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Document 31997E0484

    97/484/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 24. Juli 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der Koreanischen Halbinsel (Kedo)

    ABl. L 213 vom 5.8.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2001; Aufgehoben durch 32001E0869

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/1997/484/oj

    31997E0484

    97/484/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 24. Juli 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der Koreanischen Halbinsel (Kedo)

    Amtsblatt Nr. L 213 vom 05/08/1997 S. 0001 - 0002


    GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 24. Juli 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der Koreanischen Halbinsel (KEDO) (97/484/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Europäische Rat hat der Einhaltung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch alle Vertragsparteien auf seiner Tagung vom 24. und 25. Juni 1994 in Korfu besondere Bedeutung eingeräumt.

    Der Rat hat am 5. März 1996 die Gemeinsame Aktion 96/195/GASP (1) angenommen, mit der das Ziel verfolgt wird, einen Beitrag zu einer Gesamtlösung des Problems der Verbreitung von Kernwaffen auf der Koreanischen Halbinsel zu leisten.

    Die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) hat den Beitritt zur Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der Koreanischen Halbinsel (KEDO) ausgehandelt, um die Ziele der KEDO zu unterstützen, wozu innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erhebliche Mittel bereitgestellt werden.

    Auf nationaler Ebene werden durch einzelne Mitgliedstaaten Beiträge geleistet. Diese Entwicklungen stellen Schlüsselelemente im Rahmen des Engagements der Europäischen Union bei der Lösung des Problems der Verbreitung von Kernwaffen und zur Erhaltung von Frieden und Sicherheit auf der Koreanischen Halbinsel dar.

    Der Rat und die Kommission sind bezüglich des Abschlusses des die Bedingungen für den Beitritt der EAG zur KEDO betreffenden Abkommens durch die Kommission übereingekommen, daß für den Fall, daß der KEDO-Exekutivausschuß mit Angelegenheiten befaßt wird, die nicht in die Zuständigkeit der EAG fallen, der Vorsitz das Wort erhält, um eine Stellungnahme in solchen Angelegenheiten abzugeben -

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

    1. In Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der EAG fallen, wird die Stellungnahme im KEDO-Exekutivausschuß vom Rat festgelegt und vom Vorsitz vorgetragen.

    2. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission als einzige Kontaktstelle für die Tätigkeiten des KEDO-Exekutivausschusses unverzüglich den Vorsitz über GASP-Angelegenheiten, die auf den Tagungen des KEDO-Exekutivausschusses zu erörtern sind.

    3. Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. FISCHBACH

    (1) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1996, S. 1.

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