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Document 31997R1310R(04)

    BERICHTIGUNG FÜR :
    Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

    ABl. L 40 vom 13.2.1998, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1310/corrigendum/1998-02-13/oj

    31997R1310R(04)

    BERICHTIGUNG FÜR : - Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

    Amtsblatt Nr. L 040 vom 13/02/1998 S. 0017


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 180 vom 9. Juli 1997)

    Seite 4, Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich:

    anstatt: "c) Stellt die Kommission unbeschadet des Absatzes 1a fest, . . . ",

    muß es heißen: "c) Stellt die Kommission unbeschadet des Absatzes 2 fest, . . . ".

    Seite 4, Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b):

    - anstatt: "(1a) Stellt die Kommission fest, . . .",

    muß es heißen: "(2) Stellt die Kommission fest, . . .".

    - anstatt: "(1b) Die Kommission kann eine Entscheidung . . .",

    muß es heißen: "(3) Die Kommission kann eine Entscheidung . . .".

    - anstatt: "(1c) In den in Absatz 1 b genannten Fällen . . .",

    muß es heißen: "(4) In den in Absatz 3 genannten Fällen . . .".

    Seite 4, Artikel 1 Nummer 5:

    Folgender Buchstabe wird hinzugefügt:

    "c) Absatz 2 wird Absatz 5.".

    Seite 5, Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a):

    anstatt: ". . . nach Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 1a . . .",

    muß es heißen: ". . . nach Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 2 . . .".

    Seite 6, Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b):

    anstatt: ". . . Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1a und Artikel 8 Absatz 2 . . .",

    muß es heißen: ". . . Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 . . .".

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