EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997R2599

Verordnung (EG) Nr. 2599/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

ABl. L 351 vom 23.12.1997, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2599/oj

31997R2599

Verordnung (EG) Nr. 2599/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 351 vom 23/12/1997 S. 0017 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 2599/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 (3) beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1998, wie die Ausgaben der Kontrollstellen ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 finanziert werden.

Die den Kontrollstellen üblicherweise obliegenden Aufgaben müssen auch im Wirtschaftsjahr 1998/99 wahrgenommen werden. An den Ausgaben der Kontrollstellen in diesem Zeitraum sollte deshalb eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft geleistet werden, um einen wirksamen und regelmäßigen Betrieb dieser Stellen im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 vorgesehenen Verwaltungsautonomie sicherzustellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 erhalten die letzten zwei Unterabsätze folgende Fassung:

"Die den Dienststellen für das Wirtschaftsjahr 1998/99 tatsächlich entstehenden Ausgaben werden zu 50 v.H. aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gedeckt.

Die Kommission prüft vor dem 1. Oktober 1998, ob die Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Dienststellen weiterhin erforderlich ist, und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags vor dem 1. Januar 1999 über eine etwaige Finanzierung der betreffenden Ausgaben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 343 vom 13. 11. 1997, S. 16.

(2) Stellungnahme vom 17. Dezember 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 533/97 (ABl. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 1).

Top