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Document 31997R2472

Verordnung (EG) Nr. 2472/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung und der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 341 vom 12.12.1997, p. 25–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2472/oj

31997R2472

Verordnung (EG) Nr. 2472/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung und der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 341 vom 12/12/1997 S. 0025 - 0039


VERORDNUNG (EG) Nr. 2472/97 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung und der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (2), insbesondere auf Artikel 35a,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2308/97 (4), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2527/95 (6), wurden die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen festgelegt und außerdem die Anmerkungen 2, 3 und 4 in Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur geändert, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthalten sind.

Auf der Grundlage der jüngsten Forschungsergebnisse sollten jetzt zur noch besseren Gewährleistung der Reinheit der vermarkteten Erzeugnisse die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 definierten Merkmale angepaßt und außerdem das Verfahren zu deren Bestimmung festgelegt werden.

Um der Entwicklung der Extraktionstechnik, vor allem der Zweiphasentechnik, Rechnung zu tragen und die Angleichung an die Normen des Internationalen Olivenölrates weiter voranzutreiben, sollten bestimmte Grenzwerte für Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen angeglichen werden.

Eine Änderung der Olivenölmerkmale erfordert eine Änderung der Anmerkungen 2, 3 und 4 in Kapitel 15 der genannten Kombinierten Nomenklatur.

Damit für die Umstellung auf die neuen Normen und ihre praktische Anwendung ausreichend Zeit zur Verfügung steht und Handelsstörungen vermieden werden, sollte das Inkrafttreten dieser Verordnung um etwa zwei Monate hinausgeschoben sowie die Vermarktung des vor Inkrafttreten abgefuellten Olivenöls befristet werden.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2658/87 und (EWG) Nr. 2568/91 sollten daher geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird der folgende Gedankenstrich angefügt:

"- Bestimmung der Zusammensetzung der Triglyceride mit ECN42 nach dem Verfahren des Anhangs XVIII."

2. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Anmerkungen 2, 3 und 4 in Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthalten sind, werden gemäß Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt nicht für Olivenöle und Oliventresteröle, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgefuellt und bis zum Ende des zehnten Monats nach dem Inkrafttreten vermarktet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11.

(3) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(4) ABl. L 321 vom 22. 11. 1997, S. 1.

(5) ABl. L 248 vom 5. 9. 1991, S. 1.

(6) ABl. L 258 vom 28. 10. 1995, S. 49.

ANHANG I

1. Im Inhaltsverzeichnis der Anhänge zu der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird folgender Titel angefügt:

"Anhang XVIII: Bestimmung der Zusammensetzung der Triglyceride mit ECN42"

2. Anhang I erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

MERKMALE VON OLIVENÖLEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Der nachstehende Anhang XVIII wird angefügt:

"ANHANG XVIII

BESTIMMUNG DER ZUSAMMENSETZUNG DER TRIGLYCERIDE MIT ECN42 (DIFFERENZ ZWISCHEN HPLC-DATEN UND THEORETISCHEM GEHALT)

1. Zweck

Bestimmung der Zusammensetzung der in Olivenöl enthaltenen Triglyceride (TAG) hinsichtlich ihrer äquivalenten Kohlenstoffzahl (ECN) anhand der Unterschiede zwischen den Analyseergebnissen der Hochleistungsfluessigkeitschromatographie (HPLC) und dem auf der Grundlage der Fettsäurezusammensetzung berechneten theoretischen Gehalt.

2. Anwendungsbereich

Diese Norm ist anwendbar auf Olivenöle. Das Verfahren dient dem Nachweis kleiner Mengen von (linolsäurereichen) Saatölen in Olivenölen aller Kategorien.

3. Prinzip

Der mit Hilfe der HPLC-Analyse bestimmte Gehalt an Triglyceriden mit ECN42 und der (auf der Grundlage der gaschromatographisch bestimmten Fettsäurezusammensetzung berechnete) theoretische Gehalt an Triglyceriden mit ECN42 stimmen bei reinen Ölen bis zu einem gewissen Grad überein. Unterschiede, die über den in der Verordnung für jeden Typ angegebenen Werten liegen, deuten darauf hin, daß das Öl Saatöl enthält.

4. Verfahren

Die Methode für die Berechnung des theoretischen Gehalts an Triglyceriden mit ECN42 und der Differenz zwischen diesem und den HPLC-Daten besteht im wesentlichen aus dem Vergleich von Analysedaten, die mit Hilfe anderer Methoden gewonnen wurden. Drei Verfahrensstufen sind zu unterscheiden: Bestimmung der Fettsäurezusammensetzung durch Kapillarsäulengaschromatographie, Berechnung der theoretischen Zusammensetzung der Triglyceride mit ECN42 und HPLC-Bestimmung der Triglyceride mit ECN42.

4.1. Geräte

4.1.1. 250-ml- und 500-ml-Rundkolben.

4.1.2. 100-ml-Bechergläser.

4.1.3. Chromatographiesäule aus Glas, 21 mm innerer Durchmesser, 450 mm Länge, mit Hahn und Normschliffhülle am oberen Ende.

4.1.4. Scheidetrichter 250 ml Inhalt, mit Normschliffkern am unteren Ende, geeignet zum Verbinden mit dem oberen Ende der Säule.

4.1.5. Glasstab, 600 mm Länge.

4.1.6. Glastrichter, 80 mm Durchmesser.

4.1.7. 50-ml-Meßkolben.

4.1.8. 20-ml-Meßkolben.

4.1.9. Rotationsverdampfer.

4.1.10. Hochleistungsfluessigchromatograph mit Säulenofen zur Regelung der Säulentemperatur.

4.1.11. Einspritzsystem mit 10-ìl-Probenschleife.

4.1.12. Detektor: Differentialrefraktometer. Im Bereich der höchsten Empfindlichkeit sollten wenigstens 10-4 Einheiten des Brechungsindex erreicht werden.

4.1.13. Säule: Säule aus rostfreiem Stahl, 250 mm Länge und 4,5 mm Innendurchmesser, gefuellt mit Kieselgel (5 ìm Partikelgröße) mit einer durchschnittlichen Kohlenstoffbelegung von 22-23 % in Form von Octodecylsilan (Anmerkung 2).

4.1.14. Schreiber und/oder Integrator.

4.2. Reagenzien

Die Reagenzien müssen analysenrein sein.

Die Fließmittel müssen entgast sein. Sie können mehrere Male wiederverwendet werden, ohne daß dadurch die Trennleistungen beeinflußt werden.

4.2.1. Petrolether (40-60 °C) für die Chromatographie.

4.2.2. Diethylether, peroxidfrei, frisch destilliert.

4.2.3. Elutionsmittel für die Säulenchromatographie: Mischung aus Petrolether und Diethylether im Verhältnis 87/13 (v/v).

4.2.4. Kieselgel, 70-230 mesh, TypE Merck 7734, standardisiert auf einem Wassergehalt von 5 % (w/w).

4.2.5. Glaswatte.

4.2.6. Aceton.

4.2.7. Acetonitril.

4.2.8. HPLC-Fließmittel: Acetonitril + Aceton (Das Mischungsverhältnis ist so einzustellen, daß damit die gewünschte Trennung erzielt wird; man beginnt mit einem Mischungsverhältnis von 1:1).

4.2.9. Lösungsmittel: Aceton.

4.2.10. Als Referenztriglyceride können handelsübliche Triglyceride (Tripalmitin, Triolein usw.) verwendet werden, wobei ein Diagramm aus den Retentionszeiten und den äquivalenten Kohlenstoffzahlen aufgezeichnet wird, oder es werden Referenzchromatogramme von Sojaöl, einer Mischung von Sojaöl/Olivenöl (30:70) und reinem Olivenöl erstellt (siehe Anmerkungen 3 und 4 und Abbildungen 1, 2, 3 und 4).

4.3. Vorbereitung der Proben

Da einige störende Substanzen zu falschen positiven Ergebnissen führen können, muß die Probe immer nach der IUPAC-Methode 2.507, die für die Bestimmung polarer Stoffe in oxidierten Ölen verwendet wird, gereinigt werden.

4.3.1. Vorbereitung der Chromatographiesäule

Etwa 30 ml Fließmittel (4.2.3) in die Säule (4.1.3) geben, Glaswattebausch (4.2.5) einführen und mit Hilfe des Glasstabs (4.1.5) bis auf den Grund der Säule schieben.

In einem 100-ml-Becherglas 25 g Kieselgel (4.2.4) in 80 ml Elutionsmittel (4.2.3) suspendieren, dann mit Hilfe eines Glastrichters (4.1.6) in die Säule geben.

Zur restlosen Überführung des Kieselgels in die Säule ist das Becherglas mit dem Elutionsmittel zu spülen und die Spülfluessigkeit ebenfalls in die Säule zu geben.

Hahn öffnen und soviel Fließmittel ablaufen lassen, bis der Fließmittelspiegel etwa 1 cm über dem Kieselgel liegt.

4.3.2. Säulenchromatographie

In einem 50-ml-Meßkolben (4.1.7) werden auf 0,001 g genau 2,5 ± 0,1 g filtriertes, homogenisiertes und erforderlichenfalls entwässertes Öl eingewogen. Die Einwaage wird in etwa 20 ml Elutionsmittel (4.2.3) gelöst; erforderlichenfalls leicht erwärmen, damit sich das Öl besser löst. Auf Raumtemperatur erkalten lassen und mit Elutionsmittel auffuellen.

Mit Hilfe einer Meßpipette werden 20 ml der Lösung in die gemäß 4.3.1 vorbereitete Säule gegeben; Hahn öffnen und das Elutionsmittel bis zur Kieselgelschicht ablaufen lassen.

Mit Hilfe von 150 ml Elutionsmittel (4.2.3) bei einer Durchlaufgeschwindigkeit von etwa 2 ml/Minute eluieren, so daß 150 ml die Säule in 60 bis 70 Minuten durchströmen.

Eluat in einem zuvor im Ofen austarierten und genau gewogenen 250-ml-Rundkolben (4.1.1) auffangen. Lösungsmittel unter Unterdruck (Rotavapor) entfernen und Rückstand wägen, der zur Herstellung der Lösung für die HPLC-Analyse und für die Bereitung der Methylesterzubereitung verwendet wird.

Nach Durchlaufen der Säule muß im Fall von nativem Olivenöl extra, nativem Olivenöl, gewöhnlichem nativem Olivenöl, raffiniertem Olivenöl und Olivenöl die Probe zu 90 %, im Fall von Lampantöl und Tresteröl mindestens zu 80 % zurückgewonnen werden.

4.4. HPLC-Analyse

4.4.1. Vorbereitung der Proben für die Chromatographieanalyse

Von der zu analysierenden Probe wird eine 5 %ige Lösung hergestellt, indem 0,5 g ± 0,001 g der Probe in einen 10-ml-Meßkolben eingewogen und mit dem Lösungsmittel (4.2.9) auf 10 ml aufgefuellt werden.

4.4.2. Verfahren

Das HPLC-Gerät in Betrieb setzen. Das Fließmittel (4.2.8) mit einer Strömungsgeschwindigkeit von 1,5 ml/Minute durch die Säule pumpen, um das gesamte System zu spülen. Sobald eine stabile Basislinie erreicht ist, werden 10 ìl der gemäß 4.3 hergestellten Proben eingespritzt.

4.4.3. Berechnung und Abfassung der Ergebnisse

Es wird vorausgesetzt, daß die Summe der Peakflächen aller Triglyceride mit ECN42 bis ECN52 100 % entspricht (Flächenprozentmethode). Der relative Anteil eines jeden Triglycerids berechnet sich nach folgender Formel:

% Triglycerid = Peakfläche × 100/Summe der Peakflächen.

Die Ergebnisse sind auf mindestens zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.

Anmerkung 1: Die Reihenfolge der Elution kann durch Berechnung der äquivalenten Kohlenstoffzahlen (ECN) bestimmt werden, die häufig durch die Beziehung ECN = CN - 2n definiert sind. Hierbei ist CN die Zahl der Kohlenstoffatome und n die Zahl der Doppelbindungen. Durch Berücksichtigung des Ursprungs der Doppelbindungen kann sie noch genauer bestimmt werden. Wenn n°, nl und nln die Zahlen der Doppelbindungen sind, die der Öl-, Linol- bzw. Linolensäure zugeordnet sind, so kann die äquivalente Kohlenstoffzahl nach folgender Formel berechnet werden:

ECN = CN - d°n° - dlnl - dlnnln

Die Koeffizienten d°, dl und dln können mit Hilfe der Referenztriglyceride berechnet werden. Unter den in dieser Methode beschriebenen Bedingungen gilt näherungsweise folgende Beziehung:

ECN = CN - (2,60 n°) - (2,35 nl) - (2,15 nln)

Anmerkung 2: Beispiele: LiChrosorb RP18 (Merck Art 50333),

LiChrospher 100 CH18 (Merck Art 50377) oder gleichwertiges Material.

Anmerkung 3: Mit Hilfe verschiedener Triglyceride kann die Auflösung für Triolein unter Verwendung der reduzierten Retentionszeit RT' = RT - RT Lösungsmittel wie folgt berechnet werden:

á = RT' / RTriolein

Der Graph von log á gegen f (Zahl der Doppelbindungen) ermöglicht es, die Retentionswerte aller Triglyceride zu bestimmen, die Fettsäuren enthalten, die in den Referenztriglyceriden vorkommen (siehe Abbildung 2).

Anmerkung 4: Die Trennfähigkeit der Säule muß eine klare Trennung des Trilinolein-Peaks von den Peaks der Triglyceride mit wenig unterschiedlicher Retentionszeit ermöglichen. Die Elution wird bis zum ECN52-Peak durchgeführt.

Anmerkung 5: Eine korrekte Bestimmung der Flächen aller für die Bestimmung interessierenden Peaks wird dadurch sichergestellt, daß der zweite Peak mit ECN50 50 % des Vollausschlags des Rekorders erreicht.

4.5. Berechnung der Triglyceridzusammensetzung (Mol %) anhand der GLC-Daten (Flächen %)

4.5.1. Bestimmung der Fettsäurezusammensetzung

Die Fettsäurezusammensetzung wird nach dem EG-Verfahren gemäß Anhang X A der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 unter Verwendung einer Kapillarsäule gaschromatographisch bestimmt. Die Fettsäuremethylester werden gemäß Anhang X B der genannten Verordnung vorbereitet (Reaktion mit Natriummethylat in Methanollösung).

4.5.2. Berechnungsrelevante Fettsäuren

Die Triglyceride werden nach ihrer äquivalenten Kohlenstoffzahl (ECN) unter Berücksichtigung folgender ECN/Fettsäureäquivalenzen zusammengefaßt. Nur Fettsäuren mit 16 und 18 Kohlenstoffatomen werden berücksichtigt, da nur sie bei Olivenöl von Bedeutung sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5.3. Umrechnung der prozentualen Fläche in Mol für alle Fettsäuren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5.4. Normalisierung der Fettsäuren auf 100 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Als Ergebnis erhält man den prozentualen Anteil jeder Fettsäure in Molprozent in (1,2,3-) Positionen der TAG.

Anschließend wird die Summe der gesättigten Fettsäuren P und S (SFA) sowie der ungesättigten Fettsäuren Po, O, L und Ln (UFA) berechnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5.5. Berechnung der Fettsäurezusammensetzung in 2- und 1,3-Stellung der TAG

Die Fettsäuren werden wie folgt in drei Gruppen eingeteilt: zwei gleiche Gruppen für 1- und 3-Stellung und eine Gruppe für 2-Stellung, wobei unterschiedliche Koeffizienten für gesättigte (P und S) und ungesättigte Fettsäuren (Po, O, L und Ln) verwendet werden.

4.5.5.1. Gesättigte Fettsäuren in 2-Stellung (P(2) und S(2))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5.5.2. Ungesättigte Fettsäuren in 2-Stellung (Po(2), O(2), L(2) und Ln(2))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5.5.3. Fettsäuren in 1,3-Stellung (P(1,3), S(1,3), Po(1,3), O(1,3), L(1,3) und Ln(1,3))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5.6. Berechnung der Triglyceride (TAG)

4.5.6.1. TAG mit einer Fettsäure (AAA, hier LLL, PoPoPo)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5.6.2. TAG mit zwei Fettsäuren (AAB, hier PoPoL, PoLL)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5.6.3. TAG mit drei verschiedenen Fettsäuren (ABC, hier OLLn, PLLn, PoOLn,PPoLn)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5.6.4. ECN42-haltige Triglyceride

Die folgenden Triglyceride mit ECN42 werden nach den Formeln 7, 8 und 9 in der Reihenfolge der bei der HPLC erwarteten Elution (normalerweise nur drei Peaks) berechnet.

LLL

PoLL und das Positionsisomer LPoL

OLLn und die Positionsisomere OLnL und LnOL

PoPoL und das Positionsisomer PoLPo

PoOLn und die Positionsisomere OPoLn und OLnPo

PLLn und die Positionsisomere LLnP und LnPL

PoPoPo

SLnLn und das Positionsisomer LnSLn

PPoLn und die Positionsisomere PLnPo und PoPLn

Die Triglyceride mit ECN42 ergeben sich aus der Summe der neun Triacylglyceride einschließlich ihrer Positionsisomere. Die Ergebnisse sind auf mindestens zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.

5. Auswertung der Ergebnisse

Der rechnerisch bestimmte theoretische Gehalt und der durch die HPLC-Analyse bestimmte Gehalt werden verglichen. Liegt die Differenz zwischen HPLC-Daten und theoretischen Daten über den in der Verordnung für die jeweilige Ölkategorie angegebenen Werten, so enthält die Probe Saatöl.

Anmerkung: Die Ergebnisse sind auf eine Stelle nach dem Komma anzugeben.

6. Beispiel (Die Zahlen beziehen sich auf die betreffenden Textabschnitte des Verfahrens)

4.5.1. Berechnung der Molprozente der Fettsäuren aus den GLC-Daten (Flächenprozente)

Die Gaschromatographie ergibt folgende Fettsäurezusammensetzung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5.3. Umrechnung der prozentualen Fläche in Mol für alle Fettsäuren

Mol P = >NUM>10

>DEN>256,4

= 0,03900 Mol P Vgl. Formel (1)

Mol S = >NUM>3

>DEN>284,5

= 0,01054 Mol S Vgl. Formel (1)

Mol Po = >NUM>1

>DEN>254,4

= 0,00393 Mol Po Vgl. Formel (1)

Mol O = >NUM>75

>DEN>282,5

= 0,26549 Mol O Vgl. Formel (1)

Mol L = >NUM>10

>DEN>280,4

= 0,03566 Mol L Vgl. Formel (1)

Mol Ln = >NUM>1

>DEN>278,4

= 0,003594 Mol Ln Vgl. Formel (1)

Insgesamt = 0,35822 Mol TAG

4.5.4. Normalisierung der Fettsäuren auf 100 %

Mol % P(1,2,3) = >NUM>0,03900 Mol P * 100

>DEN>0,35822 Mol

= 10,888 % Vgl. Formel (2)

Mol % S(1,2,3) = >NUM>0,01054 Mol S * 100

>DEN>0,35822 Mol

= 2,944 % Vgl. Formel (2)

Mol % Po(1,2,3) = >NUM>0,00393 Mol Po * 100

>DEN>0,35822 Mol

= 1,097 % Vgl. Formel (2)

Mol % O(1,2,3) = >NUM>0,26549 Mol O * 100

>DEN>0,35822 Mol

= 74,113 % Vgl. Formel (2)

Mol % L(1,2,3) = >NUM>0,03566 Mol L * 100

>DEN>0,35822 Mol

= 9,956 % Vgl. Formel (2)

Mol % Ln(1,2,3) = >NUM>0,00359 Mol Ln * 100

>DEN>0,35822 Mol

= 1,003 % Vgl. Formel (2)

Mol % insgesamt = 100,0 %

Summe der gesättigten und ungesättigten Fettsäuren in 1,2,3-Stellung der TAG

Mol % SFA = 10,888 % + 2,944 % = 13,831 % Vgl. Formel (3)

Mol % UFA = 100,000 % - 13,831 % = 86,169 % Vgl. Formel (3)

4.5.5. Berechnung der Zusammensetzung der Fettsäuren in 2- und 1,3-Stellung der TAG

4.5.5.1. Gesättigte Fettsäuren in 2-Stellung (P(2) und S(2))

Mol % P(2) = 10,888 % * 0,06 = 0,653 % Mol Vgl. Formel (4)

Mol % S(2) = 2,944 % * 0,06 = 0,177 % Mol Vgl. Formel (4)

4.5.5.2. Ungesättigte Fettsäuren in 1,3-Stellung (Po(1,3), O(1,3), L(1,3) und Ln(1,3))

Mol % Po(2) = >NUM>1,097 %

>DEN>86,169 %

* (100 - - 0,659 - 0,177) = 1,263 % Mol Vgl. Formel (5)

Mol % O(2) = >NUM>74,113 %

>DEN>86,169 %

* (100 - - 0,659 - 0,177) = 85,295 % Mol Vgl. Formel (5)

Mol % L(2) = >NUM>9,956 %

>DEN>86,169 %

* (100 - - 0,659 - 0,177) = 11,458 % Mol Vgl. Formel (5)

Mol % Ln(2) = >NUM>1,003 %

>DEN>86,169 %

* (100 - - 0,659 - 0,177) = 1,154 % Mol Vgl. Formel (5)

4.5.5.3. Fettsäuren in 1,3-Stellung (P(1,3), S(1,3), Po(1,3), O(1,3), L(1,3) und Ln(1,3))

Mol % P(1,3) = >NUM>10,888 - 0,659

>DEN>2

10,888 = 16,005 % Mol Vgl. Formel (6)

Mol % S(1,3) = >NUM>2,944 - 0,177

>DEN>2

2,944 = 4,327 % Mol Vgl. Formel (6)

Mol % Po(1,3) = >NUM>1,097 - 1,263

>DEN>2

1,097 = 1,015 % Mol Vgl. Formel (6)

Mol % O(1,3) = >NUM>74,113 - 85,295

>DEN>2

74,113 = 68,522 % Mol Vgl. Formel (6)

Mol % L(1,3) = >NUM>9,956 - 11,458

>DEN>2

9,956 = 9,205 % Mol Vgl. Formel (6)

Mol % Ln(1,3) = >NUM>1,003 - 1,154

>DEN>2

1,003 = 0,927 % Mol Vgl. Formel (6)

4.5.6. Berechnung der Triglyceride (TAG)

Anhand der berechneten Zusammensetzung der Fettsäuren in sn-2- und sn-1,3-Stellung (vgl. oben)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

werden folgende Triglyceride rechnerisch bestimmt:

LLL

PoPoPo

PoLL mit 1 Positionsisomer

SLnLn mit 1 Positionsisomer

PoPoL mit 1 Positionsisomer

PPoLn mit 2 Positionsisomeren

OLLn mit 2 Positionsisomeren

PLLn mit 2 Positionsisomeren

PoOLn mit 2 Positionsisomeren

4.5.6.1. TAG mit einer Fettsäure (LLL, PoPoPo) Vgl. Formel (7)

Mol % LLL = >NUM>9,205 % * 11,458 % * 9,205 %

>DEN>10 000

= 0,09708 Mol LLL

Mol % PoPoPo = >NUM>1,015 % * 1,263 % * 1,015 %

>DEN>10 000

= 0,00013 Mol PoPoPo

4.5.6.2. TAG mit zwei Fettsäuren (PoLL, SLnLn, PoPoL) Vgl. Formel (8)

Mol % PoLL + LLPo = >NUM>1,015 % * 11,458 % * 9,205 % * 2

>DEN>10 000

= 0,02141

Mol % LPoL = >NUM>9,205 % * 1,263 % * 9,205 %

>DEN>10 000

= 0,01070

0,03211 Mol PoLL

Mol % SLnLn + LnLnS = >NUM>4,327 % * 1,154 % * 0,927 % * 2

>DEN>10 000

= 0,00093

Mol % LnSLn = >NUM>0,927 % * 0,177 % * 0,927 %

>DEN>10 000

= 0,00002

0,00095 Mol SLnLn

Mol % PoPoL + LPoPo = >NUM>1,015 % * 1,263 % * 9,205 % * 2

>DEN>10 000

= 0,00236

Mol % PoLPo = >NUM>1,015 % * 11,458 % * 1,015 %

>DEN>10 000

= 0,00118

0,00354 Mol PoPoL

4.5.6.3. TAG mit drei verschiedenen Fettsäuren (PoPLn, OLLn, PLLn, PoOLn) Vgl. Formel (9)

Mol % PPoLn = >NUM>16,005 % * 1,263 % * 0,927 % * 2

>DEN>10 000

= 0,00375

Mol % LnPPo = >NUM>0,927 % * 0,653 % * 1,015 % * 2

>DEN>10 000

= 0,00012

Mol % PoLnP = >NUM>1,015 % * 1,154 % * 16,005 % * 2

>DEN>10 000

= 0,00375

0,00762 Mol PPoLn

Mol % OLLn = >NUM>68,522 % * 11,458 % * 0,927 % * 2

>DEN>10 000

= 0,14577

Mol % LnOL = >NUM>0,927 % * 85,295 % * 9,205 % * 2

>DEN>10 000

= 0,14577

Mol % LLnO = >NUM>9,205 % * 1,154 % * 68,522 % * 2

>DEN>10 000

= 0,14577

0,43671 Mol OLLn

Mol % PLLn = >NUM>16,005 % * 11,458 % * 0,927 % * 2

>DEN>10 000

= 0,03400

Mol % LnPL = >NUM>0,927 % * 0,653 % * 9,205 % * 2

>DEN>10 000

= 0,00111

Mol % LLnP = >NUM>9,205 % * 1,154 % * 16,005 % * 2

>DEN>10 000

= 0,03400

0,06911 Mol PLLn

Mol % PoOLn = >NUM>1,015 % * 85,295 % * 0,927 % * 2

>DEN>10 000

= 0,01605

Mol % LnPoO = >NUM>0,927 % * 1,263 % * 68,522 % * 2

>DEN>10 000

= 0,01605

Mol % OLnPo = >NUM>68,522 % * 1,154 % * 1,015 % * 2

>DEN>10 000

= 0,01605

0,04815 Mol PoOLn

ECN42 = 0,69540 Mol TAG"

ANHANG II

"2. A. Als Olivenöl im Sinne der Position 1509 und 1510 gelten ausschließlich die durch Verarbeitung von Oliven gewonnenen Öle, soweit deren mit den Verfahren der Anhänge V, X A und X B der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Sterin- und Fettsäurezusammensetzung den Werten der nachstehenden Tabellen entsprechen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Öle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den Verfahren des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen.

B. Zur Unterposition 1509 10 gehören nur die in den nachstehenden Abschnitten I und II definierten Olivenöle, die aus Oliven ausschließlich durch mechanische oder andere physikalische Verfahren und unter Bedingungen, insbesondere Temperaturbedingungen, gewonnen wurden, die nicht zur Verschlechterung der Öle führen, und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösungsmitteln gewonnene Olivenöle werden in die Position 1510 eingereiht.

I. Als 'Lampantöl' im Sinne der Unterposition 1509 10 10 gilt natives Olivenöl, das - unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren - folgende Merkmale aufweist:

a) Gehalt an Wachs höchstens 350 mg/kg,

b) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,

c) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 %,

d) Summe der trans-Ölsäureisomere höchstens 0,10 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere höchstens 0,10 %,

e) einen Stigmastadiengehalt von höchstens 0,50 mg/kg,

f) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 höchstens 0,3,

g) eines oder mehrere der folgenden Merkmale:

1. Peroxidzahl größer 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,

2. Gesamtgehalt an fluechtigen halogenierten Lösungsmitteln größer 0,20 mg/kg oder Gehalt an einem einzigen davon jeweils größer 0,10 mg/kg,

3. Extinktionskoeffizient K270 mindestens 0,25 und nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid höchstens 0,11. Bestimmte Öle mit einem als Ölsäure berechneten Gehalt an freien Fettsäuren von mehr als 3,3 g/100 g können nach Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid gemäß dem Verfahren des Anhangs IX der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 einen Extinktionskoeffizienten K270 von über 0,10 aufweisen; in diesem Fall muß die Ölprobe nach dem Neutralisieren und Bleichen im Labor gemäß dem Verfahren des Anhangs XIII der vorgenannten Verordnung folgende Merkmale aufweisen:

- Extinktionskoeffizient K270 kleiner oder gleich 1,20,

- Schwankungen des Extinktionskoeffizienten (ÄK) im Bereich von 270 nm von mehr als 0,01 und höchstens 0,16:

(ÄK) = Km - 0,5 (Km-4 + Km+4)

Km bezeichnet den Extinktionskoeffizienten für die im Bereich von 270 nm liegende Wellenlänge, die im Maximum der Absorptionskurve liegt,

Km-4 und Km+4 bezeichnen die Extinktionskoeffizienten für eine um 4 nm niedrigere bzw. höhere Wellenlänge als Km,

4. sensorische Merkmale mit wahrnehmbaren unannehmbaren Geschmacksfehlern, mit einem Bewertungsergebnis von weniger als 3,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.

II. Als 'anderes natives Olivenöl' im Sinne der Unterposition 1509 10 90 gilt natives Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist:

a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g/100 g,

b) Peroxidzahl höchstens 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,

c) Gehalt an Wachs höchstens 250 mg/kg,

d) Gehalt an fluechtigen halogenierten Lösungsmitteln insgesamt höchstens 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils höchstens 0,10 mg/kg,

e) Extinktionskoeffizient K270 höchstens 0,25 und nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid höchstens,

f) Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ÄK) im Bereich von 270 nm höchstens 0,01,

g) sensorische Merkmale, auch mit wahrnehmbaren, jedoch noch akzeptablen Geschmacksfehlern und einem Bewertungsergebnis von mindestens 3,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91,

h) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,

ij) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 %,

k) Summe der trans-Ölsäureisomere höchstens 0,05 % und Summe der trans-Linolensäure- und trans-Linolsäureisomere höchstens 0,05 %,

l) Gehalt an Stigmastadienen höchstens 0,15 mg/kg,

m) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von höchstens 0,2.

C. Als Öle der Unterposition 1509 90 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Ölen der Unterpositionen 1509 10 10 und/oder 1509 10 90 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die folgende Merkmale aufweisen:

a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 1,5 g/100 g,

b) Gehalt an Wachs höchstens 350 mg/kg,

c) Extinktionskoeffizient K270 von höchstens 1,0,

d) Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ÄK) im Bereich von 270 nm von höchstens 0,13,

e) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %,

f) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,5 %,

g) Summe der trans-Ölsäureisomere höchstens 0,20 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere höchstens 0,30 %,

h) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von höchstens 0,3.

D. Als 'rohe Öle' im Sinne der Unterposition 1510 00 10 gelten Öle, insbesondere Oliventresteröle, die folgende Merkmale aufweisen:

a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, größer 0,5 g/100 g,

b) Gehalt an Erythrodiol und Uvaol größer oder gleich 12 %,

c) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,8 %,

d) Summe der trans-Ölsäureisomere höchstens 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere höchstens 0,10 %,

e) eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von höchstens 0,6.

E. Als Öle der Unterposition 1510 00 90 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 00 10 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie diejenigen, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den zusätzlichen Anmerkungen 2B, 2C und 2D aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 2,0 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,40 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere kleiner als 0,35 % sein muß, sowie eine Differenz zwischen der mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von höchstens 0,5.

3. Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören:

a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Jodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;

b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Jodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins (1) entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

4. Für die Bestimmung der Merkmale der obengenannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. Dabei müssen auch die Fußnoten in Anhang I der Verordnung berücksichtigt werden.

(1) Delta-5,23-Stigmastadienol, Clerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol."

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