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Document 31997D0397
97/397/EC: Commission Decision of 12 June 1997 amending Decision 86/414/EEC as regards the list of establishments in Argentina approved for the purpose of importing meat products into the Community (Text with EEA relevance)
97/397/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Änderung der Entscheidung 86/414/EWG in bezug auf die Liste der Betriebe in Argentinien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
97/397/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Änderung der Entscheidung 86/414/EWG in bezug auf die Liste der Betriebe in Argentinien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 165 vom 24.6.1997, p. 13–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160
97/397/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Änderung der Entscheidung 86/414/EWG in bezug auf die Liste der Betriebe in Argentinien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 165 vom 24/06/1997 S. 0013 - 0014
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juni 1997 zur Änderung der Entscheidung 86/414/EWG in bezug auf die Liste der Betriebe in Argentinien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (97/397/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/91/EG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Liste der Betriebe in Argentinien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist, wurde zunächst mit Entscheidung 86/414/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch Entscheidung 94/463/EG (4), erstellt. Eine neue Besichtigung der Fleischerzeugnisbetriebe in Argentinien vor Ort durch Sachverständige der Gemeinschaft hat ergeben, daß der hygienische Zustand eines Betriebs nunmehr zufriedenstellend ist. Daher ist die Liste der Betriebe entsprechend zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang zur Entscheidung 86/414/EWG erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Juni 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 26. (3) ABl. Nr. L 237 vom 23. 8. 1986, S. 36. (4) ABl. Nr. L 190 vom 26. 7. 1994, S. 21. ANHANG LISTE DER BETRIEBE, AUS DENEN DIE EINFUHR VON FLEISCHERZEUGNISSEN IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN IST >PLATZ FÜR EINE TABELLE>