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Document 31997R0995

    Verordnung (EG) Nr. 995/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 für Litauen, Lettland und Estland vorgesehenen Rindfleischkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998

    ABl. L 144 vom 4.6.1997, p. 2–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/995/oj

    31997R0995

    Verordnung (EG) Nr. 995/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 für Litauen, Lettland und Estland vorgesehenen Rindfleischkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998

    Amtsblatt Nr. L 144 vom 04/06/1997 S. 0002 - 0005


    VERORDNUNG (EG) Nr. 995/97 DER KOMMISSION vom 3. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 für Litauen, Lettland und Estland vorgesehenen Rindfleischkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 sieht bestimmte jährliche Zollkontingente für Rindfleischerzeugnisse vor. Für Einfuhren innerhalb dieser Kontingente wird eine Ermäßigung von 80 % der im Gemeinsamen Zolltarif (GZT) festgesetzten Zollsätze gewährt. Es sind die Durchführungsvorschriften für diese Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 festzulegen.

    Damit die Gleichmäßigkeit der Einfuhr der für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 festgelegten Mengen sichergestellt ist, sind diese auf mehrere Zeiträume der Jahre 1997/98 aufzuteilen.

    Die Abkommen enthalten zwar Bestimmungen, die den Ursprung der Waren gewährleisten, dennoch empfiehlt es sich, im Rahmen dieser Regelung Einfuhrlizenzen vorzusehen und insbesondere die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen enthalten müssen in Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96 (5), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 266/97 (7). Schließlich empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewandt wird.

    Wegen der Gefahr von Spekulationsgeschäften mit Rindfleisch im Rahmen dieser Regelung sind für ihre Inanspruchnahme klare Vorschriften festzulegen. Damit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

    Zur Gewährleistung einer effizienten Anwendung dieser Regelung empfiehlt es sich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 12 ECU/100 kg festzusetzen.

    Erfahrungsgemäß teilen die Einführer den zuständigen Behörden, die die Einfuhrlizenzen erteilt haben, nicht immer die Menge und den Ursprung des im Rahmen der Kontingente eingeführten Rindfleischs mit. Diese Angaben sind wichtig für die Beurteilung der Marktsituation. Daher ist eine Sicherheit im Hinblick auf diese Mitteilung einzuführen.

    Es empfiehlt sich vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten Informationen über diese Einfuhren übermitteln.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 eröffneten Zollkontingente können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 folgende Mengen eingeführt werden:

    - 1 650 Tonnen frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 mit Ursprung in Litauen, Lettland und Estland (Kontingent Nr. 09.4561);

    - 220 Tonnen Erzeugnisse des KN-Codes 1602 50 10 mit Ursprung in Lettland (Kontingent Nr. 09.4562).

    (2) Die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätze werden für die in Absatz 1 genannten Mengen um 80 % gesenkt.

    (3) Die Einfuhr der unter Absatz 1 genannten Mengen wird wie folgt zeitlich gestaffelt:

    - 50 % im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1997,

    - 50 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1998.

    Sind die Mengen, die im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 Gegenstand von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für den ersten Zeitraum gemäß dem ersten Gedankenstrich waren, kleiner als die verfügbaren Mengen, so werden die Restmengen den für den folgenden Zeitraum verfügbaren Mengen hinzugefügt.

    Artikel 2

    (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelung für die Einfuhr im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einfuhrkontingente ist folgende:

    a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung im Rindfleischhandel mit Drittländern tätig war, und in ein einzelstaatliches Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

    b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist.

    c) Bezüglich jeder der in Artikel 1 Absatz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisgruppen

    - muß sich der Lizenzantrag auf mindestens 15 Tonnen Erzeugnisgewicht beziehen, ohne jedoch die für den betreffenden Zeitraum vorgesehene Menge zu überschreiten;

    - darf je Antragsteller nur ein Antrag gestellt werden;

    - sind, wenn der Antragsteller je Erzeugnisgruppe mehr als einen Antrag stellt, alle seine diesbezüglichen Anträge ungültig.

    d) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz sind folgende Vermerke einzutragen:

    - in dem in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Fall die Ursprungsländer,

    - in dem in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Fall das Ursprungsland.

    Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus den angegebenen Ländern bzw. aus dem angegebenen Land.

    e) Der Einfuhrlizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben enthalten:

    - Reglamento (CE) n° 995/97

    - Forordning (EF) nr. 995/97

    - Verordnung (EG) Nr. 995/97

    - Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 995/97

    - Regulation (EC) No 995/97

    - Règlement (CE) n° 995/97

    - Regolamento (CE) n. 995/97

    - Verordening (EG) nr. 995/97

    - Regulamento (CE) nº 995/97

    - Asetus (EY) N:o 995/97

    - Förordning (EG) nr 995/97.

    (2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 dürfen im Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz mehrere der KN-Codes vermerkt werden, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannte Erzeugnisgruppe beziehen.

    Artikel 3

    (1) Die Einfuhren dürfen nur beantragt werden

    - vom 7. bis 17. Juli 1997,

    - vom 3. bis 13. Februar 1998.

    (2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die gestellten Anträge.

    Diese Meldung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller, aufgeschlüsselt nach den je KN-Codes beantragten Mengen und Ursprungsländern der Erzeugnisse.

    Alle Meldungen einschließlich derjenigen, die die Meldung "keine" enthalten, sind per Telex oder Telefax zu übermitteln, wobei in den Fällen, in denen Anträge eingereicht werden, das Formular im Anhang zu verwenden ist.

    (3) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich für jede Erzeugnisgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Reduzierungssatz für die Erzeugnisgruppe je Gedankenstrich des Artikels 1 Absatz 1 fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

    (4) Soweit die Kommission den Anträgen stattgibt, werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

    (5) Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft.

    Artikel 4

    (1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten unbeschadet dieser Verordnung.

    (2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird der gemäß dem gemeinsamen Zolltarif vorgesehene vollständige Zollsatz auf die Mengen erhoben, um die die in der Einfuhrlizenz vermerkten Mengen überschritten werden.

    (3) Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt nicht.

    (4) Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 3719/88 beträgt die höchstzulässige Frist für die Vorlage des Einfuhrnachweises, innerhalb der der Verlust der Sicherheit auf 15 % begrenzt ist, vier Monate.

    (5) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 gelten die erteilten Lizenzen bis zum 30. Juni 1998.

    Artikel 5

    (1) Der Einführer informiert die zuständige Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse über deren Menge und Ursprung. Diese Behörde leitet die Informationen zu Beginn jedes Monats an die Kommission weiter.

    (2) Die zuständige Behörde meldet der Kommission spätestens vier Monate nach jedem Halbjahr des Einfuhrjahres, für welche Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen während des vorangegangenen Halbjahres in Anspruch genommen wurden.

    Artikel 6

    (1) Bei Beantragung der Einfuhrlizenz bei der zuständigen Behörde ist abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 eine Einfuhrlizenzsicherheit von 12 ECU/100 kg Nettoerzeugnisgewicht, für die Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Sicherheit von 1 ECU/100 kg Nettoerzeugnisgewicht zu hinterlegen.

    (2) Geht diese Mitteilung innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Frist bei der zuständigen Behörde ein, so wird die Sicherheit für die in der Mitteilung aufgeführte Menge freigegeben. Anderenfalls verfällt die Sicherheit.

    Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit für die Einfuhrlizenz.

    Artikel 7

    Gemäß dem Protokoll Nr. 3 im Anhang der Freihandelsabkommen finden die in Artikel 1 genannten Zollsatzbestimmungen auf Vorlage der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf die Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Juni 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (3) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50.

    (4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.

    (6) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

    (7) ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 1.

    ANHANG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Fax Nr.: (32-2) 296 60 27

    (Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 995/97)

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI D.2 - RINDFLEISCH

    ANTRAG AUF ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE EINFUHR MIT VERMINDERTEM ZOLLSATZ DES GZT

    Datum: Zeitraum:

    Mitgliedstaat:

    Ursprungsland Laufende Nummer Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen) KN-Code

    Beauftragte Gesamtmenge

    Mitgliedstaat: Fax Nr.:

    Tel. Nr.:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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