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Document 31997R1042

    Verordnung (EG) Nr. 1042/97 der Kommission vom 10. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998)

    ABl. L 152 vom 11.6.1997, p. 2–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1042/oj

    31997R1042

    Verordnung (EG) Nr. 1042/97 der Kommission vom 10. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998)

    Amtsblatt Nr. L 152 vom 11/06/1997 S. 0002 - 0005


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1042/97 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Liste CXL ist für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent von 53 000 Tonnen zu eröffnen. Die Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 1997 beginnende Kontingentsjahr 1997/98 müssen festgelegt werden.

    Ein ähnliches Verwaltungsverfahren sollte zugrunde gelegt werden wie dasjenige, das in der Vergangenheit für entsprechende Kontingente verwendet wurde. Nach dieser Regelung werden die verfügbaren Mengen von der Kommission zum einen auf die traditionellen Einführer und zum anderen auf Marktbeteiligte aufgeteilt, die im Handel mit Rindfleisch tätig sind.

    Den traditionellen Einführern sollten auf Antrag und anteilig zu den Mengen, die sie in den letzten Bezugsjahren im Rahmen derselben Art von Kontingenten eingeführt haben, insgesamt 80 % des Kontingents oder 42 400 Tonnen zugeteilt werden. Es ist sicherzustellen, daß die verfügbaren Mengen unter gleichen Bedingungen auch den Marktbeteiligten aus den neuen Mitgliedstaaten offenstehen.

    Auf der Grundlage eines Verfahrens, das auf der Vorlage von Anträgen seitens der Interessenten sowie deren Annahme durch die Kommission beruht, sollte der zweite Teil des Kontingents oder 10 600 Tonnen Marktbeteiligten offenstehen, welche die Ernsthaftigkeit ihrer Tätigkeit nachweisen und gewisse Mindestmengen beantragen. Um die Ernsthaftigkeit ihrer Tätigkeit nachzuweisen, müssen diese Marktbeteiligten Belege dafür vorbringen, daß sie mit Ländern, die bei der betreffenden Ein- bzw. Ausfuhr Drittländer waren, in einem gewissen Umfang Handel mit Rindfleisch getrieben haben.

    Die Ausfuhr von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich wurde durch die BSE-Debatte, insbesondere seit Ende März 1996, stark beeinträchtigt. Bei der Festlegung der Leistungskriterien für den Teil von 10 600 Tonnen sollte die Exportlage im Vereinigten Königreich daher mitberücksichtigt werden.

    Damit die obengenannten Kriterien kontrolliert werden können, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

    Um Spekulationen vorzubeugen, sind Marktbeteiligte, die zum 1. April 1997 nicht mehr im Handel mit Rindfleisch tätig waren, vom Zugang zu dem Kontingent auszuschließen.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die in ihrem Rahmen zu erteilenden Einfuhrlizenzen die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 (3), und die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 266/97 (5).

    Für eine effiziente Verwaltung dieses Kontingents und insbesondere zur Verhinderung von Betrügereien ist es erforderlich, daß die verwendeten Lizenzen an die zuständigen Behörden zurückgereicht werden, damit diese überprüfen können, ob die darin genannten Mengen korrekt sind. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden zu einer solchen Überprüfung verpflichtet werden. Der Betrag der bei der Lizenzerteilung zu leistenden Sicherheit sollte auf eine Höhe festgesetzt werden, die gewährleistet, daß die Lizenzen verwendet und an die zuständigen Behörden zurückgereicht werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 ein Zollkontingent von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

    Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.

    Bei der Anrechnung auf dieses Kontingent entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung ist "gefrorenes Rindfleisch" solches Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft in gefrorenem Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

    (3) Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Zollsatz von 20 % ad valorem angewendet.

    Artikel 2

    (1) Das Kontingent gemäß Artikel 1 wird in zwei Teile aufgeteilt:

    a) Der erste Teil von 80 % oder 42 400 Tonnen wird aufgeteilt auf

    - Einführer aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994 anteilig zu den Mengen, die sie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 214/94 (6), (EG) Nr. 3305/94 (7), (EG) Nr. 1151/95 (8) und (EG) Nr. 1141/96 (9) der Kommission vor dem 1. April 1997 eingeführt haben, und

    - aus den neuen Mitgliedstaaten stammende Einführer anteilig zu den mit 0,54 multiplizierten Mengen von Erzeugnissen der KN-Codes 0202 und 0202 29 91, die sie zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. Dezember 1994 aus Ländern, die für sie am 31. Dezember 1994 als Drittländer galten, in das Land, in dem sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 registriert sind, und den Mengen, die sie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 3305/94, (EG) Nr. 1151/95 und (EG) Nr. 1141/96 vor dem 1. April 1997 eingeführt haben.

    b) Der zweite Teil von 20 % oder 10 600 Tonnen wird auf Marktbeteiligte aufgeteilt, die nachweisen, daß sie im Handel mit Drittländern, die für sie bei der betreffenden Ein- bzw. Ausfuhr als Drittländer galten, während eines bestimmten Zeitraums eine Mindestmenge an Rindfleisch außerhalb der Mengen gemäß Buchstabe a), das nicht unter den aktiven bzw. passiven Veredelungsverkehr fiel, umgesetzt haben.

    (2) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) wird die Menge von 10 600 Tonnen aufgeteilt auf Marktbeteiligte, die nachweisen, daß sie

    - zwischen dem 1. April 1995 und dem 31. März 1997 außerhalb der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 3305/94, (EG) Nr. 1151/95 und (EG) Nr. 1141/96 eingeführten Mengen mindestens 160 Tonnen Rindfleisch eingeführt haben, oder

    - im selben Zeitraum mindestens 300 Tonnen Rindfleisch ausgeführt haben.

    Dabei gelten als "Rindfleisch" Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202 und 0206 29 91 und werden die Referenzmindestmengen als Erzeugnisgewicht ausgedrückt.

    Abweichend vom zweiten Gedankenstrich ist der Ausfuhrzeitraum für Marktbeteiligte, die im Vereinigten Königreich niedergelassen und dort in das Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, der Zeitraum zwischen dem 1. April 1994 und dem 31. März 1996.

    (3) Die in Absatz 2 genannten 10 600 Tonnen werden anteilig zu den Mengen aufgeteilt, die von den in Betracht kommenden Marktbeteiligten beantragt wurden.

    (4) Der Einfuhr- und Ausfuhrnachweis wird ausschließlich anhand der Zollbescheinigung für die Überführung in den zollfreien Verkehr oder der Ausfuhranmeldung erbracht. Nach Genehmigung durch die Kommission können die neuen Mitgliedstaaten jedoch gegebenenfalls auch andere Belege zulassen.

    Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der obengenannten Dokumente zulassen.

    Artikel 3

    (1) Marktbeteiligte, die am 1. April 1997 nicht mehr im Handel mit Rindfleisch tätig waren, sind von den in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ausgeschlossen.

    (2) Gesellschaften, die aus der Fusion von Unternehmen hervorgegangen sind, welche jeweils Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) haben, können dieselben Rechte geltend machen wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.

    Artikel 4

    (1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind vor dem 20. Juni 1997 zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Belegen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Reicht ein Antragsteller für eine der Regelungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge ungültig.

    Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen sich höchstens auf eine Menge von 50 Tonnen gefrorenes Rindfleisch ohne Knochen beziehen.

    (2) Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 12. Juli 1997:

    - im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Einführer, insbesondere mit deren Name und Anschrift und den in den einzelnen Referenzjahren eingeführten in Frage kommenden Mengen Fleisch;

    - im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Verzeichnis der Antragsteller, insbesondere mit deren Name und Anschrift und den beantragten Mengen.

    Artikel 5

    (1) Die Kommission entscheidet so rasch wie möglich, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann.

    (2) Überschreiten die Mengen, für die Anträge auf Einfuhrrechte gestellt werden, die verfügbaren Mengen, so kürzt die Kommission die beantragten Mengen um einen einheitlichen Prozentsatz.

    Artikel 6

    (1) Die Einfuhr der zugeteilten Menge ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

    (2) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller die Einfuhrrechte beantragt hat.

    (3) Nach den Zuteilungsentscheidungen der Kommission gemäß Artikel 5 werden die Einfuhrlizenzen auf Antrag der Marktbeteiligten, die Einfuhrrechte erhalten haben, auf deren Namen ausgestellt.

    (4) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten:

    a) in Feld 20 eine der folgenden Angaben:

    - Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) n° 1042/97]

    - Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 1042/97)

    - Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 1042/97)

    - ÊáôåøõãìÝíï âüåéï êñÝáò [Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1042/97]

    - Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 1042/97)

    - Viande bovine congelée [Règlement (CE) n° 1042/97]

    - Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 1042/97]

    - Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 1042/97)

    - Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) nº 1042/97]

    - Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 1042/97)

    - Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 1042/97);

    b) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands;

    c) in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur:

    - 0202 10 00, 0202 20,

    - 0202 30, 0206 29 91.

    Artikel 7

    Zum Zweck der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen unterliegen die Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft den Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 72/462/EWG des Rates (10).

    Artikel 8

    (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95.

    (2) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird auf alle Mengen, um welche die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen überschritten werden, der am Tag der Abfertigung zum freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet.

    (3) Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen gelten neunzig Tage, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Nach dem 30. Juni 1998 sind jedoch alle Lizenzen ungültig.

    (4) Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beläuft sich auf 35 ECU/100 kg Eigengewicht. Sie ist bei der Beantragung der Lizenzen zu leisten.

    Der zweite Unterabsatz von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

    (5) Unbeschadet Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt die Hoechstfrist, innerhalb derer bei Erbringung des Nachweises für die Einfuhr nur 15 % der Sicherheit einbehalten werden, vier Monate.

    (6) Bei Rückgabe einer Einfuhrlizenz zwecks Freigabe der geleisteten Sicherheit überprüfen die zuständigen Behörden, ob die in der Lizenz genannten Mengen den Mengen entsprechen, die bei der Erteilung der Lizenz darin eingetragen waren. Bei den nicht zurückgegebenen Lizenzen führen die Mitgliedstaaten eine Untersuchung durch, um festzustellen, durch wen und in welchem Umfang diese Lizenzen verwendet worden sind. Sie teilen die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Kommission unverzüglich mit.

    Artikel 9

    (1) Spätestens drei Wochen nach der Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unterrichten die Einführer die zuständige Behörde, welche die Einfuhrlizenz erteilt hat, über die Menge und den Ursprung der eingeführten Erzeugnisse. Die zuständige Behörde leitet diese Angaben zu Beginn eines jeden Monats an die Kommission weiter.

    (2) Spätestens vier Monate nach Ablauf einer jeden Hälfte des Einfuhrjahrs teilt die betreffende zuständige Behörde der Kommission die Menge an Erzeugnissen gemäß Artikel 1 mit, für die Einfuhrlizenzen, die im Rahmen dieser Verordnung erteilt wurden, in dem betreffenden Sechsmonatszeitraum verwendet worden sind.

    Artikel 10

    (1) Bei Beantragung von Einfuhrlizenzen leisten die Einführer eine Sicherheit von 1 ECU/100 kg, um die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung an die zuständige Behörde zu gewährleisten.

    (2) Werden die Angaben der zuständigen Behörde innerhalb der Frist gemäß Artikel 9 Absatz 1 übermittelt, so wird die Sicherheit für die Mengen, auf die sich diese Angaben beziehen, freigegeben. Andernfalls wird die Sicherheit einbehalten.

    Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit für die Lizenz.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juni 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 77 vom 19. 3. 1997, S. 12.

    (4) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

    (5) ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 27 vom 1. 2. 1994, S. 46.

    (7) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 49.

    (8) ABl. Nr. L 116 vom 23. 5. 1995, S. 15.

    (9) ABl. Nr. L 151 vom 26. 6. 1996, S. 9.

    (10) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

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