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Document 31997R1498

    Verordnung (EG) Nr. 1498/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur achten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden

    ABl. L 202 vom 30.7.1997, p. 40–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1498/oj

    31997R1498

    Verordnung (EG) Nr. 1498/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur achten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden

    Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0040 - 0041


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1498/97 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1997 zur achten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten der Niederlande wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 413/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1293/97 (4), Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in diesem Mitgliedstaat erlassen.

    Infolge mangelnder Kapazitäten der Tierkörperbeseitigungsanstalten wurde das Durchschnittsgewicht der in Betracht kommenden Ferkel vorübergehend erhöht. Diese Lage hält an, und es ist daher gerechtfertigt, diese Bestimmung zu verlängern.

    Die bei der Lieferung von Ferkeln der verschiedenen Kategorien gewährte Beihilfe sollte an die derzeitige Marktlage angepaßt werden, um dem Marktpreisrückgang Rechnung zu tragen.

    Die Fortführung der durch die niederländischen Veterinärbehörden erlassenen Veterinär- und Handelsbeschränkungen machen es notwendig, die Zahl der Mastschweine, Ferkel, Jungferkel und sehr jungen Ferkel, welche an die zuständigen Behörden abgegeben werden können, zu erhöhen, um somit eine Fortführung der Sondermaßnahmen in den kommenden Wochen zu ermöglichen.

    Die Sondermaßnahmen sollten mit Wirkung vom 20. Juni 1997 auf die Schutzzone und die Überwachungszone um Oirlo bzw. ab dem 1. Juli 1997 auf die Schutzzone und die Überwachungszone um Stramproy und Gulpen ausgedehnt werden; dazu muß der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 413/97 durch einen neuen Anhang ersetzt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 413/97 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Zeitpunkt "3. August 1997" durch "28. September 1997" ersetzt.

    2. In Artikel 4 Absatz 4 werden die Beträge "45 ECU", "37 ECU", "30 ECU" und "28 ECU" durch "40 ECU", "34 ECU", "25 ECU" und "23 ECU" ersetzt.

    3. Anhang I wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

    4. Anhang II wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Jedoch gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Punkt 3 ab 16. Juli 1997 und die Bestimmungen gemäß Punkt 4 ab 20. Juni 1997 für Oirlo und ab 1. Juli 1997 für Stramproy und Gulpen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juli 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 26.

    (4) ABl. Nr. L 176 vom 4. 7. 1997, S. 23.

    ANHANG I

    "ANHANG I

    Gesamthöchstzahl an Tieren ab 18. Februar 1997:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    "ANHANG II

    1. Die Schutz- und Überwachungszonen in folgenden Regionen:

    - Venhorst

    - Best

    - Berkel-Enschot

    - Ammerzoden

    - Nederweert

    - Soerendonk

    - Oirlo

    - Stramproy

    - Gulpen.

    2. Die für den Schweinetransport gesperrte Zone gemäß der Bestimmung des Ministerialerlasses vom 14. April 1997, veröffentlicht im Staatscourant vom 15. April 1997, Seite 12."

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