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Document 31996R2275
Council Regulation (EC) No 2275/96 of 22 November 1996 introducing specific measures for live plants and floricultural products
Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
ABl. L 308 vom 29.11.1996, pp. 7–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Aufgehoben durch 300R2826
Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Amtsblatt Nr. L 308 vom 29/11/1996 S. 0007 - 0008
VERORDNUNG (EG) Nr. 2275/96 DES RATES vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: In den meisten Mitgliedstaaten ist die Erzeugung von lebenden Pflanzen und von Waren des Blumenhandels von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Wegen der Steigerung der Erzeugung in der Gemeinschaft einerseits und der Einfuhr aus Drittländern andererseits nimmt das Angebot an diesen Erzeugnissen rasch zu. Es ist deshalb angezeigt, den Verbrauch dieser Erzeugnisse zu fördern. Der Absatz von Gemeinschaftserzeugnissen kann in und außerhalb der Gemeinschaft gesteigert werden, insbesondere dank verbesserter Informationen der derzeitigen und der potentiellen Verbraucher sowie durch stärkere Anpassung der Erzeugung an die Verbraucherwünsche. Bei der Verwendung der zur Förderung des Verbrauchs vorgesehenen Mittel müssen die einschlägigen Berufskreise eine besondere Aufgabe übernehmen. Es empfiehlt sich, die besonderen Verbrauchsförderungsmaßnahmen durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu unterstützen. Die auf diese Weise mitfinanzierten Maßnahmen sollten systematisch bewertet werden, um festzustellen, inwieweit die gesteckten Ziele erreicht wurden. Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen eine Regulierung des Marktes für lebende Pflanzen und für Waren des Blumenhandels dar. Bei den Ausgaben aufgrund der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft handelt es sich deshalb um Ausgaben für Interventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft kann sich an Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und von Waren des Blumenhandels der Gemeinschaftserzeugung (KN-Code 06), die von repräsentativen Zusammenschlüssen des Sektors vorgeschlagen und durchgeführt werden, finanziell beteiligen. Artikel 2 (1) Die Maßnahmen nach Artikel 1 betreffen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, auch eine Beteiligung an Ausstellungen und anderen kommerziellen Vorführungen sowie an ihrer Ausrichtung in und außerhalb der Gemeinschaft. Vor Durchführung dieser Maßnahmen können nötigenfalls Marktuntersuchungen zur Ermittlung der Einstellung und Verhaltensweise der Verbraucher vorgenommen werden; zusammen mit den Maßnahmen kann gegebenenfalls eine Beratung von Wirtschaftsbeteiligten des Sektors in Marketing-Fragen erfolgen. (2) Die Maßnahmen nach Artikel 1 sind ohne Berücksichtigung von Handelsmarken durchzuführen und dürfen Erzeugnisse bestimmter Mitgliedstaaten nicht bevorzugen. Artikel 3 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gilt als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der landwirtschaftlichen Märkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf 60 v. H. der tatsächlichen Maßnahmenkosten nicht übersteigen. Artikel 4 Die Dauer der Gemeinschaftsfinanzierung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen beträgt höchstens drei Jahre. Im letzten Anwendungsjahr findet eine Bewertung statt, um festzustellen, inwieweit die in Artikel 1 vorgesehenen Ziele erreicht wurden und ob die betreffenden Maßnahmen fortgesetzt werden sollten. Artikel 5 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (4) erlassen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. BARRETT (1) ABl. Nr. C 216 vom 26. 7. 1996, S. 14. (2) Stellungnahme vom 15. November 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1). (4) ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).