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Document 31997R0553

    Verordnung (EG) Nr. 553/97 des Rates vom 24. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern, im Westjordanland und dem Gazastreifen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 934/95 zur Festlegung zolltariflicher Plafonds und einer statistischen Überwachung im Rahmen von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko, im Westjordanland und dem Gazastreifen

    ABl. L 85 vom 27.3.1997, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/553/oj

    31997R0553

    Verordnung (EG) Nr. 553/97 des Rates vom 24. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern, im Westjordanland und dem Gazastreifen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 934/95 zur Festlegung zolltariflicher Plafonds und einer statistischen Überwachung im Rahmen von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko, im Westjordanland und dem Gazastreifen

    Amtsblatt Nr. L 085 vom 27/03/1997 S. 0010 - 0011


    VERORDNUNG (EG) Nr. 553/97 DES RATES vom 24. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern, im Westjordanland und dem Gazastreifen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 934/95 zur Festlegung zolltariflicher Plafonds und einer statistischen Überwachung im Rahmen von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko, im Westjordanland und dem Gazastreifen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 (1) ist die Verlängerung oder Anpassung dieser Zollkontingente im Rahmen der in jener Verordnung genannten Abkommen vorgesehen.

    Auch in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 934/95 (2) ist die Verlängerung oder Anpassung der in Frage kommenden zolltariflichen Maßnahmen im Rahmen der in jener Verordnung genannten Abkommen vorgesehen.

    Neue Europa-Mittelmeer-Abkommen befinden sich in der Vorbereitungs- oder Verhandlungsphase mit einer bestimmten Anzahl von Mittelmeerländern, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 genannt sind.

    Die Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen mit Marokko und Tunesien sind schon unterzeichnet, und das Inkrafttreten dieser neuen Abkommen hängt nur noch von ihrer Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten ab.

    Aus Gründen der Effizienz und im Interesse einer rechtzeitigen Veröffentlichung der Verordnungen über die Anwendung der Gemeinschaftszollkontingente, Zollplafonds und Referenzmengen, die in den neuen Europa-Mittelmeer-Abkommen vorgesehen sind, und soweit diese neuen Abkommen schon die Waren, die für diese tariflichen Maßnahmen in Betracht kommen, ihre Mengen, Zollsätze und Anwendungszeiträume und gegebenenfalls die Bewilligungsbedingungen festlegen, ist vorzusehen, daß die Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, die Anpassungen der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 vornehmen kann, die durch das Inkrafttreten dieser neuen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den in den genannten Verordnungen aufgeführten Ländern notwendig werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1981/94 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

    "c) die notwendigen Anpassungen infolge des Inkrafttretens der neuen Abkommen, Protokolle oder Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und den in dieser Verordnung vorgesehenen Ländern, soweit diese neuen Abkommen, Protokolle oder Briefwechsel schon die Waren, die für Zollkontingente in Betracht kommen, ihre Mengen, Zollsätze und Kontingentszeiträume sowie gegebenenfalls die Bewilligungsbedingungen festlegen,".

    2. In Artikel 6 Absatz 2 wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 934/95 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

    "c) die notwendigen Anpassungen infolge des Inkrafttretens der neuen Abkommen, Protokolle oder Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und den in dieser Verordnung vorgesehenen Ländern, soweit diese neuen Abkommen, Protokolle oder Briefwechsel schon die Waren, die für Zollpräferenzen im Rahmen von Zollplafonds oder Referenzmengen in Betracht kommen, ihre Mengen, Zollsätze und Anwendungszeiträume sowie gegebenenfalls die Bewilligungsbedingungen festlegen,".

    2. In Artikel 3 Absatz 2 wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 24. März 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. VAN MIERLO

    (1) ABl. Nr. L 199 vom 2. 8. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2397/96 (ABl. Nr. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 1).

    (2) ABl. Nr. L 96 vom 28. 4. 1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/96 der Kommission (ABl. Nr. L 283 vom 5. 11. 1996, S. 21).

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