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Document 31997R1503

Verordnung (EG) Nr. 1503/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Verwaltung der regionalen Grundflächen

ABl. L 202 vom 30.7.1997, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1503/oj

31997R1503

Verordnung (EG) Nr. 1503/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Verwaltung der regionalen Grundflächen

Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0048 - 0049


VERORDNUNG (EG) Nr. 1503/97 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2836/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates hinsichtlich der Verwaltung der regionalen Grundflächen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/97 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mehrere Verordnungen, die die Kulturpflanzen betreffen und die sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 2836/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 904/94 (4), beziehen, wurden aufgehoben oder mehrfach geändert. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollten bestimmte Änderungen vorgenommen werden.

Der Termin, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission die Wahl mitteilen, die sie bezüglich der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Möglichkeiten getroffen haben, sollte für das Wirtschaftsjahr 1997/98 auf den 15. September 1997 verschoben werden. Die Fristen, die der Feststellung und Mitteilung des Prozentsatzes der Grundflächenüberschreitung gesetzt sind, sind deshalb bis zum 15. bzw. 30. September 1997 zu verlängern.

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 dürfen die Mitgliedstaaten die von ihnen festgelegten nationalen Grundflächen unterteilen. Es sollten jetzt die Mindestgrößen dieser Teilflächen unter Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Sanktionsregelung und unter Berücksichtigung der besonderen Lage Schottlands festgesetzt werden.

In den neuen deutschen Ländern werden die Grundflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1763/96 der Kommission (5) wegen der Umstellung von der Planwirtschaft auf die Marktwirtschaft übergangsweise und degressiv aufgestockt. Da diese übergangsweise Aufstockung bei Festlegung einer nationalen Grundfläche für Deutschland insgesamt unberücksichtigt bliebe, ist die Feststellung ihrer etwaigen Überschreitung in mehreren Punkten anzupassen.

Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und einer wirksamen Anwendung der vorgesehenen Sanktionen sollten die Angaben genau festgelegt werden, welche die Mitgliedstaaten der Kommission mitzuteilen haben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2836/93 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird statt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 845/93" auf die "Verordnung (EG) Nr. 1098/94 (*)(*) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 12." Bezug genommen.

2. In Artikel 1 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

"(3) Die gemäß Absatz 2 berichtigte Summe der Flächen, für die Anträge gestellt werden, wird erhöht um die Anbauflächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, die zur Begründung eines Beihilfeantrags nach der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates (*) herangezogen werden.

(4) Wird eine Überschreitung festgestellt, so bestimmt der Mitgliedstaat bis spätestens 15. September den auf zwei Dezimalstellen genau berechneten Prozentsatz der Überschreitung.

Der so erhaltene Prozentsatz wird gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Berechnung der anteilsmäßigen Verringerung der Fläche herangezogen, die für die Ausgleichszahlung in Betracht kommt.

Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wird dieser Prozentsatz auf eine Dezimalstelle genau durch Abzug von 85 % der Flächen berechnet, die gemäß Artikel 7 Absatz 6 der vorstehenden Verordnung freiwillig stillgelegt werden. Der auf diese Weise bestimmte Prozentsatz und die für den betreffenden Betrieb geltende Stillegungsquote werden addiert.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich und spätestens am 30. September. Außerdem muß der Mitgliedstaat die Erzeuger benachrichtigen, sobald sich eine mögliche Überschreitung abzeichnet.

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 werden die genannten Termine in Abweichung vom ersten und vierten Unterabsatz vom 15. und 30. September auf den 10. bzw. 15. Oktober 1997 verschoben.

(*) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24."

3. In Artikel 3 wird statt auf die "Verordnungen (EWG) Nr. 2293/92 und (EWG) Nr. 2595/93" auf die "Verordnungen (EG) Nr. 762/94 (*) und (EG) Nr. 1870/95 (**)(*) ABl. Nr. L 90 vom 7. 4. 1994, S. 8.

(**) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 40." Bezug genommen.

4. Die nachstehenden Artikel 3a, 3b und 3c werden eingefügt:

"Artikel 3a

Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gilt folgendes:

- 'Nationale Grundfläche' ist eine regionale Grundfläche gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, die den gesamten Mitgliedstaat abdeckt.

- 'Teilgrundfläche' ist ein Teil der genannten nationalen Grundfläche, der mindestens die Ebene 2 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik erreicht.

Bei Anwendung dieses Absatzes können die nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates (*) definierten benachteiligten und nichtbenachteiligten Gebiete Schottlands als Teilgrundfläche berücksichtigt werden.

Artikel 3b

Beschließt die Bundesrepublik Deutschland, von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 Gebrauch zu machen, wird die nationale Grundfläche ohne Berücksichtigung der den neuen Bundesländern gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1763/96 (**), übergangsweise zugeteilten Flächen berechnet.

Wird die Überschreitung der nationalen Grundfläche festgestellt, wird die Summe der Flächen, für die in den neuen Bundesländern Beihilfen beantragt werden, um die übergangsweise zugeteilten Flächen gekürzt, wenn die genannte Summe 3 740 100 ha, d. h. die anfänglich den neuen Bundesländern zugeteilte Fläche, überschreitet. Wegen einer solchen Kürzung darf jedoch die genannte Fläche von 3 740 100 ha nicht unterschritten werden.

Eine etwaige Unterschreitung der nationalen Grundfläche wird gegebenenfalls, zur Abschwächung der Sanktionen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1763/96, auf die neuen Bundesländer umgelegt.

Artikel 3c

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Mai des Wirtschaftsjahres vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Ausgleichszahlung beantragt wird, folgendes mit:

a) die aufzuteilende nationale Grundfläche,

b) die Teilgrundflächen (Anzahl, Bezeichnung und Fläche),

c) die zur Zusammenfassung der Sanktionen erlassenen Durchführungsbestimmungen,

d) den Nachweis der Benachrichtigung der Erzeuger.

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wird jedoch der genannte Termin auf den 15. September 1997 verschoben.

(*) ABl. Nr. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 1.

(**) ABl. Nr. L 231 vom 12. 9. 1996, S. 8."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 260 vom 19. 10. 1993, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 105 vom 26. 4. 1994, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 231 vom 12. 9. 1996, S. 8.

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