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Document 31997R0479

    Verordnung (EG) Nr. 479/97 der Kommission vom 14. März 1997 zur teilweisen Erstattung des bei der Einfuhr von Mais mit glasigem Aussehen erhobenen Zolls

    ABl. L 75 vom 15.3.1997, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/479/oj

    31997R0479

    Verordnung (EG) Nr. 479/97 der Kommission vom 14. März 1997 zur teilweisen Erstattung des bei der Einfuhr von Mais mit glasigem Aussehen erhobenen Zolls

    Amtsblatt Nr. L 075 vom 15/03/1997 S. 0007 - 0008


    VERORDNUNG (EG) Nr. 479/97 DER KOMMISSION vom 14. März 1997 zur teilweisen Erstattung des bei der Einfuhr von Mais mit glasigem Aussehen erhobenen Zolls

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 346/96 (4), kann der Zoll unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einfuhr, insbesondere bei Mais mit glasigem Aussehen, pauschal um 8 ECU/t verringert werden.

    Aufgrund des Beschlusses 96/611/EG des Rates vom 16. September 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern betreffend Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Argentinien) (5) ist es angebracht, die auf Mais mit glasigem Aussehen zu erhebenden Zölle, wie durch die Verordnung (EG) Nr. 1502/95 vorgesehen, im Fall der Einfuhrlizenzen, die zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 1996 gestellt wurden, durch Erhöhung der pauschalen Zollverringerung von 8 auf 14 ECU/t anzupassen.

    Zur Einhaltung dieser auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtung sollte die für die Einfuhr von Mais mit glasigem Aussehen in dem betreffenden Zeitraum vorgesehene pauschale Verringerung auf Antrag der Einführer erhöht werden. Die Mitgliedstaaten sind zu diesem Zweck zu ermächtigen, den zuviel gezahlten Teil der Zölle den Einführern zu erstatten, die nachweisen, daß sie zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 1996 von der Zollverringerung um 8 ECU/t Gebrauch gemacht haben.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf Mais mit glasigem Aussehen des KN-Codes 1005 90 00, für dessen Einfuhr in die Gemeinschaft zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 1996 eine Lizenz beantragt und für den der Zoll gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 pauschal um 8 ECU/t verringert worden ist, wird auf Antrag des Einführers oder seines Bevollmächtigten der Unterschied erstattet, der zwischen dem für die tatsächlich eingeführte Menge gezahlten und dem Zoll besteht, der fällig wäre, wenn der Zoll pauschal um 14 ECU/t verringert würde.

    (2) Auf Antrag des Einführers oder seines Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde, die in dem Mitgliedstaat die Einfuhrlizenz erteilt, eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang für die Menge aus, für welche die in Absatz 1 genannte anteilige Erstattung gemäß Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) vorgenommen werden kann.

    (3) Die Erstattung wird spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Zollabfertigungsstelle unter Zugrundelegung der in Absatz 2 genannten Bescheinigung und des in Artikel 2 Absatz 5 zweiter Unterabsatz Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 genannten besonderen Endverwendungsnachweises beantragt. Jedem Erstattungsantrag sind die entsprechende Einfuhrlizenz oder beglaubigte Kopie dieser Lizenz, die in Absatz 2 genannte Bescheinigung und die Erklärung zur Überführung in den freien Verkehr beizufügen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. März 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

    (2) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

    (3) ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 5.

    (5) ABl. Nr. L 271 vom 24. 10. 1996, S. 31.

    (6) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

    ANHANG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Muster der zur teilweisen Zollerstattung gemäß Artikel 1 Absatz 2 erforderlichen Bescheinigung

    Bezugseinfuhrlizenz Nr.:

    Lizenzinhaber (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat):

    Den Auszug erteilende Stelle (Name und Anschrift):

    Rechte, übertragen auf (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat):

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/97 erstattungsfähige Menge (in kg):

    (Datum und Unterschrift)

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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