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Document 31996Y0919(11)

    Laissez-passer-Formular für die Überstellung eines Asylbewerbers von einem Mitgliedstaat in einen anderen (vom Rat am 20. Juni 1994 angenommener Text)

    ABl. C 274 vom 19.9.1996, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    31996Y0919(11)

    Laissez-passer-Formular für die Überstellung eines Asylbewerbers von einem Mitgliedstaat in einen anderen (vom Rat am 20. Juni 1994 angenommener Text)

    Amtsblatt Nr. C 274 vom 19/09/1996 S. 0042 - 0042


    ANLAGE III.3

    Laissez-passer-Formular für die Überstellung eines Asylbewerbers von einem Mitgliedstaat in einen anderen (vom Rat am 20. Juni 1994 angenommener Text)

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    (MITGLIEDSTAAT)

    (ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE)

    Reg. Nr. (*)

    LAISSEZ-PASSER

    Ausgestellt gemäß Artikel 11 und 13 des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags

    Nur gültig für die Überstellung von .......... (1) nach .......... (2); der Asylbewerber hat sich bis zum .......... (3) in .......... (4) zu melden.

    Ausgestellt in: .

    NAME: .

    VORNAMEN: .

    GEBURTSORT UND GEBURTSDATUM: .

    STAATSANGEHÖRIGKEIT: .

    Ausstellungsdatum: .

    LICHTBILD

    SIEGEL

    .

    (zuständige Behörde)

    Im Auftrag

    Die Identität des Inhabers dieses Laissez-passer ist von den Behörden .......... (5) (6) festgestellt worden.

    Dieses Dokument wird nur in Anwendung der Artikel 11 und 13 des Dubliner Übereinkommens ausgestellt und ist weder einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenze berechtigt, noch einem Dokument, mit dem die Identität des Betreffenden nachgewiesen wird, gleichzustellen.

    (*) Die Registriernummer wird vom überstellenden Staat vergeben.(1) Mitgliedstaat, aus in dem der Betreffende überstellt wird.(2) Mitgliedstaat, in den der Betreffende überstellt wird(3) Meldefrist des Asylbewerbers nach Ankunft im zweiten Mitgliedstaat.(4) Ort, an dem sich der Asylbewerber nach Ankunft im zweiten Mitgliedstaat melden muß.(5) Anhand der folgenden den Behörden vorgelegten Reisedokumente oder Ausweispapiere.(6) Anhand einer Erklärung des Asylbewerbers oder anderer Dokumente als Reisedokumente oder Ausweispapiere.>ENDE EINES SCHAUBILD>

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