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Document 31997D0284

97/284/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 zum Ersatz der Entscheidung 96/536/EG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses der Milcherzeugnisse, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG Einzelausnahmen oder allgemeine Ausnahmen gewähren können, sowie der Art der Ausnahmeregelung für die Herstellung dieser Erzeugnisse

ABl. L 114 vom 1.5.1997, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/01/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0765

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/284/oj

31997D0284

97/284/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 zum Ersatz der Entscheidung 96/536/EG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses der Milcherzeugnisse, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG Einzelausnahmen oder allgemeine Ausnahmen gewähren können, sowie der Art der Ausnahmeregelung für die Herstellung dieser Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 114 vom 01/05/1997 S. 0045 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. April 1997 zum Ersatz der Entscheidung 96/536/EG der Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses der Milcherzeugnisse, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG Einzelausnahmen oder allgemeine Ausnahmen gewähren können, sowie der Art der Ausnahmeregelung für die Herstellung dieser Erzeugnisse (97/284/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, einzelne oder allgemeine Ausnahmen von der genannten Richtlinie zu gewähren.

Durch die Entscheidung 96/536/EG (3) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von mehreren Bestimmungen des Artikels 7 Teil A Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 92/46/EWG zuzulassen und die Art dieser Ausnahmen festzulegen.

Die genannte Entscheidung muß, damit sie klarer abgefaßt wird, angepaßt werden. Überdies müssen die Erzeugnisse auf Milchbasis, für welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG einzelne oder allgemeine Ausnahmen gewähren, nicht veröffentlicht werden.

Aus der Erteilung einer Ausnahme durch einen Mitgliedstaat gemäß der Entscheidung 96/536/EG ergibt sich kein Recht auf Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse unter einer Bezeichnung, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 (5), für bestimmte Erzeugnisse reserviert ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/536/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG und zum Zweck dieser Entscheidung sind Erzeugnisse auf Milchbasis traditioneller Art Milcherzeugnisse,

- die historisch als solche anerkannt sind,

oder

- die nach technischen Normen oder Verfahren hergestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie Tradition sind, kodiert oder eingetragen sind,

oder

- die in dem Mitgliedstaat, in dem sie Tradition sind, durch ein nationales, regionales oder lokales Gesetz geschützt sind.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Betrieben, die bestimmte Erzeugnisse auf Milchbasis traditioneller Art herstellen, einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Bestimmungen des

a) Anhangs B Kapitel I Nummer 6 und des Anhangs C Kapitel III Nummer 2 der Richtlinie 92/46/EWG betreffend die Art der Materialien, aus denen die spezifischen Vorrichtungen und Arbeitsgeräte für die Zubereitung, Umhüllung oder Verpackung dieser Erzeugnisse bestehen, zu gewähren.

Diese Vorrichtungen und Arbeitsgeräte müssen jedoch stets in einwandfreiem Zustand gehalten sowie regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden;

b) Anhangs B Kapitel I Nummer 2 Buchstaben a), b), c) und d) der Richtlinie 92/46/EWG betreffend die Reifungskeller oder die Reifungsräume für diese Erzeugnisse.

Diese Reifungskeller oder Reifungsräume können unebene, durchlässige, unbeständige und unaufgehellte sowie aus unbeständigen Materialien bestehende natürliche Innenwände, Mauern, Böden, Decken und/oder Türen aufweisen. Um der spezifischen Umgebungsflora dieser Räumlichkeiten Rechnung zu tragen, werden Häufigkeit und Art der Reinigung und Desinfektion dieser Keller und Räume entsprechend angepaßt."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 230 vom 11. 9. 1996, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 3.

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