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Document 31997R1959

    Verordnung (EG) Nr. 1959/97 der Kommission vom 8. Oktober 1997 zur Einstellung des Fangs von Stöcker durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat, mit Ausnahme Spaniens, Portugals, Deutschlands und der Niederlande

    ABl. L 277 vom 10.10.1997, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1959/oj

    31997R1959

    Verordnung (EG) Nr. 1959/97 der Kommission vom 8. Oktober 1997 zur Einstellung des Fangs von Stöcker durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat, mit Ausnahme Spaniens, Portugals, Deutschlands und der Niederlande

    Amtsblatt Nr. L 277 vom 10/10/1997 S. 0002 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1959/97 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 1997 zur Einstellung des Fangs von Stöcker durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat, mit Ausnahme Spaniens, Portugals, Deutschlands und der Niederlande

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1844/97 (4), sieht für 1997 Quoten für Stöcker vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Fänge von Stöcker in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge von einem Mitgliedstaat, außer Spanien und Portugal, führen oder in einem Mitgliedstaat, außer Spanien und Portugal, registriert sind, die den Mitgliedstaaten, außer Spanien und Portugal, für 1997 zugeteilte Quote erreicht.

    Die Fänge von Stöcker in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge von Spanien oder von Portugal führen oder in Spanien oder Portugal registriert sind, haben die Spanien zugeteilte Pauschalmenge oder die Portugal zugeteilte Menge nicht erreicht.

    Spanien hat am 16. September 1997 Deutschland 6 000 Tonnen Stöcker in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV übertragen. Die Stöcker-Fischerei in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, muß infolgedessen genehmigt werden.

    Spanien hat am 1. Oktober 1997 den Niederlanden 2 800 Tonnen Stöcker in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV übertragen. Die Stöcker-Fischerei in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, muß folglich genehmigt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Fänge von Stöcker in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge von einem Mitgliedstaat, außer Spanien und Portugal, führen oder in einem Mitgliedstaat, außer Spanien und Portugal, registriert sind, gilt die der Gemeinschaft, außer Spanien und Portugal, für 1997 zugeteilte Quote als erschöpft.

    Der Fang von Stöcker in den Gewässern der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe, die die Flagge von einem Mitgliedstaat, außer Spanien, Portugal, Deutschland oder den Niederlanden, führen oder in einem Mitgliedstaat, außer Spanien, Portugal, Deutschland oder den Niederlanden, registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkratftretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Oktober 1997

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

    (2) ABl. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 1.

    (3) ABl. L 66 vom 6. 3. 1997, S. 1.

    (4) ABl. L 264 vom 26. 9. 1997, S. 3.

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