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Document 31997R2602
Commission Regulation (EC) No 2602/97 of 16 December 1997 amending Regulation (EEC) No 2456/93 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EEC) No 805/68 as regards the general and special intervention measures for beef
Verordnung (EG) Nr. 2602/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der Interventionsmaßnahmen
Verordnung (EG) Nr. 2602/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der Interventionsmaßnahmen
ABl. L 351 vom 23.12.1997, p. 20–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/04/2000
Verordnung (EG) Nr. 2602/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der Interventionsmaßnahmen
Amtsblatt Nr. L 351 vom 23/12/1997 S. 0020 - 0021
VERORDNUNG (EG) Nr. 2602/97 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der Interventionsmaßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2321/97 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bedingungen, denen interventionsfähige Erzeugnisse entsprechen müssen, sind festgelegt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1956/97 (4). Für die über 30 Monate alten Rinder, die im Vereinigten Königreich aufgezogen werden, gilt eine Sonderregelung, die insbesondere die Tötung und unschädliche Beseitigung dieser Tiere betrifft. Kastrierte Tiere, die diese Altersgrenze überschritten haben, sind daher nicht interventionsfähig. Das durch Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 vorgesehene Hoechstgewicht war ausnahmsweise nicht anwendbar. Es empfiehlt sich, die ursprünglich vorgesehene Gewichtsbegrenzung schrittweise wieder einzuführen. Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 dürfen in Irland Schlachtkörper von Rindern der Qualitätsklasse O3 zur Intervention zugelassen werden. Um Verkehrsverlagerungen zu verhindern, durch welche der Rindfleischmarkt in diesem Teil der Gemeinschaft gestört werden könnte, sollte diese Qualitätsklasse auch in Nordirland in die Intervention übernommen werden dürfen. Aufgrund des Verbots der Verwendung von spezifiziertem Risikomaterial sollte der geänderte Zuschlag zu dem durchschnittlichen Marktpreis, der bei der Bestimmung des Hoechstgewichts zu berücksichtigen ist, bis auf weiteres beibehalten werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 2 erhält Buchstabe g) folgende Fassung: "g) im Fall des Ankaufs zur Intervention im Vereinigten Königreich nicht von Tieren stammen, die über 30 Monate alt sind." 2. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) wird der nachstehende Unterabsatz angefügt: "Für die im ersten Halbjahr 1998 eröffneten Ausschreibungen überschreiten jedoch die vorstehenden Schlachtkörper das Gewicht von 350 kg nicht." 3. In Artikel 14 Absatz 1 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt: "Für die im ersten Halbjahr 1998 eröffneten Ausschreibungen gilt jedoch folgendes: a) Der im ersten Satz des vorstehenden Absatzes genannte Zuschlag zu dem durchschnittlichen Marktpreis beläuft sich auf 14 ECU/100 kg Schlachtkörpergewicht; b) der im zweiten Satz des vorstehenden Absatzes genannte Zuschlag zu dem durchschnittlichen Marktpreis beläuft sich auf 7 ECU/100 kg Schlachtkörpergewicht." 4. In Anhang III wird der Teil "United Kingdom, B. Northern Ireland" ersetzt durch den Anhang der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. L 322 vom 25. 11. 1997, S. 25. (3) ABl. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 4. (4) ABl. L 276 vom 9. 10. 1997, S. 34. ANHANG UNITED KINGDOM B. Northern Ireland - Category C class U3 - Category C class U4 - Category C class R3 - Category C class R4 - Category C class O3.