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Document 31997R2469

    Verordnung (EG) Nr. 2469/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch, der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

    ABl. L 341 vom 12.12.1997, p. 8–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2469/oj

    31997R2469

    Verordnung (EG) Nr. 2469/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch, der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

    Amtsblatt Nr. L 341 vom 12/12/1997 S. 0008 - 0020


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2469/97 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch, der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2321/97 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 (4), sind die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch aus Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern festgelegt worden.

    Infolge der Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde sollte man über eine Regelung verfügen, die eine bessere Ausrichtung auf diejenigen Rindfleischerzeugnisse ermöglicht, die vorzugsweise in Drittländer ausgeführt werden sollen. Die Einführung einer Sondererstattung für entbeinte Teilstücke von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder dürfte zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Daher ist die derzeitige Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 auf diese Erzeugnisse auszudehnen.

    Der einzuhaltende Mindestgehalt an magerem Fleisch ist auf den Durchschnitt aller entbeinten Teilstücke anzuwenden. Daher ist dieser Mindestgehalt auf 55 Gewichtshundertteile festzusetzen.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß bestimmte technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere eine Verringerung der Hoechstanzahl Rippen des Hinterviertels von neun auf acht und die Möglichkeit für die Marktteilnehmer, das von diesen Hintervierteln stammende Filet auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen.

    Die abweichenden Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 werden von den Mitgliedstaaten nicht mehr angewendet. Daher sind sie zu streichen.

    Seit der Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde kann die Kommission die Entwicklung der Mengen, für die eine Sondererstattung gewährt wird, anhand der Ausfuhrlizenzen verfolgen. Deshalb kann auf die in Artikel 9 genannten Mitteilungen der Mitgliedstaaten verzichtet werden.

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 798/80 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 471/87 (6), und (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1180/87 (8), sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 815/97 (10), aufgehoben worden. Daher sind die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren.

    Die Einführung einer Sondererstattung für entbeintes Fleisch von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder erfordert eine Anpassung der Nomenklatur der Erstattungen und der für eine Erstattung in Betracht kommenden Rindfleischkategorien. Daher sind Sektor 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/97 (12), und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2284/97 (14), zu ersetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Für die aus frischen oder gekühlten Vorder- oder Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind und einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr aufweisen, können gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

    Als

    - Vorderviertel im Sinne dieser Verordnung gelten die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben d) und e) des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Vorderviertel, gerader oder 'Pistola'-Schnitt;

    - Hinterviertel im Sinne dieser Verordnung gelten die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben f) und g) des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Hinterviertel, mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren, gerader oder 'Pistola'-Schnitt."

    2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Marktteilnehmer legt den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vor, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Vorderviertel oder Hinterviertel gemäß den Bedingungen dieser Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird. Außerdem müssen diese entbeinten Stücke insgesamt einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Fleisch von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr aufweisen."

    3. In Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort "Hinterviertel" jeweils durch das Wort "Viertel" ersetzt.

    4. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Nach dem Entbeinen legt der Marktteilnehmer der zuständigen Behörde eine oder mehrere 'Bescheinigung(en) für entbeintes Fleisch', deren Muster in den Anhängen I und II beigefügt sind und die in Feld 7 die Nummer der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung tragen, zum Sichtvermerk vor."

    5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    (1) Die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Gemeinschaft für eine der in Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (*) genannten Lieferungen oder für die Unterstellung unter die Regelung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 werden in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die in Artikel 2 genannte Erklärung angenommen wird.

    (2) Die Zollbehörde trägt in Feld 11 der 'Bescheinigung für entbeintes Fleisch' die Nummer und das Datum der Erklärungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ein.

    Wird die Regelung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch genommen, so gibt die Zollbehörde die Nummer und das Datum der Zahlungserklärungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 an.

    Erforderlichenfalls werden diese Angaben auf der Rückseite der Bescheinigung gemacht und von der Zollbehörde bescheinigt.

    (3) Nach Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die in der 'Bescheinigung für entbeintes Fleisch' angegebene Gesamtmenge der aus der Entbeinung hervorgegangenen Teilstücke wird diese Bescheinigung auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle weitergeleitet.

    (*) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1."

    6. Fußnote (1) wird gestrichen.

    7. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 6

    (1) Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 wird die Gewährung der Sondererstattung außer im Fall höherer Gewalt von der Ausfuhr der Gesamtmenge der aus der Entbeinung unter vorgenannter Kontrolle stammenden Teilstücke abhängig gemacht.

    (2) Der Marktteilnehmer kann jedoch das Filet mit oder ohne Kettenmuskel, die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und die übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte innerhalb der Gemeinschaft vermarkten. Wünscht der Marktteilnehmer das Filet in der Gemeinschaft zu vermarkten, so muß er dies in seiner Erklärung gemäß Artikel 2 Absatz 1 angeben. Außerdem muß/müssen die 'Bescheiningung(en) für entbeintes Fleisch - Hinterviertel' in Feld 4 den Vermerk 'Ohne Filet' tragen."

    8. In Artikel 7 werden Absatz 1 und Absatz 2 erster Gedankenstrich gestrichen. Absatz 2 wird zu Absatz 1.

    9. In Artikel 8 wird folgender Unterabsatz 3 eingefügt:

    "Ein gleichzeitiges Entbeinen der Vorder- und Hinterviertel in demselben Entbeinungsraum ist nicht zulässig."

    10. Artikel 9 wird gestrichen.

    11. Der Anhang der Verordnung wird durch die Anhänge I und II dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Sektor 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird durch Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 3

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird durch Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 19. Januar 1998 in Kraft.

    Sie gilt für die Transaktionen, für die eine Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 angenommen wird und denen eine Ausfuhrlizenz beigefügt ist, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Dezember 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. L 322 vom 25. 11. 1997, S. 25.

    (3) ABl. L 212 vom 21. 7. 1982, S. 48.

    (4) ABl. L 301 vom 24. 10. 1987, S. 21.

    (5) ABl. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 42.

    (6) ABl. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 10.

    (7) ABl. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

    (8) ABl. L 193 vom 30. 4. 1987, S. 27.

    (9) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

    (10) ABl. L 116 vom 6. 5. 1997, S. 22.

    (11) ABl. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.

    (12) ABl. L 323 vom 26. 11. 1997, S. 25.

    (13) ABl. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

    (14) ABl. L 314 vom 18. 11. 1997, S. 17.

    ANHANG I

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

    1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift)

    BESCHEINIGUNG

    für entbeintes Fleisch von Hintervierteln

    männlicher ausgewachsener Rinder

    Nr.

    - Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 -

    2 AUSSTELLENDE STELLEANMERKUNGEN

    A.Das Fleisch ist nach der für Erstattungen maßgeblichen tariflichen Bezeichnung einzutragen, und jedes Fleischstück muß gesondert verpackt sein.

    B.Diese Bescheinigung ist jeweils der Zollstelle zur Abschreibung vorzulegen, bei der die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr, für das Verbringen in ein Zollager oder für das Verbringen in eine Freizone erfuellt werden.

    C.Die betreffende Zollstelle händigt diese Bescheinigung nach jeder Teilabschreibung dem Ausführer oder seinem Vertreter aus und leitet sie der mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragten Stelle zu, wenn die gesamte Fleischmenge abgeschrieben ist.

    3 Beförderungsmittel (Ausfuellung freigestellt)

    4 Anzahl der Packstücke - Bezeichnung des Fleisches

    5Tarifstelle der Kombinierten Nomenklatur

    6 Eigengewicht (kg)

    7 Nummer und Datum der Bescheinigungen für Fleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern

    8BESCHEINIGUNG DER AUSSTELLENDEN STELLE

    Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das obengenannte Fleisch von Hintervierteln männlicher ausgewachsener Rinder stammt.

    Angebrachte Verschlüsse oder Plomben: Anzahl:Zeichen:

    Seriennummern der Verpackungen:

    Ort:Datum:Unterschrift:Stempel oder gedrucktes Siegel:

    9VON DER ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN, BEI DER DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSFUHR, DAS VERBRINGEN IN EIN ZOLLAGER ODER DAS VERBRINGEN IN EINE FREIZONE ERFÜLLT WERDEN

    10 Fleischmenge

    11Nummer und Datum des Zollpapiers und, gegebenenfalls, der Zahlungserklärung:

    Unterschrift und Stempel der Zollstelle

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    Fortsetzung umseitig10 Fleischmenge 11Nummer und Datum des Zollpapiers und, gegebenenfalls, der Zahlungserklärung;

    Unterschrift und Stempel der Zollstelle

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG II

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN

    1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift)

    BESCHEINIGUNG

    für entbeintes Fleisch von Vordervierteln

    männlicher ausgewachsener Rinder

    Nr.

    - Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 -

    2 AUSSTELLENDE STELLEANMERKUNGEN

    A.Das Fleisch ist nach der für Erstattungen maßgeblichen tariflichen Bezeichnung einzutragen, und jedes Fleischstück muß gesondert verpackt sein.

    B.Diese Bescheinigung ist jeweils der Zollstelle zur Abschreibung vorzulegen, bei der die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr, für das Verbringen in ein Zollager oder für das Verbringen in eine Freizone erfuellt werden.

    C.Die betreffende Zollstelle händigt diese Bescheinigung nach jeder Teilabschreibung dem Ausführer oder seinem Vertreter aus und leitet sie der mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragten Stelle zu, wenn die gesamte Fleischmenge abgeschrieben ist.

    3 Beförderungsmittel (Ausfuellung freigestellt)

    4 Anzahl der Packstücke - Bezeichnung des Fleisches

    5Tarifstelle der Kombinierten Nomenklatur

    6 Eigengewicht (kg)

    7 Nummer und Datum der Bescheinigungen für Fleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern

    8BESCHEINIGUNG DER AUSSTELLENDEN STELLE

    Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das obengenannte Fleisch von Vordervierteln männlicher ausgewachsener Rinder stammt.

    Angebrachte Verschlüsse oder Plomben: Anzahl:Zeichen:

    Seriennummern der Verpackungen:

    Ort:Datum:Unterschrift:Stempel oder gedrucktes Siegel:

    9VON DER ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN, BEI DER DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSFUHR, DAS VERBRINGEN IN EIN ZOLLAGER ODER DAS VERBRINGEN IN EINE FREIZONE ERFÜLLT WERDEN

    10 Fleischmenge

    11Nummer und Datum des Zollpapiers und, gegebenenfalls, der Zahlungserklärung:

    Unterschrift und Stempel der Zollstelle

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    Fortsetzung umseitig10 Fleischmenge 11Nummer und Datum des Zollpapiers und, gegebenenfalls, der Zahlungserklärung;

    Unterschrift und Stempel der Zollstelle

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    A. Verfügbar

    B. Abgeschrieben

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG III

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    "ANHANG III

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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