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Document 31997D0178

    97/178/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft 1995 (ESVG 95) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 75 vom 15.3.1997, p. 44–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/178/oj

    31997D0178

    97/178/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft 1995 (ESVG 95) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 075 vom 15/03/1997 S. 0044 - 0075


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft 1995 (ESVG 95) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/178/EG, Euratom)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft (1) und Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission erwartet, daß die Vorbehalte bezüglich des Bruttosozialproduks (BSP) der Mitgliedsländer zum 31. Dezember 1998 ausgeräumt sein werden.

    Aus der Anwendung des ESVG 95 und des ESVG, 2. Auflage, resultieren unterschiedliche Ergebnisse.

    Für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum ESVG 95 ist es erforderlich, bis Dezember 1996 die Unterschiede in den Definitionen des ESVG 95 gegenüber denen des ESVG, 2. Auflage, zu identifizieren und zu quantifizieren, um das BSP bzw. BIP nach dem ESVG, 2. Auflage, aus den Daten nach dem ESVG 95 ableiten zu können.

    Wenn nach der Annahme dieser Entscheidung weitere Unterschiede zwischen dem ESVG, 2. Auflage, und dem ESVG 95 identifiziert werden, die Auswirkungen auf das BIP oder das BSP haben, wird die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 Maßnahmen ergreifen, um den Anhang zur vorliegenden Entscheidung zu modifizieren.

    Artikel 19 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (3) sieht vor, daß die Kommission zusammen mit dem jeweiligen Mitgliedstaat jährlich die für die Zwecke der Eigenmittel übergebenen Aggregate überprüft, insbesondere in den vom BSP-Ausschuß festgestellten Fällen.

    Die in der vorliegenden Entscheidung getroffenen Maßnahmen sollen unter Beachtung des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses bei gleichzeitiger Sicherung einer guten Qualität der Schätzungen für das BIP und das BSP umgesetzt werden.

    Die zu treffenden Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses überein -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterschiede in den Definitionen zwischen dem ESVG, 2. Auflage, und dem ESVG 95, die vom BSP-Ausschuß vor dem 31. Dezember 1996 identifiziert und angenommen wurden und die Auswirkungen auf das BIP oder das BSP haben, sind im Anhang aufgeführt. Die Mitgliedstaaten werden jede dieser Differenzen in den Definitionen quantifizieren und dokumentieren und dabei das in Artikel 2 dargelegte Prinzip anwenden. Die Mitgliedstaaten werden entsprechend Artikel 5 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom die erforderlichen Informationen und Erläuterungen zu jeder dieser Differenzen an die Kommission übermitteln.

    Artikel 2

    Die auf dem ESVG, 2. Auflage, basierenden und entsprechend der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom zu liefernden BSP-Angaben sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft benötigten BIP-Angaben werden von den Angaben nach dem ESVG 95, die durch die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 geliefert werden, abgeleitet, indem letztere Angaben unter Zugrundelegen der Auswirkungen der Differenzen in den Definitionen zwischen ESVG, 2. Auflage, und ESVG 95, die sich nach Artikel 1 ergeben, korrigiert werden.

    Dieses Prinzip kann in den folgenden Gleichungen zusammengefaßt werden:

    a) BIP entsprechend dem ESVG, 2. Auflage

    = BIP entsprechend dem ESVG 95

    - Summe der Beträge für die Differenzen in den Definitionen zwischen ESVG 95 und ESVG, 2. Auflage, die sich nach Artikel 1 ergeben;

    b) BSP entsprechend dem ESVG, 2. Auflage

    = BSP entsprechend dem ESVG 95

    - Summe der Beträge für die Differenzen in den Definitionen zwischen ESVG 95 und ESVG, 2. Auflage, die sich nach Artikel 1 ergeben.

    Artikel 3

    (1) Die Regelungen der Artikel 1 und 2 der vorliegenden Entscheidung sind anzuwenden auf

    a) die Angaben zum BSP für das Jahr 1998 und die folgenden Jahre, die entsprechend der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom geliefert werden, solange der Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (5) in Kraft ist;

    b) die Angaben zum BIP für das Jahr 1988, die für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 geliefert werden.

    Diese Regelungen können auch angewendet werden auf

    c) die Angaben zum BIP und BSP für die Jahre 1995 bis 1997, die die Mitgliedstaaten auf der Basis des ESVG 95 liefern können, für die Zwecke der Richtlinie und der Verordnung, auf die sich die Buchstaben a) und b) beziehen.

    (2) In den Fällen, in denen die Angaben entsprechend Absatz 1 Buchstabe c) geliefert werden, werden die Mitgliedstaaten auf Anforderung der Kommission die Differenzen aus den Unterschieden in den Definitionen zwischen dem ESVG, 2. Auflage, und dem ESVG 95 mitteilen.

    Artikel 4

    Falls der Beschluß 94/728/EG, Euratom über den 31. Dezember 1999 hinaus in Kraft bleibt, so wird die Kommission die vorliegende Entscheidung überprüfen und, soweit erforderlich, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

    Artikel 5

    Die Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Februar 1997

    Für die Kommission

    Yves-Thibault DE SILGUY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

    (3) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7.

    (5) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9.

    ANHANG

    UNTERSCHIEDE ZWISCHEN ESVG 79 UND ESVG 95 MIT AUSWIRKUNGEN AUF DAS BSP

    Verzeichnis der Änderungen

    Folgende konzeptionelle Änderungen mit Auswirkungen auf das BIP oder das BSP werden in diesem Dokument beschrieben:

    1. Kriterien der Gebietsansässigkeit

    2. Unterstellte Bankgebühr (FISIM)

    3. Versicherungen

    4. Gewinne aus Direktinvestitionen

    5. Zinseinkommen

    6. Heranwachsende Nutzpflanzungen

    7. Computerprogramme und große Datenbanken

    8. Militärisch genutzte Ausrüstungen und Fahrzeuge, außer Waffen

    9. Noch nicht abgeschlossene Dienstleistungen

    10. Aufwendungen für Suchbohrungen

    11. Abschreibungen auf Straßen, Brücken usw.

    12. Staatliche Genehmigungen und Gebühren

    13. Bewertung der Produktion für die Eigenverwendung und der Produktion aus freiwillig übernommener Tätigkeit

    14. Wertschwelle für Anlagegüter

    15. Kriterien der Marktbestimmtheit/Nichtmarktbestimmtheit

    16. Subventionen

    17. Urheberrechte

    18. Mit der Nutzung von Urheberrechten verbundene Dienstleistungen

    19. Garagen

    20. Von Haushalten gezahlte Kraftfahrzeugzulassungssteuern

    21. Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen

    22. Genehmigungen zur Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern

    23. Stempelgebühren

    Terminologie

    Eine Vorbemerkung zur Terminologie ist angebracht: Es sollte darauf hingewiesen werden, daß mehrere der auf dem BSP-Fragebogen aufgeführten Konzepte des ESVG 79 im ESVG 95 nicht mehr zu finden sind. Beispiele sind die Produktion zu Marktpreisen (P10), die Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen (N1p) und der letzte Verbrauch im Wirtschaftsgebiet (P3B). Die Tatsache, daß einige Konzepte des ESVG 79 im ESVG 95 durch relevantere ersetzt wurden, bedeutet aber keineswegs, daß auf der Grundlage des ESVG 95 keine Daten mehr nach den alten Konzepten erstellt werden könnten. Selbstverständlich können die Aggregate des ESVG 79 anhand detaillierter Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungsdaten auch auf der Basis des ESVG 95 berechnet werden, sofern jede einzelne Änderung des Konzepts separat behandelt wird. So ist die Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen zwar im ESVG 95 kein eigenständiges Konzept, es ist jedoch in Anbetracht der Tatsache, daß alle Komponenten dieses Aggregats nach den Regeln des ESVG 95 geschätzt werden, durchaus sinnvoll, über die Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen zu reden und sie zu berechnen.

    Zusammenfassende Tabelle

    Die Auswirkungen einer jeden der vorstehend aufgeführten konzeptionellen Änderungen sind in Tabelle 1 zusammengefaßt.

    Tabelle 1 beschreibt die Auswirkungen des Übergangs vom ESVG 79 auf das ESVG 95. Die Spalten der Tabellen entsprechen den konzeptionellen Änderungen und sind mit den Nummern des vorstehenden Verzeichnisses der Änderungen bezeichnet. Ein "+" in der Tabelle bedeutet eine Auswirkung mit positivem Vorzeichen auf die betreffende Position, ein "-" eine negative Auswirkung, ein "x" besagt, daß Auswirkungen eintreten können, ihr Vorzeichen jedoch im voraus nicht bestimmt werden kann.

    Meldeanforderungen

    Das Dokument befaßt sich mit der Umsetzung der zuweilen komplexen Definitionsänderungen zwischen ESVG 79 und ESVG 95, daher gehen die dargestellten Analysen sehr ins Detail. Diese Detailgenauigkeit ist nicht als Anforderung an die zu meldenden Daten zu verstehen.

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    1. Kriterien der Gebietsansässigkeit

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Das ESVG 95 enthält explizite Kriterien der Gebietsansässigkeit für Studenten, die Installation von Ausrüstungen und Bautätigkeiten in der übrigen Welt. In jedem einzelnen Fall sind diese Kriterien andere als im ESVG 79.

    Nach dem ESVG 95 gelten Studenten stets als Gebietsansässige ihres Heimatlandes, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts im Ausland. Gleichermaßen explizite, aber andere Kriterien der Gebietsansässigkeit (die Ein-Jahres-Regel) enthielt das ESVG 79. Somit ist zwischen ESVG 79 und ESVG 95 eine eindeutige Änderung der Buchungsregeln eingetreten.

    Auch für die Installation von Ausrüstungen und für Bautätigkeiten in der übrigen Welt, die eine Bruttoanlageinvestition darstellen, enthält das ESVG 95 spezielle und explizite Anleitungen zur Gebietsansässigkeit. Im Fall der Installation von Ausrüstungen wird der Produktionswert im Herkunftsland, nicht im Land der Installation verbucht. Im Fall von Bautätigkeiten in der übrigen Welt, die eine Bruttoanlageinvestition darstellen, wird der Produktionswert in dem Wirtschaftsgebiet erfaßt, in dem die Bautätigkeit ausgeübt wird.

    Das ESVG 79 enthält keine besonderen Anleitungen zu den beiden letztgenannten Fällen. Daher sind die Kriterien der Gebietsansässigkeit, die gemäß dem ESVG 79 auf diese Tätigkeiten anzuwenden sind, die in Abschnitt 207 genannten allgemeinen Kriterien (d. h., die Ein-Jahres-Regel wird herangezogen, um über die Gebietsansässigkeit zu entscheiden). Somit gibt es zwischen ESVG 79 und ESVG 95 in jedem der beiden Fälle eine Änderung der anzuwendenden Kriterien. Nach dem ESVG 95 gelten Installationsdienstleistungen nicht mehr als Produktion des Wirtschaftsgebiets, in dem die Installation stattfindet, auch wenn die Tätigkeit länger als ein Jahr dauert. Außerdem werden nach dem ESVG 95 Bautätigkeiten, die eine Bruttoanlageinvestition darstellen, als Produktion des Wirtschaftsgebiets betrachtet, in dem die Bautätigkeit stattfindet, auch wenn die Tätigkeit weniger als ein Jahr dauert. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß trotz dieser Änderungen die praktische Auswirkung auf das BSP im Fall zahlreicher einzelner Projekte gering bzw. gleich Null sein dürfte (siehe nachstehend die Erläuterung zur Überweisung von Verdiensten fiktiver gebietsansässiger Einheiten).

    Folgen der Änderungen

    Die neue Behandlung von im Ausland studierenden Studenten ist für das BSP nur insofern relevant, als der Übergang vom BIP zum BSP betroffen ist. Das von solchen Studenten empfangene oder gezahlte Primäreinkommen kann nach dem ESVG 79 als vom Gastland empfangenes/gezahltes, nach dem ESVG 95 dagegen als vom Heimatland empfangenes/gezahltes Primäreinkommen verbucht werden. Die Beträge, um die es dabei geht, dürften in der Praxis allerdings gering sein.

    Daher sind nur die beiden übrigen Positionen genauer zu untersuchen.

    In der Entstehungsrechnung wird die Installation von Ausrüstungen im Ausland, die der Ein-Jahres-Regel des ESVG 79 entspricht, nach dem ESVG 79 als Produktion der übrigen Welt, nach den Regeln des ESVG 95 dagegen als inländische Produktion betrachtet. Im Gegensatz dazu wird eine von gebietsansässigen Produzenten durchgeführte Bautätigkeit in der übrigen Welt, die eine Bruttoanlageinvestition darstellt und nicht der Ein-Jahres-Regel des ESVG 79 entspricht, gemäß dem ESVG 79 als Produktion der inländischen Volkswirtschaft, gemäß dem ESVG 95 jedoch als Produktion der übrigen Welt verbucht. Welche Konsequenzen dies für Produktionswert, Vorleistungen und Bruttowertschöpfung hat, ist in Tabelle 1 dargestellt.

    Da die Transaktionen, um die es hier geht, Installationen und Bautätigkeiten sowohl gebietsansässiger institutioneller produzierender Einheiten im Ausland als auch gebietsfremder institutioneller produzierender Einheiten im Inland betreffen, kann das Vorzeichen der Nettoauswirkung nicht im voraus bestimmt werden.

    In der Verwendungsrechnung hat die neue Behandlung von Studenten Auswirkungen auf den letzten Verbrauch (ESVG 95: Konsum) der privaten Haushalte. Diese Änderungen werden durch Änderungen bei den Einfuhren oder Ausfuhren ausgeglichen. Die neue Behandlung von Installationsdienstleistungen und Bautätigkeiten in der übrigen Welt wirkt sich auf Ausfuhren und Einfuhren von Dienstleistungen (ESVG 95: Dienstleistungsexporte und -importe) aus. Auch hier wird das Vorzeichen der Nettoauswirkung von den jeweiligen Gegebenheiten des Landes abhängen.

    In der Verteilungsrechnung dürfte die neue Behandlung sowohl von Installationsdienstleistungen als auch von Bautätigkeiten im Ausland signifikante Auswirkungen auf das Einkommen aus unselbständiger Arbeit (ESVG 95: Arbeitnehmerentgelt) wie auch auf den Betriebsüberschuß haben. Da es hierbei um Transaktionen sowohl in die übrige Welt als auch aus der übrigen Welt geht, wird das Vorzeichen der Nettoauswirkung von den jeweiligen Gegebenheiten abhängen.

    Was schließlich den Übergang vom BIP zum BSP anbelangt, so sind die Folgen der neuen Behandlungen von Installationsdienstleistungen und von Bautätigkeiten im Ausland für das Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerentgelt) und das Einkommen aus Vermögen identisch mit den im Zusammenhang mit der Verteilungsrechnung beschriebenen Auswirkungen.

    Es sei noch darauf hingewiesen, daß die Entscheidung, für eine von gebietsansässigen institutionellen produzierenden Einheiten in der übrigen Welt durchgeführte Bautätigkeit eine fiktive gebietsansässige Einheit zu schaffen oder nicht, nach den Regeln des ESVG 95 in ihren Auswirkungen auf das Bruttovolkseinkommen neutral ist, abgesehen von möglichen Abschreibungen auf die Benutzung von Maschinen und Ausrüstungen auf der ausländischen Baustelle. Nach den Regeln des ESVG 79 ist dies dagegen nicht unbedingt der Fall. Daß die Auswirkungen nach dem ESVG 79 nicht neutral sind, ist auf die unterschiedliche Behandlung einbehaltener Gewinne aus ausländischen Direktinvestitionen in den beiden Systemen zurückzuführen. Da jedoch einbehaltene Gewinne von Unternehmen, die kein wirtschaftliches Interesse im Wirtschaftsgebiet des Landes haben, in dem sich die Baustelle befindet, definitionsgemäß innerhalb eines Jahres zurückgeführt werden müssen, reduziert sich das Problem der einbehaltenen Gewinne zwangsläufig auf die Frage, ob ein gegebener, durch die Bautätigkeit im Ausland entstandener (Netto-)Betriebsüberschuß im Jahr t-1 oder im Jahr t zu buchen ist.

    Was die Abschreibungen anbelangt, die eine Komponente des Bruttobetriebsüberschusses darstellen, so werden sie in dem Land gebucht, in dem der Produzent als gebietsansässig und daher als Teil des BIP/BSP dieses Landes gilt. In der Praxis mag es unwahrscheinlich erscheinen, daß irgendwelche Abschreibungen für einzelne Bauprojekte berechnet werden können, was letzten Endes dazu führt, daß die Gesamtheit der Abschreibungen im Land des Eigentümers der Maschinen und Ausrüstungen gebucht wird.

    Es stellt sich also die Frage, ob man nicht davon ausgehen kann, daß die Schaffung oder Nichtschaffung einer fiktiven gebietsansässigen Einheit für Bautätigkeiten in der übrigen Welt für praktische Zwecke in ihrer Auswirkung auf das BSP neutral ist.

    Sie würde sich allerhöchstens auf den Buchungszeitpunkt auswirken, d. h. auf die Verteilung eines gegebenen BSP auf zwei aufeinanderfolgende Jahre, natürlich unter der Voraussetzung, daß alle Transaktionen korrekt in den Konten verbucht werden.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, ein Bauvorhaben im Land B, das weniger als ein Jahr dauert, einen Wert von 1 000 hat und Vorleistungen von 200 sowie Arbeitnehmerentgelt von 400 erfordert, wird von einem Unternehmen des Landes A durchgeführt. Auf der Baustelle arbeiten nur im Land A gebietsansässige Arbeiter, das gesamte Material wird im Land B gekauft. Nach den Regeln des ESVG 95 wird die Baustelle als fiktive gebietsansässige Einheit des Landes B behandelt, während nach den Regeln des ESVG 79 keine solche fiktive Einheit geschaffen wird. Der gesamte Betriebsüberschuß wird während des betreffenden Buchungszeitraums von dem Unternehmen in das Land A überwiesen.

    Die folgenden Tabellen zeigen die Auswirkungen auf die Konten des Landes A. Die des Landes B sind symmetrisch. Es sei angemerkt, daß die Neutralität der Auswirkungen auf das BSP davon abhängt, daß der Betriebsüberschuß innerhalb desselben Buchungszeitraums überwiesen wird.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79.

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    2. Unterstellte Bankgebühr (FISIM)

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Im ESVG 95 wird die Entscheidung, ob die unterstellte Bankgebühr (FISIM) nach Benutzern aufgegliedert werden soll oder nicht, offengelassen. Sie soll bis Ende 1997 vom Rat gefällt werden. Nach dem ESVG 79 wird die gesamte unterstellte Bankgebühr (ESVG 79: unterstellte Produktion von Bankdienstleistungen) vereinbarungsgemäß global von einer speziellen Einheit verbraucht. Die Behandlung der FISIM ist sowohl im ESVG 79 als auch im ESVG 95 explizit geregelt. Eine eindeutige Änderung der Behandlung würde sich (falls diese Entscheidung bestätigt wird) durch die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr ergeben, mit einer Auswirkung auf das BSP.

    Folgen der Änderung

    Sollte beschlossen werden, die FISIM gemäß dem ESVG 95 nicht nach Benutzern aufzugliedern, wird es für den BSP-Fragebogen keinerlei Änderung geben. Sollte der Rat sich dagegen für eine Aufgliederung der FISIM nach Benutzern entscheiden, werden sich hieraus ganz beträchtliche Konsequenzen für das gesamte Kontensystem ergeben.

    In der Entstehungsrechnung werden sich die Vorleistungen um den Betrag der im Inland produzierten unterstellten Bankgebühr, der gegenwärtig der letzten Verwendung (ESVG 95: Endverwendung) zugeordnet wird, verringern und um den Betrag der eingeführten unterstellten Bankgebühr, die in die Vorleistungen eingeht, erhöhen. Da es zwei entgegengesetzte Effekte gibt, läßt sich das Vorzeichen der Auswirkung auf die Vorleistungen und die Bruttowertschöpfung im voraus nicht bestimmen. In extremen Fällen könnte der Einfuhreffekt überwiegen. In der Praxis dürfte allerdings der durch Einfuhren bewirkte Effekt im Vergleich zu dem durch die Inlandsproduktion bewirkten Effekt unerheblich sein, so daß sich ein Rückgang bei den Vorleistungen und eine Zunahme bei der Bruttowertschöpfung ergibt.

    In der Verwendungsrechnung wird es zu positiven Auswirkungen auf alle mit dem letztens Verbrauch (Konsum) zusammenhängenden Positionen kommen. Beim Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) ist die Zunahme auf eine Erhöhung der Vorleistungen von Nichtmarktproduzenten des Staates und privater Organisationen ohne Erwerbscharakter im Dienst von privaten Haushalten (ESVG 95: private Organisationen ohne Erwerbszweck) zurückzuführen, die einen Anstieg der als Summe der Kosten bewerteten Produktion und somit des Kollektivverbrauchs (Kollektivkonsums) zur Folge haben. Desgleichen werden Importe und Exporte von Waren und Dienstleistungen sowie ihr Saldo betroffen sein, da Zinszahlungen auf internationale Kredite und Einlagen ein Element der unterstellten Bankgebühr darstellen. Sowohl Ausfuhren als auch Einfuhren werden eine Zunahme ausweisen, während die Auswirkungen auf ihren Saldo im voraus nicht abzuschätzen sind. Aus diesem Grund lassen sich die Folgen für das BIP nicht vorherbestimmen; in einem europäischen Gesamtrahmen ist es jedoch so gut wie sicher, daß sie positiv sein werden.

    In der Verteilungsrechnung ist die einzige betroffene Position der Bruttobetriebsüberschuß. Auch hier läßt sich aufgrund von FISIM-Importen das Vorzeichen der Nettoauswirkung nicht vorhersagen; außer unter extremen Gegebenheiten, die in der EU jedoch unwahrscheinlich sind, wird es allerdings positiv sein.

    Was den Übergang vom BIP zum BSP anbelangt, so reduziert sich das aus der übrigen Welt empfangene Vermögenseinkommen um den Betrag von Krediten an Gebietsfremde, die nunmehr als Exporte von Dienstleistungen (FISIM) behandelt werden. In ähnlicher Weise erhöht sich das an die übrige Welt gezahlte Vermögenseinkommen um den auf Einlagen Gebietsfremder entfallenden Betrag, der nun als Export von Dienstleistungen gebucht wird. Eine entsprechende Argumentation gilt für FISIM-Einfuhren. Die logische Erklärung hierfür ist natürlich, daß die Ströme der Zahlungen an die und aus der übrigen Welt unverändert bleiben. Da es keine entgegengesetzten Effekte gibt, was Kredite und Einlagen anbelangt, kann das Vorzeichen der Nettoauswirkung auf das Vermögenseinkommen an die und aus der übrigen Welt nicht im voraus bestimmt werden. Wichtig ist indessen der Hinweis, daß die Auswirkungen einer Aufgliederung der FISIM auf den Saldo des aus der übrigen Welt empfangenen und an die übrige Welt gezahlten Vermögenseinkommens und die Auswirkungen auf den Saldo der Einfuhren und Ausfuhren einander exakt ausgleichen.

    Alles in allem lassen sich die Auswirkungen auf das BIP nicht vorhersagen, dürften jedoch in der tatsächlichen Praxis so gut wie immer positiv sein. Die Auswirkungen auf das BSP hingegen sind uneingeschränkt positiv, denn der durch den Saldo der Exporte und Importe von FISIM bedingte Effekt auf das BIP wird durch den Effekt auf den Saldo des an die übrige Welt gezahlten und aus der übrigen Welt empfangenen Vermögenseinkommens ausgeglichen.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, der Produktionswert der unterstellten Bankgebühr (FISIM) ist gleich 1 000, wobei 500 auf Vorleistungen von Marktproduzenten entfallen, 50 für Vorleistungen von Nichtmarktproduzenten verwendet werden und 550 in den letzten Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte eingehen. 400 sind Exporte und 500 Importe. Eine Übereinstimmung der Bruttoausfuhr- und -einfuhrströme von FISIM, von der in diesem Beispiel ausgegangen wird, mag nicht realistisch sein; zumindest die Nettoströme sollten jedoch konsistent sein.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    3. Versicherungen

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Das ESVG 95 definiert den Produktionswert von Versicherungsdienstleistungen als

    verdiente tatsächliche Prämien zuzüglich zusätzliche Prämien abzüglich fällige Leistungen abzüglich Veränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten.

    Das ESVG 95 erwähnt die Position "zusätzliche Zahlungen an die Versicherten als Gewinnanteil" nicht. Sie sollten als Versicherungsleistungen angesehen werden, wenn sie nicht zusätzlich zu den tatsächlichen Prämien und den zu zahlenden Beiträgen in Form von Prämien und zusätzlichen Beiträgen an die Versicherung zurückgezahlt werden.

    Alle nominellen Umbewertungsgewinne oder -verluste bleiben bei der Messung der Veränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen unberücksichtigt. ". . . sie sind weder als Einkommen aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen noch als Veränderung der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten zu betrachten". Gleiches gilt auch für unverteilte Umbewertungsgewinne.

    Abschnitt 4.68 regelt die Aufteilung des gesamten Vermögenseinkommens in einen Teil, der aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen und in einen Teil der aus der Anlage eigener Mittel stammt, wenn keine detaillierte Information über die Mittel vorliegt, aus denen die Vermögenseinkommen erzielt wurden. Wenn es möglich ist, die Herkunft der Anlagen zu unterscheiden, dann ist es nicht erforderlich, das aus der Anlage eigener Mittel erzielte Vermögenseinkommen zu schätzen. In diesem Fall wird diese Regelung nicht benötigt.

    Das ESVG 79 definiert diesen Produktionswert unter Verwendung einer etwas anderen Terminologie folgendermaßen:

    Überschuß der verdienten Bruttoprämien über den Gesamtbetrag folgender Größen: fällige Versicherungsleistungen, zusätzliche Zahlungen an die Versicherten als Gewinnanteil, Veränderung der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten abzüglich unterstellte Zinsen auf versicherungstechnische Rückstellungen und realisierte Kapitalgewinne, die ausgeschüttet werden.

    - Die unterstellten Zinsen entsprechen den unterstellten Einkommen, das den Versicherten zugerechnet wird, so wie es in den Konten der Versicherungsgesellschaften gebucht ist.

    Um eine konsistente Buchung zu erhalten, sollten unterstellte Zinsen und realisierte Vermögens- (oder Umbewertungs-) gewinne nur einbezogen werden, wenn sie eine Auswirkung auf die Höhe der Deckungsrückstellungen der Versicherungen und auf die Rückstellungen der Versicherungsgesellschaften für Gewinnbeteiligung der Versicherten haben. Nicht realisierte Umbewertungsgewinne sollten nicht in den Wert der Produktion einbezogen werden.

    Das ESVG 79 verlangt die Einbeziehung der unterstellten Zinsen auf versicherungstechnische Rückstellungen (d. h. des Teils der Gesamtzinsen, der den Versicherungsnehmern zugute kommt) während das ESVG 95 die Einbeziehung des Gesamtbetrags zusätzlicher Prämien (d. h. des gesamten Vermögenseinkommens) verlangt. Der Produktionswert von Versicherungsdienstleistungen erhöht sich somit um den Betrag der Differenz zwischen den zusätzlichen Prämien und den von den Versicherungsgesellschaften den Versicherten zugerechneten unterstellten Zinsen dieser Differenz.

    Folgen der Änderung

    Die Erweiterung des Umfangs des Einkommens aus der Anlage von versicherungstechnischen Rückstellungen, das in die Messung des Wertes der an die Versicherungsnehmer sowohl von Lebens- als auch von Schadensversicherungen erbrachten Dienstleistungen einzubeziehen ist, erhöht die Produktion der Versicherungsgesellschaften und den Wert der von den Versicherten verbrauchten Dienstleistungen.

    Bei der folgenden Analyse wurde von der Annahme ausgegangen, daß es beim Schadensversicherungsgeschäft keine Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten gibt. Unter dieser Voraussetzung ist der Wert von Schadensversicherungsdienstleistungen gleich den Bruttoprämien abzüglich Leistungen. Falls die Schadenversicherung ausnahmsweise zu Deckungsrückstellungen usw. führt, ist die Änderung vielschichtiger.

    In der Entstehungsrechnung erhöhen sich durch den Übergang auf die Definitionen des ESVG 95 der Produktionswert und die Vorleistungen. Das Vorzeichen der Auswirkung auf die Wertschöpfung ist in einer geschlossenen Volkswirtschaft zwangsläufig positiv, in einem offenen Wirtschaftssystem dagegen können Einfuhren von Versicherungsdienstleistungen das Vorzeichen der Auswirkung auf die Gesamtwertschöpfung der Volkswirtschaft grundsätzlich umkehren. Somit liegt das Vorzeichen im voraus nicht fest, dürfte jedoch in der Praxis in Anbetracht des dominierenden Effekts inländischer Versicherungen mit einiger Sicherheit positiv sein.

    In der Verwendungsrechnung werden sich für alle den letzten Verbrauch (Konsum) betreffenden Positionen positive Auswirkungen ergeben, denn der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte und die in die Produktion nichtmarktbestimmter Dienstleistungen eingehenden Vorleistungen erhöhen sich um den Betrag der zusätzlichen Prämien. Sowohl Exporte als auch Importe von Versicherungsdienstleistungen steigen gleichfalls um den Betrag zusätzlicher Prämien, so daß die Nettoauswirkungen auf den Saldo von Ausfuhr und Einfuhr unbestimmt bleiben.

    In der Verteilungsrechnung werden sich Änderungen für den Bruttobetriebsüberschuß ergeben. Abgesehen von Versicherungstransaktionen mit der übrigen Welt sind die die Auswirkungen eindeutig positiv. Wenn Außentransaktionen berücksichtigt werden, ist, wie bereits angemerkt, das Vorzeichen der Auswirkungen nicht vorherbestimmbar.

    Was den Übergang vom BIP zum BSP angeht, so werden die auf Exporte und Importe von Versicherungen bezogenen zusätzlichen Prämien grundsätzlich als an die übrige Welt gezahltes bzw. aus der übrigen Welt empfangenes Vermögenseinkommen betrachtet. Darin spiegelt sich lediglich die Tatsache wider, daß die Versicherungsnehmer nach dem ESVG 95 zunächst die Erträge aus ihren Vermögenswerten in Form zusätzlicher Prämien erhalten und danach diese zusätzlichen Prämien als Bezahlung für Versicherungsdienstleistungen an die Versicherer zurückzahlen. Mögliche Auswirkungen auf das BIP, die sich aus den zusätzlichen Prämien für den Saldo von Ausfuhr und Einfuhr ergeben könnten, werden somit durch die Auswirkungen auf das Vermögenseinkommen beim Übergang vom BIP zum BSP neutralisiert, so daß das Vorzeichen der Auswirkungen auf das BSP ganz eindeutig positiv wird.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, von zusätzlichen Prämien auf Schadenversicherungen im Wert von 1 000 beziehen sich 550 auf Marktproduzenten, 50 auf Nichtmarktproduzenten und 400 auf Verbraucher. Es gibt keine zusätzlichen Prämien auf Exporte und Importe von Versicherungsdienstleistungen.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    4. Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Nach dem ESVG 95 sollten reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt als Vermögenseinkommen verbucht werden. Das ESVG 79 dagegen schließt bei der Beschreibung des Umfangs des Einkommens aus Unternehmertätigkeit und Vermögen reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt nicht ein. Somit besteht ein deutlicher Unterschied zwischen den Buchungsanleitungen der beiden Systeme.

    Folgen der Änderung

    Diese konzeptionelle Änderung hat keinen Einfluß auf das BIP, wirkt sich jedoch durch die Ströme des Einkommens aus Unternehmertätigkeit und Vermögen (Vermögenseinkommen und Unternehmensgewinn) an die übrige Welt und aus der übrigen Welt auf das BSP aus.

    Beim Übergang vom BIP zum BSP gibt es positive Auswirkungen sowohl auf das Vermögenseinkommen als auch auf das Einkommen aus Unternehmertätigkeit (Unternehmensgewinn) an die übrige Welt und aus der übrigen Welt. Das Vorzeichen des Saldos und somit die Nettoauswirkungen auf das BSP lassen sich nicht vorherbestimmen.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, die reinvestierten Gewinne der Volkswirtschaft aus der/an die übrige(n) Welt belaufen sich im Buchungszeitraum auf 1 000 und die übrige Welt verfügt über reinvestierte Gewinne von insgesamt 800 in der inländischen Wirtschaft.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    5. Zinsen

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Das ESVG 79 legt fest, daß Zinsen zum Fälligkeitszeitpunkt verbucht werden sollten. Das ESVG 95 dagegen verlangt eine Verbuchung entsprechend dem Auflaufen der Zinsen (periodengerechte Zuordnung). Die Differenz beläuft sich somit auf den Betrag der Zinsen, die aufgelaufen, aber noch nicht zur Zahlung fällig sind. Die beiden Verbuchungsanleitungen unterscheiden sich insofern deutlich in ihren Anforderungen.

    Folgen der Änderung

    Diese konzeptionelle Änderung hat keine Auswirkungen auf das BIP, außer dem durch die unterstellte Bankgebühr (FISIM) bewirkten Effekt, falls deren Aufgliederung beschlossen werden sollte. Sie ändert jedoch das BSP unmittelbar durch den Einfluß auf das Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen (Vermögenseinkommen und Unternehmensgewinn) an die und aus der übrigen Welt.

    Beim Übergang vom BIP zum BSP wird es eine Auswirkung auf das Vermögenseinkommen sowohl an die als auch aus der übrigen Welt geben, deren Vorzeichen je nach den Gegebenheiten in den einzelnen Ländern positiv oder negativ sein kann Das Vorzeichen der Nettoauswirkung auf das BSP läßt sich nicht im voraus bestimmen.

    6. Heranwachsende Nutzpflanzungen

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Das ESVG 79 legt explizit fest, daß die Produktion von Nutzpflanzen zu dem Zeitpunkt verbucht wird, an dem die Pflanzen geerntet bzw. die Bäume gefällt werden. Das ESVG 95 dagegen bestimmt explizit, daß die Produktion nach Maßgabe des Pflanzenwachstums zu buchen ist. Nutzpflanzen werden demnach zunächst als Veränderungen der Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und danach, zum Erntezeitpunkt, als Vorräte an Fertigerzeugnissen behandelt.

    Folgen der Änderung

    Für die vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wird der neue Buchungsgrundsatz weitreichende Auswirkungen auf die Verbuchung der landwirtschaftlichen Produktion den nicht saisonbereinigten Konten haben. In den jährlichen Konten werden die Auswirkungen weitaus geringer und im wesentlichen nur in Fällen relevant sein, in denen die Mengen von Pflanzen oder Tieren nicht konstant sind, sondern zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren entweder zu- ober abnehmen.

    In der Entstehungsrechnung bedeutet der neue Buchungsgrundsatz eine Änderung bei Produktion und Wertschöpfung, deren Vorzeichen noch nicht bestimmt werden kann.

    In der Verwendungsrechnung ist die einzige betroffene Position die Vorratsveränderung, wo das Vorzeichen der Auswirkungen ebenfalls im voraus nicht festgelegt werden kann.

    In der Verteilungsrechnung steht der Änderung bei der Wertschöpfung eine Änderung beim Bruttobetriebsüberschuß gegenüber, deren Vorzeichen wiederum im voraus nicht bestimmt werden kann.

    Mit Sicherheit gibt es eine Auswirkung auf das BIP, deren Vorzeichen noch nicht feststeht. Auf den Übergang vom BIP zum BSP wirkt sich die neue Buchung der Produktion nicht aus, so daß die Folgen für das BSP die gleichen sind wie für das BIP.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, in der betreffenden Buchungsperiode beträgt die heranwachsende Forstfläche 1 000, während sich der Wert des gefällten und verkauften Holzes auf 700 beläuft.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    7. Computerprogramme und große Datenbanken

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Nach dem ESVG 95 werden Computerprogramme und große Datenbanken, die in der Produktion eingesetzt werden, als immaterielle Anlagegüter unter den Bruttoanlageinvestitionen verbucht, wie es auch bei der Produktion selbsterstellter Computerprogramme und großer Datenbanken der Fall ist.

    Das ESVG 79 enthält keine expliziten Anweisungen zur Verbuchung von Aufwendungen für Computerprogramme und große Datenbanken. Hier muß auf die allgemeinen Anleitungen zum Umfang der Bruttoanlageinvestitionen und der Vorleistungen zurückgegriffen werden. Insbesondere besagen die vorstehend genannten Abschnitte, daß

    die Vorleistungen folgende Elemente umfassen: Dienstleistungen, die in dem betrachteten Zeitraum gekauft worden sind, jedoch ohne . . (die angeführten Ausnahmen betreffen die Übertragung von Eigentum an Anlagegütern usw. sowie Dienstleistungen des Handels und Verkehrs);

    die Bruttoanlageinvestitionen den Wert der in die erworbenen Anlagegüter eingegangenen Dienstleistungen einschließen.

    Die Anforderungen des ESVG 79 im Hinblick auf Computersoftware sind daher eine Frage der Interpretation. Die übliche Interpretation ist, daß das ESVG 79 Aufwendungen für Software, die als integraler Bestandteil eines umfangreicheren Hardwarekaufs erworben wurde, als Bruttoanlageinvestitionen behandelt, selbst erworbene oder entwickelte Software dagegen als Vorleistungen. Dies ist die gleiche Interpretation, wie sie im SNA 93 im Zusammenhang mit der Interpretation der Änderung zwischen SNA 93 und SNA 68 zu finden ist (siehe SNA 93, Anhang I Abschnitt 67).

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung erhöht sich die Produktion der Marktproduzenten um die Produktion selbsterstellter Computerprogramme und großer Datenbanken. Die Vorleistungen gehen um den Betrag der erworbenen Dienstleistungen zurück, die nunmehr als Bruttoanlageinvestitionen klassifiziert werden. Die Wertschöpfung der Marktproduzenten erhöht sich entsprechend.

    Die Produktion der Nichtmarktproduzenten ist zwei gegensätzlichen Effekten unterworfen: einem Rückgang, der dadurch bedingt ist, daß Dienstleistungskäufe nicht mehr als Vorleistungen, sondern als Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden, und einem Anstieg, der auf die zusätzlichen Abschreibungen (sowohl auf erworbene als auch auf selbsterstellte Anlagegüter) zurückzuführen ist. Das Vorzeichen der Gesamtauswirkung auf den Produktionswert läßt sich im voraus nicht festlegen. Die Wertschöpfung erhöht sich als Folge der Zunahme bei den Abschreibungen.

    In der Verwendungsrechnung ist der Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter im Dienst von privaten Haushalten (private Organisationen ohne Erwerbszweck) zweierlei Effekt ausgesetzt: Einerseits verringert sich der Verbrauch/Konsum als Folge der Änderung der nichtmarktbestimmten Produktion. Andererseits verringert er sich aufgrund des Anstiegs bei den selbsterstellten Anlagen. Die Bruttoanlageinvestitionen steigen um den Betrag der neu klassifizierten Käufe von Computerprogrammen sowie der selbsterstellten Computersoftware.

    In der Verteilungsrechnung verändert sich der Bruttobetriebsüberschuß im gleichen Umfang wie die Wertschöpfung.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, Käufe von Computerprogrammen durch Marktproduzenten im Wert von 1 000 werden von Vorleistungen in Bruttoanlageinvestitionen umgebucht. Ferner sei angenommen, daß der Wert der Produktion selbsterstellter Computerprogramme und großer Datenbanken durch Marktproduzenten 150 beträgt. Für Nichtmarktproduzenten werden Käufe von Computerprogrammen im Wert von 100 statt den Vorleistungen nun den Bruttoanlageinvestitionen zugeordnet. Darüber hinaus beträgt die Produktion selbsterstellter Computerprogramme und großer Datenbanken durch Nichtmarktproduzenten 10. Und schließlich werden Abschreibungen auf Computerprogramme und große Datenbanken, die von Nichtmarktproduzenten verwendet werden, mit 50 angesetzt.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79. Die Änderung des letzten Verbrauchs steht in Beziehung zum Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (-60 = -100-10+50).

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    8. Militärische Gebrauchsgüter

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Das ESVG 79 legt fest, daß folgendes zu den Vorleistungen und nicht zu den Bruttoanlageinvestitionen zu rechnen ist: Käufe von Gebrauchsgütern durch den Staat, militärische Gebäude (ausgenommen die Wohnungen für die privaten Haushalte der Angehörigen der Streitkräfte), andere militärische Bauten und militärische Ausrüstungen.

    Das ESVG 95 dagegen schreibt vor, daß die Bruttoanlageinvestitionen auch militärisch genutzte Bauten und Anlagen enthalten, wenn sie ähnlich denjenigen sind, die von zivilen Produzenten genutzt werden, wie beispielsweise Flugplätze, Hafenanlagen, Straßen und Krankenhäuser. Nicht zu den Bruttoanlageinvestitionen zählt der Kauf von militärischen Waffen und den dazugehörigen Systemen. Letztere sind den Vorleistungen zuzurechnen.

    Somit ist der Umfang der Bruttoanlageinvestitionen im ESVG 95 um den Betrag der Ausgaben für militärische Gebrauchsgüter (außer Waffensystemen und dazugehörigen Systemen) erhöht. Da der Umfang der Bruttoanlageinvestitionen größer geworden ist, erhöht sich auch der Umfang der Abschreibungen entsprechend.

    Folgen der Änderung

    Wenn militärische Gebrauchsgüter (außer Waffensystemen) nicht mehr als Vorleistungen für die Produktion nichtmarktbestimmter Dienstleistungen des Staates, sondern als Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden, so führt dies auch zu einem Anstieg bei den Abschreibungen, die in die Bewertung der Produktion nichtmarktbestimmter Dienstleistungen als Summe der Kosten eingehen.

    In der Entstehungsrechnung vermindert sich der Produktionswert aufgrund des Rückgangs bei den Vorleistungen, erhöht sich aber auch infolge des Anstiegs der Abschreibungen. Das Vorzeichen der Auswirkungen läßt sich daher im voraus nicht festlegen. Die Vorleistungen gehen aufgrund der Neuklassifizierung bestimmter Käufe von Gebrauchsgütern als Bruttoanlageinvestitionen eindeutig zurück. Die Wertschöpfung erhöht sich, bedingt durch den Anstieg der Abschreibungen.

    In der Verwendungsrechnung werden sich Auswirkungen auf den Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) des Staates ergeben, ihre Vorzeichen lassen sich jedoch im voraus nicht bestimmen, da es zwei Effekte gegensätzlicher Art gibt. Die Bruttoanlageinvestitionen werden sich als Folge der neuen Behandlung militärischer Gebrauchsgüter zweifellos erhöhen.

    In der Verteilungsrechnung führt der Anstieg bei den Abschreibungen zu einer Erhöhung des Bruttobetriebsüberschusses.

    Wie aus der Entstehungsrechnung und der Verteilungsrechnung klar hervorgeht, ist der Nettoeffekt auf das BIP ganz eindeutig positiv. Da es keine Konsequenzen für den Übergang vom BIP zum BSP gibt, sind die Folgen für das BSP die gleichen wie für das BIP.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, im betreffenden Buchungszeitraum werden Käufe militärischer Gebrauchsgüter im Wert von 1 000 statt als Vorleistungen als Bruttoanlageinvestitionen verbucht. Darüber hinaus erhöhen sich die Abschreibungen um 100, bedingt durch die Neuklassifizierung militärischer Gebrauchsgüter in der gleichen wie auch in früheren Buchungsperioden.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79.

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    9. "Vorräte" an Dienstleistungen

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Das ESVG 95 verlangt, daß die Produktion von Dienstleistungen nach Maßgabe und zum Zeitpunkt des Eintretens der Produktion verbucht wird. Nach dem ESVG 95 wird die Produktion von Dienstleistungen daher zu Änderungen bei Vorräten führen, die aus unfertigen Erzeugnissen und angefangenen Arbeiten bestehen. Die Verwendung der Dienstleistungen wird weiterhin zu dem Zeitpunkt verbucht, an dem die "fertige" Dienstleistung an den Benutzer erbracht wird.

    Nach dem ESVG 79 dagegen wird die Produktion von Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt gebucht, an dem das Endprodukt an den Benutzer geliefert wurde, so daß das Vorhandensein von "Vorräten" an Dienstleistungen explizit ausgeschlossen wird. Die Änderung des Buchungszeitpunkts zwischen den beiden Systemen betrifft nur die Konten der die Dienstleistungen produzierende institutionellen Einheiten. Die Konten der die Dienstleistungen in Anspruch nehmenden institutionellen Einheiten sind von der Änderung nicht betroffen.

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung wird sich die Änderung auf den Produktionswert und die Wertschöpfung auswirken, wobei das Vorzeichen dieser Auswirkung im voraus nicht bestimmt werden kann. Es gibt keine Auswirkungen auf die Vorleistungen.

    In der Verwendungsrechnung ist die einzige betroffene Komponente die Vorratsveränderung, wo das Vorzeichen der Auswirkung von den jeweiligen Gegebenheiten abhängen wird.

    In der Verteilungsrechnung steht der Veränderung der Wertschöpfung eine gleich große Veränderung beim Bruttobetriebsüberschuß gegenüber, deren Vorzeichen sich nicht vorhersagen läßt.

    Das Vorzeichen der Auswirkungen auf das BIP ist somit nicht vorherbestimmbar. Da es keine direkten Folgen für den Übergang vom BIP zum BSP gibt, sind die Auswirkungen auf das BSP die gleichen wie auf das BIP.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, für die Fertigstellung von Entwürfen (Dienstleistungen einer technischen Beratungsfirma) im Wert von 1 000 werden sechs Monate benötigt, von denen drei in das Jahr t-1 und die übrigen drei in das Jahr t fallen. Die Entwürfe werden dem Auftraggeber (dem die Dienstleistungen verwendenden Unternehmen) Ende März im Jahr t geliefert.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79, Jahr t-1.

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    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79, Jahr t

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    10. Aufwendungen für Suchbohrungen

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Nach dem ESVG 79 gelten Ausgaben für die Erschließung von Kohlenwasserstoffvorkommen als Vorleistungen, soweit sie bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, das Vorkommen auszubeuten, entstehen. Ausgaben nach dem Zeitpunkt der Entscheidung, das Vorkommen auszubeuten, werden als Bruttoanlageinvestitionen verbucht.

    Nach dem ESVG 95 sind Ausgaben für Suchbohrungen einschließlich Bohrkosten, Luft- und ähnlicher Erkundungskosten, Transportkosten usw. in den Bruttoanlageinvestitionen enthalten.

    Das ESVG 95 erweitert den Umfang der Bruttoanlageinvestitionen um den Betrag der bis zur Entscheidung über die Ausbeutung des Vorkommens angefallenen Kosten.

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung verringern sich die Vorleistungen und steigt die Wertschöpfung um den Betrag der neu klassifizierten Aufwendungen für Suchbohrungen. Zusätzlich erhöhen sich der Bruttoproduktionswert und die Wertschöpfung um den Betrag der Produktion von Suchbohrungen für eigene Rechnung.

    In der Verwendungsrechnung ist die einzige Auswirkung ein Anstieg bei den Bruttoanlageinvestitionen in gleicher Höhe wie die neu klassifizierten Aufwendungen zuzüglich der Produktion für eigene Rechnung.

    In der Verteilungsrechnung steht dem Anstieg der Wertschöpfung ein gleich hoher Anstieg beim Bruttobetriebsüberschuß gegenüber.

    Wie aus allen drei Ansätzen ersichtlich ist, ist die Auswirkung auf das BIP zweifelsohne positiv. Da es keinen direkten Einfluß auf den Übergang vom BIP zum BSP gibt, ist die Auswirkung für das BSP die gleiche wie für das BIP.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, Ausgaben in Höhe von 1 000 werden nicht mehr unter den Vorleistungen, sondern unter den Bruttoanlageinvestitionen ausgewiesen. Ferner sei angenommen, daß eine Produktion von Suchbohrungen für eigene Rechnung im Wert von 500 vorgenommen wurde.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    11. Abschreibungen auf Straßen, Brücken, Dämme usw.

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Nach dem ESVG 79 sind Abschreibungen für alle reproduzierbaren Güter des Anlagevermögens zu berechnen, jedoch nicht für diejenigen Anlagen, welche zur öffentlichen Benutzung bestimmt sind und eine schwer bestimmbare Nutzungsdauer haben (Straßen, Brücken usw.).

    Das ESVG 95 legt fest, daß Abschreibungen auf das gesamte Anlagevermögen (mit Ausnahme von Tieren) zu berechnen sind.

    Somit ist klar, daß der Umfang der Variablen "Abschreibungen" im ESVG 95 auf Straßen, Brücken usw. erweitert wurde.

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung erhöhen sich Produktionswert und Wertschöpfung, da sich die Kostenkomponente "Abschreibungen" in der Bewertung der Produktion nichtmartktbestimmter Dienstleistungen erhöht.

    In der Verwendungsrechnung steigt der Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) des Staates um den Betrag der zusätzlichen Abschreibungen.

    In der Verteilungsrechnung erhöht sich der Bruttobetriebssüberschuß um einen den zusätzlichen Abschreibungen entsprechenden Betrag.

    Da es keinerlei Auswirkung auf den Übergang vom BIP zum BSP gibt, ist die Auswirkung auf das BSP die gleiche wie auf das BIP. Da diese ihrerseits dem Anstieg bei den Abschreibungen entspricht, sind die Auswirkungen ganz eindeutig positiv. Bei dem vorstehend Gesagten wird davon ausgegangen, daß Straßen, Brücken usw. Nichtmarktproduzenten des Staates gehören. In dem Umfang, wie die Eigentümer solcher für die öffentliche Benutzung bestimmten Anlagegüter Marktproduzenten sein könnten, wird es keinerlei Auswirkung auf das BIP/BSP geben.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, es werden Abschreibungen in Höhe von 1 000 auf Straßen, Brücken, Dämme usw. berechnet, die Teil des Kapitalstocks der nichtmarktbestimmten Produktionsbereiche des Staates sind.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    12. Staatliche Genehmigungen und Gebühren

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Es muß unterschieden werden zwischen Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, die in die Vorleistungen von Marktproduzenten und gegebenenfalls auch von Nichtmarktproduzenten eingehen, einerseits, und Berechtigungen, die von privaten Haushalten in ihrer Eigenschaft als Verbraucher erworben werden, wie z. B. Gebühren für die Ausstellung von Pässen und Führerscheinen oder Prüfungsgebühren, andererseits.

    Für produzierende Einheiten ist die Verbuchung der Zahlungen für staatliche Genehmigungen und Gebühren unter sonstigen Produktionssteuern (sonstigen Produktionsabgaben) nach dem ESVG 95 auf eine geringere Bandbreite von Zahlungen beschränkt als nach dem ESVG 79. Prüft der Staat vor Erteilung der Berechtigungen jedoch die Eignung oder Sicherheit der Geschäftsrsäume, die Zuverlässigkeit oder Sicherheit der Anlagen, die fachliche Qualifikation der Beschäftigten oder die Qualität oder Vorschriftsmäßigkeit der produzierten Waren oder Dienstleistungen, werden die Zahlungen als Dienstleistungskäufe behandelt (es sei denn, die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge steht in keinem Verhältnis zu den Kosten der Überprüfungen).

    Für Haushalte gilt nach dem ESVG 95 eine ähnliche Regelung: Zahlungen für eine Reihe von Berechtigungen sind aus den Einkommens- und Vermögenssteuern ausgenommen und gelten statt dessen als Dienstleistungskäufe beim Staat.

    Folgen der Änderung

    Die Änderung in der Zuordnung bestimmter Gebühren für staatliche Genehmigungen dürfte dazu führen, daß eine Reihe staatseigener produzierender Einheiten von Nichtmarktproduzenten zu Marktproduzenten umklassifiziert wird. Im folgenden wird beschrieben, wie es sich auswirkt, wenn Erträge einer Einheit, die weiterhin ein Nichtmarktproduzent bleibt, nicht mehr unter Steuern usw., sondern unter Zahlungen für Dienstleistungen ausgewiesen werden. Die Umklassifizierung der Produzenten von Marktproduzenten zu Nichtmarktproduzenten oder umgekehrt wird in Abschnitt 2.19 behandelt.

    In der Entstehungrechnung bleibt der Produktionswert unverändert, denn die Produktion des Nichtmarktproduzenten wird als Summe der Kosten bewertet. Die Vorleistungen erhöhen sich um den Betrag der Gebühren usw., die nicht mehr als "Sonstige Produktionssteuern (R222)", sondern als Vorleistungen verbucht werden, also um den Teil der Gebühren für staatliche Genehmigungen, der von den Produzenten gezahlt wird. Die Wertschöpfung verringert sich entsprechend.

    In der Verwendungsrechnung erhöht sich der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte um den Betrag der von den Haushalten in ihrer Eigenschaft als Verbraucher gezahlten Gebühren, der statt unter "Laufende Einkommens- und Vermögenssteuern" nunmehr unter Dienstleistungskäufen verbucht wird. Der Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) des Staates verringert sich um den Anstieg bei den Verkäufen. Der Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) der privaten Organisationen - ohne Erwerbscharakter im Dienst von privaten Haushalten (private Organisationen ohne Erwerbszweck) - dagegen steigt, denn die Nichtmarktproduzenten müssen gegebenenfalls einige der betreffenden Gebühren entrichten, wodurch die Vorleistungen steigen, was indessen durch einen Rückgang der Produktionssteuern (Produktionsabgaben) ausgeglichen wird. Ausfuhren und Einfuhren werden sich in dem Umfang erhöhen, wie Gebühren von Gebietsansässigen an ausländische staatliche Stellen oder von Gebietsfremden an inländische staatliche Stellen entrichtet werden.

    In der Verteilungsrechnung gehen die Produktionssteuern (R222) um den gleichen Betrag zurück wie auch die Wertschöpfung.

    Alles in allem ist das Vorzeichen der Auswirkung auf das BIP zweifellos negativ, in Anbetracht der Tatsache, daß ein Teil der Gebühren in die Vorleistungen eingeht. Da es keine Konsequenzen für den Übergang vom BIP zum BSP gibt, ist die Auswirkung auf das BSP die gleiche wie auf das BIP.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, Gebühren in Höhe von 1 000 werden nicht mehr als Steuern usw., sondern als Verkäufe von Nichtmarktproduzenten des Staates ausgewiesen. Von diesem Betrag entfallen 500 auf Gebühren, die von privaten Haushalten in ihrer Eigenschaft als Verbraucher entrichtet werden und zuvor unter R69 eingeordnet wurden, die übrigen 500 betreffen von Produzenten bezahlte Gebühren, die zuvor unter R222 klassifiziert wurden. Keine derartigen Gebühren sind von Nichtmarktproduzenten des Staates und privaten Organisationen zu entrichten.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    13. Bewertung der Produktion für die Eigenverwendung und der Produktion aus freiwillig übernommener Tätigkeit

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Unter diese Rubrik fallen zwei Änderungen:

    Die erste konzeptionelle Änderung besteht darin, daß in die Bewertung der Produktion für eigene Rechnung, wo immer möglich, ein Element des Nettobetriebsüberschusses einbezogen wird. Das ESVG 79 bestimmt, daß kein solcher Betriebsüberschuß verbucht wird.

    Die zweite Änderung betrifft die Erstellung von Anlagegütern mittels freiwillig übernommener Tätigkeit. Das ESVG 95 führt hierzu aus, daß eine Schätzung des Wertes der eingesetzten Arbeit (auf der Grundlage einer Schätzung der Kosten für die Beschäftigung entsprechender bezahlter Arbeitskräfte) in die Schätzung des Wertes der Produktion einbezogen werden sollte. Das ESVG 79 stellt keine solche Forderung.

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung erhöhen sich Produktionswert und Wertschöpfung von Marktproduzenten um den Anstieg des Wertes der Produktion für eigene Rechnung, der sich daraus ergibt, daß die Eigenproduktion nicht mehr als Summe der Kosten, sondern zu Herstellungspreisen bewertet wird. Produktionswert und Wertschöpfung erhöhen sich ferner um den Betrag des Wertes der unbezahlten Arbeitsleistungen im Rahmen kommunaler Bautätigkeiten, die zuvor nach dem ESVG 79 ausgeschlossen waren.

    In der Verwendungsrechnung erhöhen sich der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte und die Bruttoanlageinvestitionen (letztere als Folge aller beider konzeptionellen Änderungen). Der letzte Verbrauch (Konsum) des Staates und der privaten Organisationen verringert sich im Fall selbsterstellter Anlagen.

    In der Verteilungsrechnung tritt beim Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerentgelt) insofern eine Erhöhung ein, als die Produktion für eigene Rechnung Sachbezüge (Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen) betrifft. Darüber hinaus erhöht sich der Bruttobetriebsüberschuß von Marktproduzenten um denjenigen Anteil der Produktion für eigene Rechnung, der in den letzten Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte an eigenen Erzeugnissen (ausgenommen Sachbezüge/Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen) und in die Bruttoanlageinvestitionen eingeht. Was den Wert der Produktion aus freiwillig übernommener Tätigkeit anbelangt, so erhöht sich der Betriebsüberschuß (Selbständigeneinkommen) ebenfalls um den Betrag, der dem Wert der eingesetzten unbezahlten Arbeitsleistungen entspricht.

    Die Auswirkungen auf das BIP sind entschieden positiv. Auf den Übergang vom BIP zum BSP wirken sich nur die an die übrige Welt gezahlten und aus der übrigen Welt empfangenen Sachbezüge (Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen) aus, so daß sich in praktischer Hinsicht keinerlei Änderungen ergeben dürften. In Anbetracht derart unerheblicher Auswirkungen werden auch die Folgen für das BSP positiv sein.

    Zahlenbeispiel

    Zunächst sei angenommen, daß die neuen Bewertungsgrundsätze für die Produktion für eigene Rechnung zu einem Anstieg des Produktionswertes gegenüber der Bewertung nach dem ESVG 79 um 1 000 führen, wovon 100 auf Sachbezüge (Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen), 400 auf den letzten Verbrauch (Konsum) eigener Erzeugnisse durch die privaten Haushalte und 500 auf die Produktion selbsterstellter Anlagen durch Marktproduzenten entfallen.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    Sodann sei angenommen, daß der Wert der eingesetzten Arbeit in Anwendung der neuen Grundsätze für die Bewertung von durch freiwillige Tätigkeit entstandenen Anlagegütern auf 800 geschätzt wird.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    14. Wertschwelle für Anlagegüter

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Im ESVG 79 wird die Schwelle für die Einbeziehung von Gebrauchsgütern von geringem Wert in die Bruttoanlageinvestitionen mit 100 ECU in Preisen von 1970 angesetzt, im ESVG 95 dagegen liegt die Schwelle bei 500 ECU in Preisen von 1995. In allen Mitgliedstaaten der EU bedeutet die neue Schwelle, daß der Anteil von Käufen kleinerer Anlagegüter, die als Vorleistungen behandelt werden, real ansteigt.

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung werden ein Anstieg bei den Vorleistungen und ein entsprechend hoher Rückgang bei der Wertschöpfung zu verzeichnen sein, soweit Marktproduzenten betroffen sind. Die auf die Marktproduktion bezogene Wertschöpfung wird daher zurückgehen. Was die nichtmarktbestimmte Produktion anbelangt, so wird sich die Wertschöpfung aufgrund der geringeren Abschreibungen, die die Gegenposition zur Abnahme der Bruttoanlageinvestitionen darstellen, verringern.

    In der Verwendungsrechnung wird es einen Rückgang bei den Bruttoanlageinvestitionen geben. Darüber hinaus ist der Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) des Staates zweierlei Effekten mit entgegengesetztem Vorzeichen ausgesetzt: Auf der einen Seite erhöhen sich die Vorleistungen von Nichtmarktproduzenten um den gleichen Betrag, um den die Bruttoanlageinvestitionen zurückgehen, auf der anderen Seite verringern sich die Abschreibungen.

    In der Verteilungsrechnung wird der Bruttobetriebsüberschuß um einen Betrag zurückgehen, der dem Rückgang in der Wertschöpfung der Marktproduzenten zuzüglich des Rückgangs bei den Abschreibungen der Nichtmarktproduzenten entspricht.

    Wie aus der Entstehungsrechnung und der Verteilungsrechnung ersichtlich wird, sind die Auswirkungen auf das BIP eindeutig negativ. Da die Änderung der Schwelle keinerlei Konsequenzen für den Übergang vom BIP zum BSP hat, sind die Auswirkungen auf das BSP die gleichen wie auf das BIP.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, Käufe kleinerer Anlagegüter durch Marktproduzenten im Wert von 900 werden nicht länger als Bruttoanlageinvestitionen gebucht. Ferner sei angenommen, daß Käufe von Nichtmarktproduzenten im Wert von 100 in gleicher Weise neu klassifiziert werden und daß die neue Schwelle einen Rückgang der Abschreibungen von Nichtmarktproduzenten in Höhe von 90 zur Folge hat.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    15. Kriterien der Marktbestimmtheit/Nichtmarktbestimmtheit

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Die Regeln zur Klassifizierung von produzierenden Einheiten als Marktproduktionseinheiten oder Nichtmarktproduktionseinheiten haben sich von Grund auf geändert.

    Nach dem ESVG 79 gilt die Produktion bestimmter in einer Liste aufgeführter Dienstleistungen vereinbarungsgemäß immer als marktbestimmt, die Produktion bestimmter in einer zweiten Liste aufgeführter Dienstleistungen gilt immer als nichtmarktbestimmt, und die Produktion bestimmter in einer dritten Liste aufgeführter Dienstleistungen gilt dann als marktbestimmt, wenn die Mittel der produzierenden Einheit zum größten Teil aus dem Verkauf ihrer Produktion stammen.

    Im ESVG 95 gelten einige wenige Kriterien für alle Tätigkeiten. Beispielsweise werden sonstige Nichtmarktproduzenten definiert als örtliche FE oder institutionelle Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen (d. h., wenn weniger als 50 % der Produktionskosten durch Verkäufe gedeckt werden) Dritten zur Verfügung gestellt wird.

    Die Folge dieser Änderung ist, daß eine gegebene produzierende Einheit nach dem ESVG 79 als Marktproduzent, nach dem ESVG 95 hingegen als Nichtmarktproduzent klassifiziert werden kann oder umgekehrt. Zweitens hat sich die Bewertung des Produktionswertes der Nichtmarktproduktion im ESVG 95 geändert (siehe nachstehend Abschnitt 20), vor allem im Hinblick auf Subventionen. Wie der Produktionswert bewertet wird, hängt davon ab, ob es sich um Marktproduktion oder Nichtmarktproduktion handelt.

    Folgen der Änderung

    Man nehme den Fall einer produzierenden Einheit, die von einer Marktproduktionseinheit in eine Nichtmarktproduktionseinheit umklassifiziert wird. Nach den Regeln des ESVG 79 war der betreffende Produzent aufgrund seines Tätigkeitsbereichs vereinbarungsgemäß ein Marktproduzent, während nach den Regeln des ESVG 95 das 50 %-Kriterium ungeachtet der Tätigkeit anzuwenden ist. Jede Neuklassifizierung in die entgegengesetzte Richtung hat entsprechende, jedoch entgegengesetzte Konsequenzen zur Folge.

    In der Entstehungsrechnung verändert sich der Produktionswert um die Differenz zwischen dem Verkaufserlös (zuzüglich gegebenenfalls der Veränderung der Vorräte an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen) und den Produktionskosten. Die Vorleistungen bleiben unverändert. Die Wertschöpfung ändert sich, da sie nicht mehr als Produktionswert abzüglich der Vorleistungen, sondern als Summe des Einkommens aus unselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerentgelt), der Abschreibungen und der sonstigen Produktionssteuern (abzüglich Subventionen) berechnet wird. Vorausgesetzt, der Produzent erfuellt nicht das 50 %-Kriterium des ESVG 95, werden die Auswirkungen auf die Wertschöpfung positiv sein.

    In der Verwendungsrechnung erhöht sich der Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) um den Betrag, um den die Produktionskosten höher sind als die Verkaufserlöse. Alle übrigen Komponenten bleiben unverändert.

    In der Verteilungsrechnung ist die Veränderung beim Bruttobetriebsüberschuß genauso hoch wie die Veränderung bei der Wertschöpfung abzüglich der Veränderung bei den sonstigen Produktionssubventionen (R312).

    Im Fall einer Umwandlung von Marktproduzenten in Nichtmarktproduzenten sind die Auswirkungen auf das BIP eindeutig positiv. Da die Neuklassifizierungen jedoch in beide Richtungen gehen können, lassen sich die Gesamtauswirkungen auf das BIP nicht vorherbestimmen. Da sich beim Übergang vom BIP zum BSP keinerlei Änderungen ergeben, sind die Auswirkungen für das BSP die gleichen wie für das BIP.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, eine staatseigene Filmproduktionsfirma (nach dem ESVG 79 vereinbarungsgemäß ein Marktproduzent) hat Verkaufserlöse von 300, Vorleistungen von 200, Arbeitnehmerentgelte von 500, Abschreibungen von 50 und sonstige Produktionssteuern von 50. Sie erhält eine Übertragung (Transferleistung) des Staates zur Deckung ihres Defizits von 500, die nach dem ESVG 79 als "sonstige Produktionssubvention" behandelt wird. Es gibt weder andere Einnahmequellen, noch werden die produzierten Waren exportiert. Der Produzent wird infolgedessen im Rahmen der Umstellung auf das ESVG 95 von einem Marktproduzenten zu einem Nichtmarktproduzenten umklassifiziert werden.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    16. Subventionen

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Die Anforderungen des ESVG 95 unterscheiden sich von denen des ESVG 79 (unter Berücksichtigung der Entscheidung 93/465/EWG, Euratom der Kommission (1), die eine Klarstellung des ESVG 79 im Hinblick auf Subventionen enthält) in zweifacher Hinsicht:

    Erstens gilt im ESVG 95 folgendes nicht als Subventionen: Zahlungen des Staates an Marktproduzenten zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten von Waren oder Dienstleistungen, die die Marktproduzenten einzelnen privaten Haushalten im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen direkt zur Verfügung stellen und auf die die privaten Haushalte einen Rechtsanspruch haben. Die vorstehend angeführte Kommissionsentscheidung enthält keinen Verweis auf einen sozialen Aspekt.

    Zweitens können im ESVG 95 sonstige Nichtmarktproduzenten sonstige Subventionen empfangen, wenn diese Unterstützungen aufgrund allgemeiner staatlicher Regelungen, die für Markt- und Nichtmarktproduzenten gelten, gezahlt werden. Nichtmarktproduzenten konnten nach dem ESVG 79 keine Subventionen empfangen. Wo dies der Fall ist, wirkt es sich auf die Bewertung der Produktion von Nichtmarktproduzenten aus.

    Folgen der Änderung

    Als erstes nehme man den Fall einer für die Erbringung von Dienstleistungen an private Haushalte geleisteten Zahlung des Staates an Produzenten, die nicht den sozialen Kriterien des ESVG 95 entspricht und nach den Regeln des ESVG 79 als soziale Sachleistung (wie in der Kommissionsentscheidung über die Subventionen klargestellt), nach dem ESVG 95 hingegen als Gütersubvention verbucht würde. Das ESVG 95 verlangt ausdrücklich, daß hinter den Zahlungen eine soziale Zweckbindung sowie Ansprüche von Einzelpersonen stehen müssen, damit sie nicht als einseitige Transfers an Produzenten, d. h. als Subventionen, behandelt werden. Die Kommissionsentscheidung über die Subventionen zur Klarstellung des ESVG 79 erwähnt keine soziale Zweckbindung, d. h. Ausgaben, die auf die Deckung bestimmter Risiken und Bedürfnisse abzielen.

    In der Entstehungsrechnung verringern sich Produktionswert und Wertschöpfung um den solchermaßen neu klassifizierten Betrag.

    In der Verwendungsrechnung geht der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte um den gleichen Betrag zurück.

    In der Verteilungsrechnung erhöhen sich die Produktionssubventionen um den Betrag, der nunmehr neu unter den Gütersubventionen ausgewiesen wird.

    Die Auswirkungen auf BIP und BSP sind eindeutig negativ und entsprechen im Umfang dem staatlichen Transfer, der nun unter den Gütersubventionen ausgewiesen wird.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, eine Zahlung des Staates in Höhe von 1 000 an Marktproduzenten wird statt den sozialen Sachleistungen nunmehr den Gütersubventionen zugeordnet.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    Ferner sei angenommen, daß Zahlungen des Staates an private Organisationen ohne Erwerbscharakter im Dienst von privaten Haushalten in Höhe von 1 000 nicht mehr als laufende Übertragungen, sondern als "sonstige Produktionssubventionen" ("sonstige Subventionen") gebucht werden.

    In der Entstehungsrechnung verringern sich Produktionswert und Wertschöpfung um den solchermaßen neu klassifizierten Betrag.

    In der Verwendungsrechnung geht der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter im Dienst von privaten Haushalten um den gleichen Betrag zurück.

    In der Verteilungsrechnung erhöhen sich die Produktionssubventionen um den Betrag, der nunmehr neu unter den Gütersubventionen ausgewiesen wird.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    17. Urheberrechte

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Die Produktion von Urheberrechten ist im ESVG 95 ein Teil der Bruttoanlageinvestitionen. Nach dem ESVG 79 gehören Urheberrechte nicht zum Bereich der Produktion. Die Frage, wie mit den damit verbundenen Dienstleistungen, d. h. mit Zahlungen für die autorisierte Verwendung (Reproduktion) solcher Originale, zu verfahren ist, wird im nachfolgenden Abschnitt behandelt.

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung erhöht sich der Produktionswert um den Wert der geschaffenen Originale. Die Vorleistungen erhöhen sich um den Wert der für diesen Produktionsprozeß verbrauchten Güter, der zuvor als letzter Verbrauch der privaten Haushalte behandelt wurde. Die Wertschöpfung ändert sich um die Differenz zwischen diesen beiden Positionen. Das Vorzeichen läßt sich im voraus nicht bestimmen, es ist jedoch anzunehmen, daß es in den meisten Fällen positiv sein wird.

    In der Verwendungsrechnung steigen die Bruttoanlageinvestitionen um den Wert der geschaffenen Originale. Der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte verringert sich um die nunmehr als Vorleistungen klassifizierten Aufwendungen.

    In der Verteilungsrechnung entspricht die Veränderung beim Bruttobetriebsüberschuß der Änderung bei der Wertschöpfung.

    Wenngleich sich das Vorzeichen der Auswirkungen auf BIP und BSP nicht vorherbestimmen läßt, erscheint es doch höchst unwahrscheinlich, daß der Anstieg bei den Vorleistungen über den Anstieg des Produktionswertes überwiegt. Daher ist von einer positiven Auswirkung auf BIP und BSP auszugehen.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, innerhalb des Buchungszeitraums wird eine Produktion von Originalen abgeschlossen, die mit 1 000 bewertet wird. In die Produktion gehen Vorleistungen von 200 ein. Es fallen keine Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerentgelte) an. Ferner wird davon ausgegangen, daß es keine Exporte oder Importe von Urheberrechten gibt.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft:

    Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    18. Mit der Nutzung von Urheberrechten verbundene Dienstleistungen

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Nach dem ESVG 95 werden Zahlungen für Genehmigungen zur Nutzung von Urheberrechten als Käufe und Verkäufe von Dienstleistungen verbucht. Im ESVG 79 werden solche Zahlungen als Einkommen aus Vermögen behandelt.

    Folgen der Änderung

    In der Regel werden Urheberrechtsgebühren von Verlegern für die Genehmigung entrichtet, die Urheberrechte von Künstlern usw. zu nutzen. Der Verbrauch solcher Dienstleistungen wird daher überwiegend als Vorleistungen zuzüglich Ausfuhren und Einfuhren behandelt werden. Letztere entstehen, wenn gebietsfremde Verleger die Genehmigung erwerben, die Urheberrechte inländischer Künstler zu verwenden und umgekehrt.

    Künstler usw., die ihre Urheberrechte geltend machen wollen, müssen zuweilen einen Mittler hinzuziehen, dessen Aufgabe es ist, darüber zu wachen, wann und wo Bücher veröffentlicht, Aufnahmen gespielt und Stücke aufgeführt werden. Derartige Aufwendungen werden nun nicht mehr als letzter Verbrauch der privaten Haushalte, sondern als Vorleistungen gebucht. Allerdings dürften diese Dienstleistungen in den meisten Fällen eher von Verlegern als von den Künstlern selbst erworben werden; in diesem Fall wurden sie sowieso bereits als Vorleistungen gebucht.

    In der Entstehungsrechnung erhöht sich der Produktionswert um den Verkauf von Lizenzdienstleistungen sowie allen Dienstleistungen dieser Art, die von Nichtmarktproduzenten erworben werden. Die Vorleistungen inländischer Verleger steigen um denselben Betrag abzüglich der Nettoexporte von Urheberrechtsdienstleistungen. Darüber hinaus können den Künstlern selbst Aufwendungen für Vorleistungen in Form von Zahlungen an Mittler (Agenten) entstehen. Die Wertschöpfung verändert sich um die Differenz zwischen diesen Beträgen. Das Vorzeichen kann nicht vorherbestimmt werden.

    In der Verwendungsrechnung verringert sich der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte um alle Zahlungen an Agenten, die nicht mehr unter dem letzten Verbrauch der Haushalte, sondern unter den Vorleistungen ausgewiesen werden. Darüber hinaus werden Zahlungen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Urheberrechten an die übrige Welt und aus der übrigen Welt nunmehr als Importe und Exporte behandelt. In dem Umfang, wie Urheberrechtsdienstleistungen von Nichtmarktproduzenten erworben werden, wird sich der Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) entsprechend erhöhen.

    In der Verteilungsrechnung richtet sich die Veränderung des Bruttobetriebsüberschusses nach der Veränderung der Wertschöpfung.

    Wie aus allen drei Ansätzen ersichtlich, läßt sich das Vorzeichen der Auswirkungen auf das BIP im voraus nicht feststellen. Was den Übergang vom BIP zum BSP betrifft, so werden Zahlungen für die Genehmigung zur Nutzung von Urheberrechten nicht mehr als Vermögenseinkommen an die und aus der übrigen Welt, sondern als Importe und Exporte von Dienstleistungen klassifiziert, wodurch die Auswirkungen auf Transaktionen mit der übrigen Welt im Hinblick auf das BSP neutral sind. Wie im Fall der Auswirkungen auf das BIP läßt sich auch für das BSP das Vorzeichen der Auswirkungen nicht vorhersagen.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, es werden Zahlungen inländischer Verleger an gebietsansässige Künstler von insgesamt 1 000 geleistet und den Künstlern entstehen beim Verkauf der Genehmigung zur Nutzung ihrer Urheberrechte keine Aufwendungen für Vorleistungen. Ferner sei angenommen, daß Dienstleistungen dieser Art in Höhe von 100 importiert und in Höhe von 300 exportiert werden. Alle Import- und Exporttransaktionen werden mit Verlegern und nicht mit den Künstlern selbst abgewickelt.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    19. Garagen

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Das ESVG 95 legt fest, daß Garagen, die vom Eigentümer für Zwecke des eigenen Konsums genutzt werden, in die unterstellte Produktion von Wohnungsdienstleistungen einzubeziehen sind, auch wenn sie von der Wohnung getrennt liegen. Das ESVG 79 enthält keine expliziten Anleitungen zu dieser Art von Garagen. Die Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission (2) über die "Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung" präzisiert das ESVG 79 im Hinblick auf Wohnungen, indem sie festlegt, daß Garagen nur dann in die Berechnung der tatsächlichen und unterstellten Wohnungsmieten einzubeziehen sind, wenn sie einen integralen Bestandteil der Wohnungen bilden. Somit besteht ein Unterschied in der Behandlung von Garagen, die für die Zwecke des letzten Verbrauchs (Konsums) genutzt werden und von den Wohnungen getrennt liegen.

    Folgen der Änderung

    Die Einbeziehung unterstellter Mieten für bestimmte vom Eigentümer selbst genutzte Garagen in den Produktionsbereich wirkt sich aus auf den Produktionswert, die Wertschöpfung, den letzten Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte und den Bruttobetriebsüberschuß.

    In der Entstehungsrechnung erhöht sich der Produktionswert um die unterstellte Miete für die einbezogenen eigengenutzten Garagen, während sich die Vorleistungen um die für diese Garagen anfallenden Reparatur- und Instandhaltungskosten erhöhen. Die Wertschöpfung steigt um die Differenz zwischen den beiden Beträgen.

    In der Verwendungsrechnung erhöht sich der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte um die unterstellte Miete abzüglich Reparatur- und Instandhaltungskosten.

    In der Verteilungsrechnung steigt der Bruttobetriebsüberschuß um den gleichen Betrag wie die Änderung der Wertschöpfung.

    Wenn man davon ausgeht, daß die unterstellten Mieten stets die Reparatur- und Instandhaltungskosten übersteigen werden, führt die Änderung in der Behandlung bestimmter Garagen zu einem Anstieg des BIP.

    Läßt man mögliche indirekte Auswirkungen auf das Vermögenseinkommen im Zusammenhang mit Garagen, die von gebietsfremden Eigentümern genutzt werden, unberücksichtigt, so entspricht die Auswirkung auf das BSP der auf das BIP.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, unterstellte Garagenmieten im Wert von 1 000 werden in die Produktion von Wohnungsdienstleistungen einbezogen und die Vorleistungen (Betriebskosten) betragen 50. Keine der einbezogenen Garagen gehört Gebietsfremden, und es gibt keine Gebietsansässigen, die im Ausland einzubeziehende eigengenutzte Garagen besitzen.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    20. Von privaten Haushalten gezahlte Kraftfahrzeugzulassungssteuern

    Schlüsselwörter

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    Art der Änderung

    Das ESVG 79 gibt keine expliziten Anleitungen zur Verbuchung der von privaten Haushalten gezahlten Kraftfahrzeugzulassungssteuern. Der Umfang der Produktionssteuern war allerdings auf Abgaben für produzierende Einheiten begrenzt. Das ESVG 79 wird üblicherweise so interpretiert, daß von privaten Haushalten gezahlte Kraftfahrzeugzulassungssteuern generell als sonstige laufende Übertragungen verbucht werden sollten.

    Das ESVG 95 sieht vor, daß Kraftfahrzeugzulassungssteuern bei den Gütersteuern verbucht werden. Der Umfang der Gütersteuern gemäß dem ESVG 95 ist somit nicht mehr auf die von den produzierenden Einheiten zu entrichtenden Steuern begrenzt.

    Die von privaten Haushalten in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu zahlenden Kraftfahrzeugzulassungssteuern werden von (vermutlich) sonstigen laufenden Übertragungen (R69) zu Gütersteuern (R221) umklassifiziert.

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung erhöhen sich Produktionswert und Wertschöpfung zu Erzeugerpreisen (Konzept des ESVG 79) um den neu klassifizierten Betrag. Produktionswert und Wertschöpfung zu Herstellungspreisen bleiben unverändert.

    In der Verwendungsrechnung steigt der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte um die umklassifizierten Kraftfahrzeugsteuern.

    In der Verteilungsrechnung erhöhen sich die Produktionssteuern und Einfuhrabgaben (Produktions- und Importabgaben) um den neu klassifizierten Betrag.

    Alles in allem sind die Auswirkungen auf das BIP eindeutig positiv. Da es keinerlei Konsequenzen für den Übergang vom BIP zum BSP gibt, sind die Folgen für das BSP die gleichen wie für das BIP.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, von Verbrauchern zu entrichtende Kraftfahrzeugzulassungssteuern im Wert von 1 000 werden nunmehr als Gütersteuern ausgewiesen.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    21. Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Mit dem ESVG 95 wird eine zweifache Änderung eingeführt:

    Das ESVG 95 bezieht die Bereitstellung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für Arbeitnehmer und ihre Familien in die Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen ein, während das ESVG 79 diese Beträge ausdrücklich aus den Sachbezügen ausschloß und statt dessen vorschrieb, sie unter den Vorleistungen der Arbeitgeber zu verbuchen.

    Darüber hinaus besteht ein Unterschied bei der Bewertung von Waren und Dienstleistungen aus eigener Produktion, die Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden. Im ESVG 95 werden sie zu Herstellungspreisen bewertet, im ESVG 79 dagegen als Summe der Produktionskosten (d. h., der Gewinn des Produzenten ist vereinbarungsgemäß gleich Null).

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung erhöht sich der Produktionswert im Fall von den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Erzeugnissen aus eigener Produktion (im Gegensatz zu Erzeugnissen, die bei anderen Produzenten gekauft werden). Die Vorleistungen verringern sich, da bestimmte Ausgabepositionen (Käufe bei anderen Produzenten) nicht mehr als Vorleistungen, sondern als letzter Verbrauch (Konsum) ausgewiesen werden. Die Wertschöpfung erhöht sich beide Male.

    In der Verwendungsrechnung nimmt der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte um den Wertanstieg der Sachbezüge (Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen) zu.

    In der Verteilungsrechnung erhöht sich das Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerentgelt) um den gleichen Betrag wie der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte.

    Das BIP erhöht sich um den Anstieg der Sachbezüge (Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen). Der Übergang vom BIP zum BSP wird durch alle Sachleistungspositionen bei den Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerentgelt) an die und aus der übrigen Welt beeinflußt werden, so daß das Vorzeichen der Auswirkung auf das BSP im voraus nicht bestimmt werden kann. In der Praxis dürfte es allerdings mit einiger Sicherheit positiv sein.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, der Wert eigener Waren und Dienstleistungen, die Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, erhöht sich um 500. Ferner sei angenommen, daß Produkte im Wert von 500 nicht mehr als Vorleistungen, sondern als Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen klassifiziert werden. Das Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerentgelt) an die und aus der übrigen Welt wird von der konzeptionellen Änderung nicht berührt.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    22. Genehmigungen zur Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Nach dem ESVG 95 werden Verkäufe und Käufe von Genehmigungen zur Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern (Patenten, Warenzeichen, Urheberrechten usw.) als Produktion bzw. Verbrauch ausgewiesen. Im ESVG 79 werden die entsprechenden Zahlungen dem Vermögenseinkommen zugeordnet.

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung erhöht sich der Produktionswert um den Wert der von gebietsansässigen Marktproduzenten empfangenen Zahlungen dieser Art. Die Vorleistungen erhöhen sich um die Zahlungen inländischer Produzenten an gebietsansässige wie auch an gebietsfremde Eigentümer der entsprechenden immateriellen Vermögensgüter. Das Vorzeichen der Auswirkung auf die Wertschöpfung läßt sich daher nicht im voraus bestimmen.

    In der Verwendungsrechnung erhöht sich der letzte Verbrauch (Konsum) der Haushalte um (eventuelle) Zahlungen von Nutzungsgebühren durch private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Verbraucher. Der Kollektivverbrauch (Kollektivkonsum) erhöht sich um den Betrag der von Nichtmarktproduzenten gezahlten, abzüglich der von ihnen empfangenen Nutzungsgebühren. Ausfuhren und Einfuhren erhöhen sich um den Betrag der an die übrige Welt gezahlten und aus der übrigen Welt empfangenen Nutzungsgebühren.

    In der Verteilungsrechnung verändert sich der Bruttobetriebsüberschuß im gleichen Umfang wie die Wertschöpfung.

    Aufgrund der Transaktionen mit der übrigen Welt läßt sich das Vorzeichen der Auswirkung auf das BIP nicht vorherbestimmen. Beim Übergang vom BIP zum BSP verringert sich das Vermögenseinkommen in die und aus der übrigen Welt um die Beträge, die jetzt neu bei Dienstleistungsimporten und -exporten klassifiziert werden. Sofern sich mindestens eine Komponente der letzten inländischen Verwendung (Endverwendung) infolge der konzeptionellen Änderung erhöht, wird das Vorzeichen der Auswirkung auf das BSP positiv sein.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, Gebietsansässige empfangen Nutzungsgebühren in Höhe von 1 000 und haben Auslagen in Höhe von 700. Nichtmarktproduzenten haben Aufwendungen für die Nutzungsgebühren in Höhe von 50 und keine Einnahmen. Es werden Exporte von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Nutzungsrechten in Höhe von 500 und Importe in Höhe von 200 getätigt. Den Haushalten als Verbraucher entstehen keine Aufwendungen für Nutzungsgebühren.

    Verbuchung in den Vereinfachten Konten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESCG 79

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    23. Stempelgebühren

    Schlüsselwörter

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    Beschreibung der Änderung

    Das ESVG 95 legt fest, daß Stempelgebühren als Gütersteuern zu verbuchen sind. Das ESVG 79 behandelt die von Produzenten gezahlten Stempelgebühren als "Sonstige Produktionssteuern" (R22). Keine expliziten Anleitungen werden zu den von privaten Haushalten in ihrer Eigenschaft als Verbraucher gezahlten Stempelgebühren gegeben; in Ermangelung gegenteiliger Anweisungen werden Stempelgebühren dieser Art daher als "Sonstige laufende Übertragungen" (R69) verbucht.

    Folgen der Änderung

    In der Entstehungsrechnung erhöht sich der Produktionswert um den Gesamtbetrag der Stempelgebühren. Die Vorleistungen steigen um den von Produzenten gezahlten Teil der Stempelgebühren. Die Wertschöpfung erhöht sich um die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Stempelgebühren und dem Betrag der in die Vorleistungen von Marktproduzenten und Nichtmarktproduzenten eingehenden Stempelgebühren.

    In der Verwendungsrechnung erhöht sich der letzte Verbrauch (Konsum) der privaten Haushalte um die von den Haushalten in ihrer Eigenschaft als Verbraucher gezahlten Stempelgebühren. Die Bruttoanlageinvestitionen nehmen um den Betrag der Stempelgebühren auf Transferkosten zu.

    In der Verteilungsrechnung ist die Veränderung des Bruttobetriebsüberschusses identisch mit der Veränderung der Wertschöpfung.

    Die Auswirkung auf das BIP ist eindeutig positiv. Da die konzeptionelle Änderung den Übergang vom BIP zum BSP nicht betrifft, ist die Auswirkung auf das BSP die gleiche wie auf das BIP.

    Zahlenbeispiel

    Angenommen, Stempelgebühren von insgesamt 500 werden von sonstigen Produktionssteuern in Gütersteuern umklassifiziert und sonstige laufende Übertragungen im Wert von 500 werden ebenfalls in Gütersteuern umklassifiziert. Von den von Produzenten gezahlten Stempelgebühren entfallen 250 auf Vorleistungen und 250 auf Bruttoanlageinvestitionen (Transferkosten).

    Verbuchung in den Vereinfachten Kosten der Volkswirtschaft: Änderungen gegenüber der Verbuchung nach den Regeln des ESVG 79

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    (1) ABl. Nr. L 224 vom 3. 9. 1993, S. 27.

    (2) ABl. Nr. L 186 vom 5. 8. 1995, S. 59.

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