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Document 31997R0086

Verordnung (EG) Nr. 86/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung des mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates eröffneten Zollkontingents für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes ex 2309 10 mit Ursprung in Ungarn

ABl. L 17 vom 21.1.1997, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997; Aufgehoben durch 397R1406

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/86/oj

31997R0086

Verordnung (EG) Nr. 86/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung des mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates eröffneten Zollkontingents für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes ex 2309 10 mit Ursprung in Ungarn

Amtsblatt Nr. L 017 vom 21/01/1997 S. 0012 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 86/97 DER KOMMISSION vom 20. Januar 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung des mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates eröffneten Zollkontingents für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes ex 2309 10 mit Ursprung in Ungarn

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96 (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits wurden diesem Land Zollzugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt.

Nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens mußten diese Zugeständnisse angepaßt werden, um unter anderem dem bisherigen Agrarhandel zwischen Österreich und Ungarn Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 für das Jahr 1997 die Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes ex 2309 10, in Aufmachungen für den Einzelhandel, mit Ursprung in Ungarn vor. Für Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents wird der geltende Meistbegünstigungszoll um 80 % ermäßigt. Die Maßnahmen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung sollten daher mit Wirkung von 1. Januar 1997 Anwendung finden.

Es sind die Bestimmungen für die Verwaltung des Kontingents festzulegen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die unter anderem die Möglichkeit haben muß, die Nutzung des Zollkontingents zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

Es sollte festgelegt werden, daß die Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen dieses Kontingents nach einer Bearbeitungsfrist und gegebenenfalls durch die Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes für die beantragten Mengen erteilt werden.

Insbesondere muß der ungarische Ursprung der Erzeugnisse sichergestellt werden.

Es ist festzulegen, welche Angaben die Anträge und Lizenzen enthalten müssen.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der vorgesehenen Regelung sollte die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Regelung auf 25 ECU/Tonne festgesetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse des KN-Codes ex 2309 10 mit Ursprung in Ungarn, für die für das Jahr 1997 ein Zollkontingent mit einer Senkung des geltenden Meistbegünstigungszolls auf 20 % gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 eröffnet wurde, dürfen nach den Bestimmungen dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 2

Anträge auf Einfuhrlizenzen sind nur zulässig, wenn ihnen das Original des Ursprungsnachweises in Form der in Ungarn erteilten bzw. ausgestellten Bescheinigung EUR.1 beigefügt ist.

Artikel 3

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils am ersten Arbeitstag der Woche bis 13.00 Uhr Brüsseler Zeit eingereicht. Die Lizenzanträge müssen sich auf eine Menge von 5 Tonnen oder mehr des Erzeugnisgewichts beziehen und dürfen eine Menge von 1 000 Tonnen nicht überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten die Anträge auf Einfuhrlizenzen am Tag ihrer Einreichung spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Zeit durch Fernschreiben oder Fernkopie an die Kommission weiter.

(3) Spätestens am Freitag nach dem Tag der Einreichung der Anträge bestimmt die Kommission, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben wird, und teilt dies den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben oder Fernkopie mit.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Einfuhrlizenzen aus, sobald sie die Mitteilung der Kommission erhalten. Die Geltungsdauer der Lizenz wird unter Berücksichtigung des Tages der Ausstellung berechnet.

(5) Die in den freien Verkehr gebrachte Menge darf die Mengen nicht überschreiten, die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegeben sind. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 dieser Lizenz die Ziffer "0" eingetragen.

Artikel 4

Damit bei der Einfuhr der Erzeugnisse die in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehene Verringerung der Einfuhrbelastung eingeräumt wird, muß der Antrag auf Einfuhrlizenz und die Lizenz selbst folgende Angaben enthalten:

a) in Feld 8 die Angabe "Ungarn";

die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;

b) in Feld 24 eine der folgenden Angaben:

- Derecho de aduana reducido un 80 % [Anexo del Reglamento (CE) n° 86/97]

- Nedsættelse af toldsatsen med 80 % (Bilag til forordning (EF) nr. 86/97)

- Ermäßigung des Zolls um 80 % (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 86/97)

- Ôåëùíåéáêüò äáóìüò ìåéùìÝíïò êáôÜ 80 % [ÐáñÜñôçìá ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 86/97]

- 80 % customs duty reduction (Annex of Regulation (EC) No 86/97)

- Droit de douane réduit de 80 % [annexe du règlement (CE) n° 86/97]

- Dazio doganale ridotto dell'80 % [Allegato del regolamento (CE) n. 86/97]

- Met 80 % verlaagd douanerecht (bijlage bij Verordening (EG) nr. 86/97)

- Direito aduaneiro reduzido de 80 % [anexo do Regulamento (CE) nº 86/97]

- Tulli on alennettu 80 prosentilla (liite asetuksen (EY) N:o 86/97)

- Nedsättning av tullsats med 80 % (Bilagan till förordning (EG) nr 86/97).

Artikel 5

Die gemäß dieser Verordnung für die Einfuhrlizenzen zu leistende Sicherheit beträgt 25 ECU/Tonne.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 13.

ANHANG

Für die unter dem nachstehenden KN-Code eingeführten Mengen wird der Zoll im Jahr 1997 um 80 % ermäßigt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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