    7211 29 20

    7211 29 50

    7211 29 90

    7211 90 11

    7211 90 90

    7212 10 10

    7212 10 91

    7212 20 11

    7212 30 11

    7212 40 10

    7212 40 91

    7212 50 31

    7212 50 51

    7212 60 11

    7212 60 91

    7213 10 00

    7213 20 00

    7213 91 10

    7213 91 20

    7213 91 41

    7213 91 49

    7213 91 70

    7213 91 90

    7213 99 10

    7213 99 90

    7214 20 00

    7214 30 00

    7214 91 10

    7214 91 90

    7214 99 10

    7214 99 31

    7214 99 39

    7214 99 50

    7214 99 61

    7214 99 69

    7214 99 80

    7214 99 90

    7215 90 10

    7216 10 00

    7216 21 00

    7216 22 00

    7216 31 11

    7216 31 19

    7216 31 91

    7216 31 99

    7216 32 11

    7216 32 19

    7216 32 91

    7216 32 99

    7216 33 10

    7216 33 90

    7216 40 10

    7216 40 90

    7216 50 10

    7216 50 91

    7216 50 99

    7216 99 10

    7225 11 00

    7225 19 10

    7225 19 90

    7225 20 20

    7225 30 00

    7225 40 80

    7226 11 10

    7226 11 90

    7226 19 10

    7226 19 30

    7226 19 90

    7228 10 10

    7228 10 30

    7228 20 11

    7228 20 19

    7228 20 30

    7228 30 20

    7228 30 41

    7228 30 49

    7228 30 61

    7228 30 69

    7228 30 70

    7228 30 89

    7228 60 10

    7228 70 10

    7228 70 31

    7228 80 10

    7228 80 90

    7301 10 00

    gesamte KN-Position 7304

    gesamte KN-Position 7306

    7307 93 11

    7307 93 19

    7307 99 30

    7307 99 90

    ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II

    LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

    LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

    LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

    ÄÉÅÕÈÕÍÓÅÉÓ ÔÙÍ ÁÑ×ÙÍ ÅÊÄÏÓÇÓ ÁÄÅÉÙÍ ÔÙÍ ÊÑÁÔÙÍ ÌÅËÙÍ

    LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

    LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

    ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

    LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

    LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

    LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

    LISTA ÖVER KOMPETENTA NATIONELLA MYNDIGHETER

    BELGIQUE/BELGIË

    Ministère des affaires économiques

    Administration des relations économiques

    Quatrième division: Mise en oeuvre des politiques commerciales internationales - Services des licences

    Rue Général Leman 60

    B-1040 Bruxelles

    Télécopieur: (32 2) 230 83 22

    Ministerie van Economische Zaken

    Bestuur van de Economische Betrekkingen

    Vierde Afdeling: Toepassing van het Internationaal Handelsbeleid - Dienst Vergunningen

    Generaal Lemanstraat 60

    B-1040 Brussel

    Fax: (32 2) 230 83 22

    DANMARK

    Erhvervsfremme Styrelsen

    Søndergade 25

    DK-8600 Silkeborg

    Fax: (45) 87 20 40 77

    DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft, Dienst 01

    Postfach 5171

    D-65762 Eschborn 1

    Fax: 49 (61 96) 40 42 12

    ÅËËÁÄÁ

    Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò

    ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá Ä.Ï.Ó

    Äéåýèõíóç Äéáäéêáóéþí Åîùôåñéêïý Åìðïñßïõ

    ÊïñíÜñïõ 1

    GR-105 63 ÁèÞíá

    ÔÝëåöáî: (301) 328 60 29/328 60 59/328 60 39

    ESPAÑA

    Ministerio de Economía y Hacienda

    Dirección General de Comercio Exterior

    Paseo de la Castellana, 162

    E-28046 Madrid

    Fax: (34 1) 5 63 18 23/349 38 31

    FRANCE

    SERIBE

    3-5, rue Barbet-de-Jouy

    F-75357 Paris 07 SP

    Télécopieur: (33 1) 43 19 43 69

    IRELAND

    Licensing Unit

    Department of Tourism and Trade

    Kildare Street

    IRL-Dublin 2

    Fax: (353 1) 676 61 54

    ITALIA

    Ministero per il Commercio estero

    D.G. Import-export, Divisione V

    Viale Boston

    I-00144 Roma

    Telefax: 39 6-59 93 26 36 / 59 93 26 37

    LUXEMBOURG

    Ministère des affaires étrangères

    Office des licences

    BP 113

    L-2011 Luxembourg

    Télécopieur: (352) 46 61 38

    NEDERLAND

    Centrale Dienst voor In- en Uitvoer

    Postbus 30003, Engelse Kamp 2

    NL-9700 RD Groningen

    Fax (31-50) 526 06 98

    ÖSTERREICH

    Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

    Außenwirtschaftsadministration

    Landstraßer Hauptstraße 55-57

    A-1030 Wien

    Fax: 43-1-715 83 47

    PORTUGAL

    Direcção-Geral do Comércio

    Avenida da República, 79

    P-1000 Lisboa

    Telefax: (351-1) 793 22 10

    SUOMI

    Tullihallitus

    PL 512

    FIN-00101 Helsinki

    Telekopio: + 358 9 614 2852

    SVERIGE

    Kommerskollegium

    Box 6803

    S-113 86 Stockholm

    Fax: (46 8) 30 67 59

    UNITED KINGDOM

    Department of Trade and Industry

    Import Licensing Branch

    Queensway House - West Precinct

    Billingham, Cleveland

    UK-TS23 2NF

    Fax: (44 1642) 533 557

    ANHANG III

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

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