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Document 31997D0027

    97/27/EG: Beschluß der Kommission vom 3. Dezember 1996 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan

    ABl. L 10 vom 14.1.1997, p. 34–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/27(1)/oj

    31997D0027

    97/27/EG: Beschluß der Kommission vom 3. Dezember 1996 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan

    Amtsblatt Nr. L 010 vom 14/01/1997 S. 0034 - 0039


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1996 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan (97/27/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (3), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß im Einklang mit der vorgenannten Verordnung,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Im November 1993 erhielt die Kommission einen Antrag der "Federation of European Bearing Manufacturers Associations" (FEBMA) im Namen von Gemeinschaftsherstellern, auf die insgesamt angeblich ein größerer Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Kegelrollenlagern (nachstehend "TRB" genannt) entfällt.

    (2) Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschluß veröffentlichte die Kommission daher im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft.

    (3) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft bzw. Hersteller in Japan sowie die japanischen Behörden offiziell über die Einleitung der Untersuchung und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4) Die Kommission holte alle für ihre Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

    (5) Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. Juni 1994. Bei der Prüfung der Frage, ob die fraglichen Einfuhren eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten, stützte sich die Kommission auf die Entwicklung der Schadensindikatoren in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1994. Damit die Angaben über den Untersuchungszeitraum mit denjenigen über die vorausgegangenen Kalenderjahre verglichen werden konnten, extrapolierte die Kommission aus den erstgenannten Angaben die entsprechenden Daten für einen Zwölfmonatszeitraum.

    (6) Da sich die Schadensermittlung und die Kausalitätsprüfung insbesondere aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Modelle der fraglichen Ware als schwierig erwiesen, überstieg die Untersuchung den normalen Zeitraum.

    (7) Folgende Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft:

    - FAG Kugelfischer Georg Schäfer KGaA (Schweinfurt, Deutschland);

    - SKF GmbH (Schweinfurt, Deutschland);

    - SKF Industrie SpA (Cascine Vica, Italien);

    - SKF Espagnola S.A. (Madrid, Spanien);

    - Timken France (Colmar, Frankreich);

    - British Timken (Northampton, Vereinigtes Königreich) und

    - Société Nouvelle de Roulements (Annecy, Frankreich).

    (8) Während des Untersuchungszeitraums führten folgende Unternehmen TRB aus Japan in die Europäische Gemeinschaft aus:

    Koyo Seiko Co. Ltd (Osaka);

    NTN Corporation (Osaka);

    Nachi Fujikoshi Corporation (Tokyo);

    NSK Ltd (Tokyo);

    Maekawa Bearing Manufacturing Co. Ltd (Osaka) und

    MC International Inc. (Osaka).

    B. WARE, GLEICHARTIGE WARE

    (9) Der Antrag und das Verfahren erstrecken sich auf Kegelrollenlager, einschließlich Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen, des KN-Codes 8482 20 00.

    (10) TRB bestehen aus folgenden Teilen: (1) einem kegelförmigen Innenring, der aus dem gleichen Material wie der Außenring hergestellt ist (Innen- und Außenring werden häufig aus ein und demselben Werkstück ausgestanzt); (2) Kegelrollen, die auf dem Innenring festgehalten werden und es ermöglichen, daß sich der Innenring relativ zum Außenring bewegen kann; (3) einem Käfig, der die Rollen auf dem Innenring festhält; (4) einem Außenring, in den der (aus Innenring, Rollen und Käfig bestehende) Kegel eingesetzt wird, um ein vollständiges TRB herzustellen. TRB werden hauptsächlich in der Automobilindustrie verwendet.

    (11) In Japan und in der Gemeinschaft werden TRB hauptsächlich an zwei Kategorien von Abnehmern verkauft, nämlich an industrielle Verwender und an Großhändler.

    (12) Die Untersuchung ergab, daß die in Japan hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten TRB sowie die von den Gemeinschaftsherstellern produzierten TRB die gleichen materiellen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher wurden sie gemäß Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates als gleichartige Ware angesehen.

    (13) 1991 leitete die Kommission auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein gesondertes Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Außenringen ein (5), das 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf diese Ware führte (6).

    (14) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beantragte, die Kommission solle TRB und Außenringe als ein und dieselbe Ware betrachten und daher die Untersuchung im Rahmen dieses Verfahrens sowie die derzeitige Überprüfung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Außenringen mit Ursprung in Japan (7) zusammenfassen. Die japanischen Hersteller unterstützten diesen Antrag. Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (8) hält die Kommission jedoch an der Auffassung fest, daß es sich bei TRB und Außenringen um unterschiedliche Waren handelt, für die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften separate Antidumpingverfahren eingeleitet werden können.

    C. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (15) Ein Gemeinschaftshersteller übermittelte innerhalb der gesetzten Frist keine zufriedenstellende Antwort auf den Fragebogen der Kommission. Dieses Unternehmen wurde daher wegen mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen und demnach nicht in die Schadensermittlung der Kommission einbezogen. Im folgenden sind unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" die kooperierenden Gemeinschaftshersteller zu verstehen, die den Antrag unterstützten und auf die zusammen ein größerer Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von TRB im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 entfällt.

    D. SCHÄDIGUNG

    Verbrauch

    (16) Zwischen 1991 und dem Ende des Untersuchungszeitraums verringerte sich der TRB-Verbrauch in der Europäischen Gemeinschaft von rund 150 Millionen Stück auf rund 135 Millionen Stück, d.h. um rund 9 Prozent. Dieser Nachfragerückgang ist auf den allgemeinen Konjunkturzyklus auf dem TRB-Markt zurückzuführen, auf dem die Nachfrage in Abhängigkeit vom allgemeinen Umfang der Geschäftstätigkeit der TRB-Verwender schwankt.

    Volumen und Marktanteil der Einfuhren

    (17) Zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum verringerten sich die Einfuhren von 5 800 Tonnen auf 5 000 Tonnen, d.h. um 13,8 Prozent. Gleichzeitig ging der Absatz dieser Waren von 11 Millionen Stück auf 8,5 Millionen Stück, d.h. um 23 Prozent, zurück.

    (18) Dabei schrumpfte der Marktanteil der Einfuhren von TRB mit Ursprung in Japan von 7,4 Prozent im Jahre 1991 auf 6,2 Prozent im Untersuchungszeitraum.

    Preise der Einfuhren

    (19) In vier Mitgliedstaaten (Deutschland, Vereinigtes Königreich, Frankreich und Italien), die als repräsentativ für die Gemeinschaft insgesamt angesehen wurden, verglich die Kommission die von den japanischen Herstellern angegebenen Preise je Abnehmerkategorie mit den Preisen der Gemeinschaftshersteller für Modelle, die nach Auffassung der interessierten Parteien identisch waren. Auf dieser Grundlage wurde eine Preisunterbietung festgestellt.

    Bei den kooperierenden Ausführern wurde eine gewogene durchschnittliche Preiseunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des mit den fraglichen Modellen erzielten Umsatzes der Gemeinschaftshersteller, von rund 13 Prozent festgestellt. Nach der gleichen Methode prüften die Kommissionsdienststellen auch das Preisverhalten der japanischen Ausführer bei ihren Verkäufen an die beiden unter Randnummer 11 genannten Kategorien von Abnehmern. Die Untersuchung ergab, daß die Preisunterbietungsspannen bei den Verkäufen an die Großhändler höher waren als bei den Verkäufen an die industriellen Verwender. Damit wird die Behauptung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerlegt, das Preisverhalten der betroffenen Ausführer sei in dem für die Gemeinschaftshersteller wichtigsten Marktsegment (industrielle Verwender) besonders aggressiv gewesen.

    Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    Marktanteile

    (20) Der Marktanteil der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten TRB verringerte sich (gemessen in Stückzahlen) zwischen 1991 und dem Ende des Untersuchungszeitraums von 80,58 Prozent auf 75,52 Prozent, d.h. insgesamt um 6,2 Prozent. Gleichzeitig erhöhte sich der Marktanteil von TRB, die von alteingesessenen, mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschäftlich verbundenen Unternehmen außerhalb der Zwölfergemeinschaft (insbesondere in Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika) hergestellt wurde, von 6,17 Prozent auf 10,08 Prozent, d.h. um 63,4 Prozent.

    Preise

    (21) Die in Ecu ausgedrückten durchschnittlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegenüber allen Abnehmerkategorien verringerten sich zwischen 1991 und dem Ende des Untersuchungszeitraums in der EG um 2,81 Prozent, wobei der Preisrückgang ab 1993 0,98 Prozent erreichte. Bei den Verkäufen an industrielle Verwender, auf die der größte Teil des Gesamtumsatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfiel, war zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum ein Preisrückgang von 3,18 Prozent und ab 1993 ein Rückgang von 1,87 Prozent zu verzeichnen. Bei den Verkäufen an Großhändler gingen die Preise zwischen 1991 und dem Ende des Untersuchungszeitraums um 0,88 Prozent zurück, erhöhten sich dann aber ab 1993 um 3,74 Prozent.

    Absatz

    (22) Zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum ging die Zahl der TRB, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und in der Gemeinschaft verkauft wurden, um 14 Prozent zurück. Wie oben dargelegt, stieg im gleichen Zeitraum die Zahl derjenigen TRB deutlich an, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von alteingesessenen, geschäftlich verbundenen Betrieben außerhalb der Zwölfergemeinschaft einführte und in der Gemeinschaft verkaufte. Damit verringerten sich die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zunächst um 10 Prozent, was dem vorgenannten Nachfragerückgang entspricht, erhöhten sich dann aber zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum um 8 Prozent.

    Rentabilität

    (23) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete beim Verkauf der fraglichen Waren im Bezugszeitraum Verluste, die sich von rund 11 Prozent im Jahr 1991 auf rund 17 Prozent im Jahre 1993 erhöhten. Zwischen 1993 und dem Ende des Untersuchungszeitraums verringerten sich jedoch die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf rund 7 Prozent.

    Produktion

    (24) Zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum verringerte sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 11 Prozent.

    Produktionskapazität/Kapazitätsauslastung, Forschung und Entwicklung, Investitionen

    (25) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging um 9,3 Prozent zurück, wobei sich die Kapazitätsauslastung um 2,2 Prozentpunkte verringerte. Die Ausgaben für Forschung und Entwicklung sanken im gleichen Zeitraum um 62 Prozent, und auch die Investitionen gingen spürbar zurück.

    Beschäftigung

    (26) Zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum verringerte sich die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um rund 27 Prozent. Dabei ist jedoch zu bedenken, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dieser Zeit seine Produktionskapazitäten konzernintern verlagerte und umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Gesamtproduktivität durchführte, die einen Abbau von Arbeitsplätzen zur Folge hatten.

    Schlußfolgerung zur Schädigung

    (27) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert war. Allerdings konnte er seine Geschäftsergebnisse erheblich verbessern, auch wenn er weiterhin Verluste verzeichnete.

    E. SCHADENSURSACHE

    (28) Die Kommission prüfte im Einklang mit der Grundverordnung, ob das Volumen und die Preise der betroffenen Einfuhren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ursächlich waren und zu einer bedeutenden Schädigung dieses Wirtschaftszweigs geführt hatten. Dabei wurde sichergestellt, daß die von anderen Faktoren verursachten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht den betroffenen Einfuhren zugerechnet wurden.

    (29) Wie oben dargelegt, ging der Marktanteil der japanischen Einfuhren von 7,4 Prozent im Jahre 1991 auf 6,2 Prozent im Untersuchungszeitraum zurück. Bei der Beurteilung dieser Entwicklung ist zu berücksichtigen, daß sich der Marktanteil der TRB, die von den Gemeinschaftsherstellern in der Gemeinschaft produziert wurden, von 80,58 Prozent im Jahr 1991 auf 75,52 Prozent im Untersuchungszeitraum verringerte und daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von alteingesessenen Betrieben mit Sitz beispielsweise in den USA und Österreich beträchtliche Mengen TRB zum Weiterverkauf in die Gemeinschaft einführte. Der Marktanteil dieser eingeführten TRB erhöhte sich von 6,17 Prozent im Jahr 1991 auf 10,8 Prozent im Untersuchungszeitraum. Diese Einfuhren erreichten damit den höchsten Marktanteil im Vergleich zu den anderen Drittländern (Anstieg von 5,86 Prozent auf 6,68 Prozent) und übertrafen die japanischen Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil.

    (30) Trotz der Preisunterbietung durch die japanischen Ausführer blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei Einbeziehung der Waren von den geschäftlich verbundenen Unternehmen in Drittländern (Begründung siehe oben) während des gesamten Bezugszeitraums nahezu konstant. Die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden folglich in erster Linie durch dessen Einfuhr aus Drittländern hervorgerufen und somit vom Wirtschaftszweig selbst verursacht. Daher kam die Kommission zu dem Schluß, daß die japanischen Einfuhren im Bezugszeitraum keine bedeutenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (bei Einbeziehung der Waren von den geschäftlich verbundenen Unternehmen in Drittländern) hatten.

    (31) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, er habe seine Preise zur Verteidigung seines Marktanteils an die niedrigeren Preise und Preisangebote der japanischen Ausführer anpassen müssen, was zu einem Preisverfall, einer Verhinderung von Preiserhöhungen und einer hohen finanziellen Belastung geführt habe. Somit hätten die japanischen Ausführer trotz ihres relativ geringen Marktanteils das Preisniveau in der Gemeinschaft erheblich beeinflußt.

    (32) Die Tatsache, daß die Preise bei bestimmten Geschäften innerhalb bestimmter Vertriebskanäle unterboten wurden, sowie die Höhe der Preisunterbietungsspannen sind für das Ergebnis dieser Untersuchung nicht ausschlaggebend. Gemäß der Grundverordnung sind vielmehr die Auswirkungen dieser Preisunterbietung maßgeblich. In diesem Zusammenhang beantragte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, daß der von der Kommission berechnete Prozentsatz, um den die Verkaufspreise zurückgingen, um eine Spanne von 3 Prozent erhöht werden solle, um den durchschnittlichen Anstieg der Produktionskosten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Zeitraum zu erfassen und somit zu berücksichtigen, daß der Wirtschaftszweig an Preiserhöhungen gehindert wurde. Dies sei insbesondere bei seinen Verkäufen an industrielle Abnehmer der Fall gewesen. Während der Rezession (von 1990 bis Anfang 1994) habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil gegenüber den niedrigeren Preisangeboten der japanischen Konkurrenten verteidigen müssen, da Absatz- und Marktanteileinbußen zu einem Anstieg der Stückkosten in der TRB-Produktion und damit zu noch höheren Verlusten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geführt hätten.

    (33) Nach den Feststellungen der Kommission gingen die Preise in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1994 tatsächlich zurück. Hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch wirklich auf Preiserhöhungen verzichten müssen, um sein Absatzvolumen und seinen Marktanteil zu verteidigen (ein Ziel, das weitgehend erreicht wurde), so hätte er steigende finanzielle Verluste verzeichnet. Die Untersuchung ergab jedoch, daß das Gegenteil der Fall war, denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Geschäftsergebnisse verbessern, obwohl keine Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren der fraglichen Waren galten.

    (34) Daher teilt die Kommission nicht die Ansicht, daß die von der Untersuchung betroffenen Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in bedeutendem Maße zu einer Senkung seiner Preise veranlaßt oder an einer Erhöhung seiner Preise gehindert hätten, wobei insbesondere die im Bezugszeitraum herrschende Rezession zu berücksichtigen ist.

    (35) Was das Preisverhalten der japanischen Ausführer anbetrifft, so waren die Preisunterbietungsspannen bei den Verkäufen an industrielle Abnehmer, die die wichtigsten Kunden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind, niedriger als bei den Verkäufen an Großhändler. In die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne floß somit in erster Linie die höhere Preisunterbietung der japanischen Ausführer bei Verkäufen an Großhändler ein; dagegen ergab sich beim begrenzten Preisrückgang bzw. der begrenzten Verhinderung von Preiserhöhungen das umgekehrte Bild (d.h. die Verkäufe an industrielle Abnehmer waren stärker betroffen als die Verkäufe an Großhändler).

    (36) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte ferner geltend, das niedrige Preisniveau habe ihn im Bezugszeitraum zu einem Kapazitätsabbau in der Gemeinschaft und einer Verringerung der Investitionen gezwungen, um den Break-even-Punkt herabzusetzen und somit seine Verluste zu begrenzen. Dies habe dazu geführt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1995 die Nachfrage nicht mehr decken konnte. Zur Finanzierung von Investitionen in neue Produktionsanlagen müsse der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine deutlich höhere Umsatzrentabilität erzielen als im Untersuchungszeitraum.

    (37) Nach Auffassung der Kommission gehört es zum normalen Geschäftsverhalten, die Kosten zu senken, insbesondere in Zeiten einer Rezession. Genauso normal erscheint es, bei einem Wirtschaftsaufschwung die Kapazitäten unter Rückgriff auf die üblichen Finanzmittel auszuweiten. Der Kapazitätsabbau sollte daher nicht den fraglichen Einfuhren zur Last gelegt werden, zumal diese Einfuhren in stärkerem Maße zurückgingen, als im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Kapazitäten abgebaut wurden. Außerdem ist bei der Bewertung dieses Kapazitätsabbaus zu berücksichtigen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offensichtlich Teile seiner Produktion in Länder außerhalb der Zwölfergemeinschaft verlagerte.

    (38) Daher kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die Einfuhren aus Japan keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 verursachten.

    F. DROHENDE SCHÄDIGUNG

    (39) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 geltend, daß aufgrund der Einfuhren aus Japan eine Schädigung drohe. Er behauptete unter Vorlage entsprechender Angaben, daß sich die Einfuhren aus Japan nach dem Untersuchungszeitraum in absoluten Zahlen erhöht hätten, so daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise weiter senken müßte bzw. weiterhin an Preiserhöhungen gehindert würde.

    (40) Hier ist daran zu erinnern, daß sich die Marktanteile der japanischen Ausführer nach den Feststellungen der Kommission im Bezugszeitraum verringerten und daß die fraglichen Einfuhren während dieser Zeit keine bedeutenden Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

    (41) Die Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lassen nicht den Schluß zu, daß sich ein Anstieg der Einfuhren so stark auf die Entwicklung der Marktanteile und der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken könnte, daß eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 verursacht würde, zumal sich der Markt nach dem Bezugszeitraum offensichtlich erholt hat.

    (42) Außerdem liegen der Kommission keine Hinweise dafür vor, daß es in Japan zu einer Ausweitung der Produktionskapazität beziehungsweise einer Erhöhung der Lagerbestände gekommen ist oder daß eine solche Entwicklung in nächster Zeit bevorsteht.

    (43) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die japanischen Einfuhren weder klar vorauszusehen ist noch unmittelbar bevorsteht und daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen wegen einer drohenden Schädigung nicht gerechtfertigt ist.

    G. DUMPING

    (44) Daher war es nach Auffassung der Kommission nicht erforderlich zu prüfen, ob die fraglichen Einfuhren gedumpt waren, da selbst eine positive Dumpingfeststellung keine Auswirkungen auf die vorgenannte Analyse hätte und daher nichts an den Schlußfolgerungen ändern würde.

    H. SCHLUSSFOLGERUNG

    (45) Unter diesen Umständen sollte das Verfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingestellt werden.

    (46) Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, über ihre Feststellungen und Schlußfolgerungen. Nach dieser Unterrichtung brachten die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mündlich und schriftlich neue Argumente zu den Auswirkungen der fraglichen japanischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kam die Kommission zu dem Schluß, daß eine Änderung ihrer vorgenannten Schlußfolgerungen nicht gerechtfertigt war. Mehrere Mitgliedstaaten erhoben im Beratenden Ausschuß Einwände dagegen -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kegelrollenlagern des KN-Codes 8482 20 00 mit Ursprung in Japan wird eingestellt.

    Brüssel, den 3. Dezember 1996

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.

    (4) ABl. Nr. C 181 vom 2. 7. 1994, S. 7.

    (5) ABl. Nr. C 2 vom 4. 1. 1991, S. 8.

    (6) ABl. Nr. L 9 vom 15. 1. 1993, S. 7.

    (7) ABl. Nr. C 292 vom 20. 10. 1994, S. 5.

    (8) Rechtssache T-166/94 Koyo Seiko Co. Ltd. gegen Rat der Europäischen Union. Urteil vom 14. Juli 1995.

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