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Document 31997D0183

97/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/659/EG über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers aus Südafrika (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 76 vom 18.3.1997, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0696

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/183/oj

31997D0183

97/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/659/EG über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers aus Südafrika (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 076 vom 18/03/1997 S. 0032 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Februar 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/659/EG über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers aus Südafrika (Text von Bedeutung für den EWR) (97/183/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Auftreten von Hämorrhagischem Krim-Kongo-Fieber in Südafrika wurde bestätigt.

Mit der Entscheidung 96/659/EG der Kommission (4) wurde die Einfuhr von lebenden Laufvögeln und deren Fleisch aus Südafrika verboten, bis die Situation geklärt ist.

Neue wissenschaftliche Untersuchungen haben es ermöglicht, die Gefahr bei der Einfuhr von lebenden Laufvögeln und deren Fleisch zu klären. Die Entscheidung 96/659/EG der Kommission kann nunmehr geändert werden, um den neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

Es ist nunmehr jedoch angebracht, die Entscheidung auf alle Bereiche auszudehnen, in denen diese Krankheit auftreten könnte.

Kapitel III der Richtlinie 91/494/EWG des Rates (5) enthält die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Gefluegelfleisch aus Drittländern. Für Fleisch von Laufvögeln sind noch keine detaillierten Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen festgelegt worden.

Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG des Rates (6) enthält die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von lebendem Gefluegel aus Drittländern. Für Laufvögel sind noch keine detaillierten Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen festgelegt worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/659/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte "aus Südafrika" gestrichen.

2. In Artikel 1 wird das Wort "Südafrika" durch die Worte "Ländern Asiens und Afrikas" ersetzt.

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleisch von Laufvögeln zulassen, sofern zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates die Vorschriften in Anhang I erfuellt werden.

(2) Abweichend von Artikel 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Laufvögeln zulassen, sofern zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 90/539/EWG des Rates die Vorschriften in Anhang II erfuellt werden."

4. Artikel 3 wird gestrichen.

5. Die folgenden Anhänge I und II werden angefügt:

"ANHANG I

FLEISCH VON LAUFVÖGELN

Die zuständige Behörde muß dafür sorgen, daß die Laufvögel mindestens 14 Tage vor der Schlachtung in einer für Nagetiere unzugänglichen und zeckenfreien Umgebung abgesondert werden.

Vor der Verbringung in die zeckenfreie Umgebung werden die Vögel entweder untersucht, um zu überprüfen, ob sie frei von Zecken sind, oder so behandelt, daß die Vernichtung aller Zecken gewährleistet ist. Die vorgenommene Behandlung muß auf der Einfuhrlizenz angegeben werden. Die vorgenommenen Behandlungen dürfen keine nachweisbaren Rückstände im Fleisch der Laufvögel zur Folge haben.

Jede Partie Laufvögel wird vor der Schlachtung auf Zecken untersucht. Werden Zecken festgestellt, so wird jede Partie erneut der Absonderung vor der Schlachtung unterzogen.

ANHANG II

LEBENDE LAUFVÖGEL

Die zuständige Behörde muß dafür sorgen, daß die Laufvögel mindestens 21 Tage vor der Ausfuhr in einer für Nagetiere unzugänglichen und zeckenfreien Umgebung abgesondert werden.

Vor der Verbringung in die zeckenfreie Umgebung werden die Vögel so behandelt, daß die Vernichtung aller Ektoparasiten gewährleistet ist. Nach 14 Tagen in zeckenfreier Umgebung werden die Laufvögel dem kompetitiven ELISA-Test auf Antikörper des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers unterzogen. Jedes einzelne Tier, das abgesondert wird, muß negativ auf diesen Test reagieren. Beim Eintreffen in der Gemeinschaft werden die Behandlung gegen Ektoparasiten und der serologische Test wiederholt."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern die bei der Einfuhr von Laufvögeln und Fleisch von Laufvögeln getroffenen Maßnahmen entsprechend dieser Entscheidung ab. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(2) ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 26. 11. 1996, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

(6) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

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