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Document 31996Y0919(10)

Beweismittel im Rahmen des Dubliner Übereinkommens (vom Rat am 20. Juni angenommener Text)

ABl. C 274 vom 19.9.1996, p. 35–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31996Y0919(10)

Beweismittel im Rahmen des Dubliner Übereinkommens (vom Rat am 20. Juni angenommener Text)

Amtsblatt Nr. C 274 vom 19/09/1996 S. 0035 - 0036


ANLAGE III.2

Beweismittel im Rahmen des Dubliner Übereinkommens (vom Rat am 20. Juni 1994 angenommener Text)

I. Grundsätze für die Beweisführung

Die Art und Weise, wie Beweismittel benutzt werden, um den für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staat zu bestimmen, ist für die Anwendung des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 von grundlegender Bedeutung.

Die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens ist grundsätzlich mit einem möglichst geringen "Beweisaufwand" zu bestimmen.

Wäre die Beweisführung mit erheblichen Auflagen verknüpft, so würde das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit letztlich länger dauern als die Prüfung des eigentlichen Asylantrags. In diesem Fall würde das Übereinkommen nicht nur seinen Zweck völlig verfehlen, sondern sogar in Widerspruch zu einem seiner Ziele geraten, denn durch die Wartezeiten würde eine neue Kategorie von "refugees in orbit" entstehen, eine Gruppe von Asylbewerbern, deren Anträge nicht geprüft würden, solange das im Dubliner Übereinkommen vorgesehene Verfahren nicht abgeschlossen wäre.

Wären die Beweisregeln allzu strikt, so würden die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit nicht übernehmen, und das Übereinkommen würde nur selten Anwendung finden; andererseits würden die Mitgliedstaaten mit umfangreicheren nationalen Registern gleichsam bestraft, da ihre Zuständigkeit sich leichter nachweisen ließe.

Die Mitgliedstaaten sollten bereit sein, die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags auch auf der Grundlage eines Indizienbeweises zu übernehmen, wenn sich bei einer Gesamtprüfung der Lage des Asylbewerbers ergibt, daß der betreffende Mitgliedstaat aller Wahrscheinlichkeit nach zuständig ist.

Die Mitgliedstaaten prüfen anhand aller ihnen vorliegenden Beweismittel einschließlich der Erklärungen des Asylbewerbers gemeinsam in loyaler Zusammenarbeit, ob die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats schlüssig begründet werden kann.

Die Verzeichnisse A und B stützen sich auf diese Überlegungen.

II. Allgemeine Bemerkungen zu den Verzeichnissen A und B

Es wurde für notwendig erachtet, zwei Beweismittel-Verzeichnisse aufzustellen: die Beweise gemäß Verzeichnis A sowie die Indizien gemäß Verzeichnis B (siehe Anlage).

Im ersten Verzeichnis (Verzeichnis A) sind die Beweise aufgeführt. Diese erbringen im Sinne des Verzeichnisses A den vollen Beweis für die Zuständigkeit nach dem Dubliner Übereinkommen, soweit sie nicht durch einen Gegenbeweis widerlegt werden (z. B. Dokumente sind nicht echt).

Das zweite Verzeichnis (Verzeichnis B) ist nicht erschöpfend und enthält solche Beweismittel, die im Rahmen des Dubliner Übereinkommens als Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um Beweismittel, die als Indizien gelten. Indizien im Sinne des Verzeichnisses B können je nach Beweiswürdigung im Einzelfall für die Bestimmung der Zuständigkeit ausreichen. Sie sind grundsätzlich widerlegbar.

Diese Verzeichnisse können aufgrund praktischer Erfahrungen überarbeitet werden.

Es sei darauf hingewiesen, daß das Gewicht, das den einzelnen Beweiselementen beigemessen wird, nach den Umständen des jeweiligen Falles unterschiedlich sein kann. Bei der Einteilung nach Beweisen und Indizien erscheint es erforderlich, nach dem Beweisthema zu differenzieren. Zum Beispiel kann ein Fingerabdruck als Beweis für den Aufenthalt eines Asylbewerbers in einem Mitgliedstaat gelten, während der Fingerabdruck hinsichtlich der Frage, ob der Asylbewerber über eine bestimmte Außengrenze eingereist ist, nur als Indiz dienen kann.

Diese Differenzierung machte es erforderlich, zu jedem Beweisthema des Dubliner Übereinkommens getrennt ein Verzeichnis der Beweise (Verzeichnis A) und der Indizien (Verzeichnis B) auszuarbeiten; auf diese Weise entstand die im Anhang enthaltene Unterteilung der Beweismittel je nach dem betreffenden Gegenstand.

Ebenso besitzen amtliche Dokumente nicht in allen Mitgliedstaaten dieselbe Beweiskraft. Das gleiche Dokument kann je nach Mitgliedstaat zu einem unterschiedlichen Zweck oder von unterschiedlichen Behörden ausgestellt werden.

a) Verzeichnis A

Die im Verzeichnis A enthaltenen Beweise erbringen den vollen Beweis für die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens, sofern sie nicht durch einen Gegenbeweis widerlegt werden (z. B. gefälschtes Dokument).

Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten anhand der Systematik des Verzeichnisses A Muster der verschiedenen Arten von amtlichen Dokumenten vor. Diese verschiedenen Dokumentenmuster werden im gemeinsamen Leitfaden für die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zusammengestellt. Dies dürfte zu mehr Effizienz führen und den Behörden das Erkennen gefälschter Dokumente, die von Asylbewerbern vorgelegt werden, erleichtern. Einige der in Verzeichnis A aufgeführten Beweismittel eignen sich bestens für die Durchführung von Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1 bis 4 des Dubliner Übereinkommens.

b) Verzeichnis B

Im Verzeichnis B sind Indizien aufgeführt, die je nach Beweiswürdigung im Einzelfall für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ausreichen.

Solche Indizien könnten sich in der Praxis als sehr nützlich erweisen. Ungeachtet ihrer Anzahl ist es aber nicht möglich, sie den im Verzeichnis A festgelegten Beweismitteln, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats begründen, gleichzusetzen.

Wenn diese Anhaltspunkte auch keinen Beweis darstellen, so könnte mit ihrer Hilfe doch bestimmt werden, welchem Mitgliedstaat man sich bei der Suche nach dem im Sinne des Übereinkommens zuständigen Staat billigerweise zuwenden könnte.

Der betreffende Mitgliedstaat würde in seinen verschiedenen Registern nachprüfen, ob er zuständig ist.

Liegt die Zuständigkeit bei mehr als einem Mitgliedstaat, so ist es Sache des zuerst mit einem Asylantrag befaßten Mitgliedstaats, denjenigen Staat zu ermitteln, der im Sinne des Dubliner Übereinkommens am ehesten zuständig ist, wobei der Grundsatz des Artikels 3 Absatz 2 gilt, daß die Kriterien für die Zuständigkeit in der vorgegebenen Reihenfolge zum Tragen kommen.

Dadurch kann vermieden werden, daß Asylbewerber von einem Staat an den anderen überstellt werden, was die Verfahren komplizieren und Verzögerungen bewirken würde.

Insbesondere wenn ein Asylbewerber durch mehrere Mitgliedstaaten reist und erst im letzten Staat einen Antrag stellt, darf dieser Mitgliedstaat nicht einfach von der Annahme ausgehen, daß der letzte Transitstaat zuständig ist.

Soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mehrere Staaten zuständig sein können, bemüht sich der Staat, in dem der Antrag gestellt wurde, festzustellen, welcher dieser Staaten unter Berücksichtigung der im Dubliner Übereinkommen aufgestellten Zuständigkeitsrangfolge zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet ist.

Anhang zu Anlage III.2

VERZEICHNIS A

A. BEWEISE

I. Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Staates

1. Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannten Familienangehörigen (Artikel 4)

Beweise

- schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat,

- Registerauszug,

- Aufenthaltstitel, die der als Flüchtling anerkannten Person erteilt worden sind,

- Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar,

- Zustimmung der Betroffenen.

2. Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 5 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als 2 Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel (und Beginn der Gültigkeit) (Artikel 5 Absatz 4)

Beweise

- Aufenthaltstitel,

- Auszüge aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.

3. Gültige Visa (Artikel 5 Absätze 2 und 3) und seit weniger als 6 Monaten abgelaufene Visa (und Gültigkeitsbeginn) (Artikel 5 Absatz 4)

Beweise

- ausgestelltes Visum (gültig oder abgelaufen, je nach Lage des Falls),

- Auszug aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat.

4. Illegale Einreise (Artikel 6 Absatz 1) und legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 7 Absatz 1)

Beweise

- Einreisestempel im falschen oder verfälschten Paß,

- Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzübertritts,

- Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

- Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument.

5. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 7)

Beweise

- Ausreisestempel,

- Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),

- Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Ausreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann,

- Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat,

- Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzübertritts.

6. Aufenthalt von mindestens 6 Monaten vor der Antragstellung in dem Mitgliedstaat, in dem der Asylbewerber seinen Antrag gestellt hat (Artikel 6 Absatz 2)

Beweise

Offizielle Beweise, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestätigen, daß der Ausländer sich mindestens 6 Monate in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat, bevor er Asyl beantragt hat.

7. Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags (Artikel 8)

Beweise

- vom Asylbewerber vorgelegtes Formular,

- amtliches Protokoll,

- Fingerabdrücke, die bei der Stellung des Asylantrags abgenommen wurden,

- Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,

- schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.

II. Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats

1. Anhängiges oder früheres Asylverfahren (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e))

Beweise

- vom Asylbewerber ausgefuelltes Formular,

- amtliches Protokoll,

- Fingerabdrücke die bei der Stellung eines Asylantrags abgenommen wurden,

- Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien,

- schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird.

2. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 10 Absatz 3)

Beweise- Ausreisestempel,

- Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis),

- Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzübertritts,

- amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung des Ausländers.

3. Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 10 Absatz 4)

Beweise

- amtliche Bescheinigung der tatsächlichen Rückführung des Ausländers,

- Ausreisestempel,

- Bestätigung der Angaben über die Rückführung durch den Drittstaat.

VERZEICHNIS B

B. INDIZIEN

I. Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Staates

1. Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannten Familienangehörigen (Artikel 4)

Indizien (1)

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR.

2. Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 5 Absätze 1 und 3) und seit weniger als 2 Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel (und Gültigkeitsbeginn) (Artikel 5 Absatz 4)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel nicht ausgestellt hat,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

3. Gültige Visa (Artikel 5 Absätze 2 und 3) und seit weniger als 6 Monaten abgelaufene Visa (und Gültigkeitsbeginn) (Artikel 5 Absatz 4)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

4. Illegale Einreise (Artikel 6 Absatz 1) und legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 7 Absatz 1)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben.

In diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

- Fahrausweise,

- Hotelrechnungen,

- Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten,

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

- Daten, aus denen hervorgeht, daß die Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

- usw.

5. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 7)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

- zu Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 3: Ausreisestempel, wenn der betreffende Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben.

In diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

- Fahrausweise,

- Hotelrechnungen,

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

- Daten, aus denen hervorgeht, daß der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

- usw.

6. Aufenthalt von mindestens 6 Monaten vor der Antragstellung in dem Mitgliedstaat, in dem der Asylbewerber seinen Antrag gestellt hat (Artikel 6 Absatz 2)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Erklärung, die geduldeten Ausländern erteilt wird,

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben.

In diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

- Fahrausweise,

- Hotelrechnungen,

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

- Daten, aus denen hervorgeht, daß der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

- usw.

7. Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags (Artikel 8)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaats.

II. Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats

1. Anhängiges oder früheres Asylverfahren (Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e))

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat.

2. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 10 Absatz 3)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat,

- Ausreisestempel, wenn der betreffende Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben.

In diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

- Fahrausweise,

- Hotelrechnungen,

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

- Daten, aus denen hervorgeht, daß der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

- usw.

3. Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 10 Absatz 4)

Indizien

- Erklärungen des Asylbewerbers,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR,

- Ausreisestempel, wenn der betreffende Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat,

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben.

In diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar,

- Fahrausweise,

- Hotelrechnungen,

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.,

- Daten, aus denen hervorgeht, daß der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat,

- usw.

(1) Diesen Indizien muß stets ein Beweis im Sinne des Verzeichnisses A folgen.

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