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Document 31996R1490

Verordnung (EG) Nr. 1490/96 des Rates vom 23. Juli 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingszolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

ABl. L 189 vom 30.7.1996, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1490/oj

31996R1490

Verordnung (EG) Nr. 1490/96 des Rates vom 23. Juli 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingszolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

Amtsblatt Nr. L 189 vom 30/07/1996 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1490/96 DES RATES vom 23. Juli 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingszolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 394/96 (3) (nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern (nachstehend "PSF" oder "betreffende Ware" genannt) des KN-Codes 5503 20 00 mit Ursprung in Belarus in die Gemeinschaft ein.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/96 (4) verlängerte der Rat die Geltungsdauer dieses Zolls um zwei Monate.

B. WEITERES VERFAHREN

(3) In der Verordnung über den vorläufigen Zoll wurde den betroffenen Parteien eine Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung durch die Kommission zu beantragen.

(4) Nur der einzige betroffene belarussische Ausführer stellte innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(5) Der Verband "Eurofibrefill", in dem sich mehrere PSF-Abnehmer zusammengeschlossen haben, nahm erst fast drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über den vorläufigen Zoll - und damit nach Ablauf der vorgenannten Frist - schriftlich Stellung. Zudem griff er in dieser neuen Stellungnahme nur die Argumente auf, die er bereits zuvor während der Untersuchung vorgebracht hatte und auf die in der Verordnung über den vorläufigen Zoll eingegangen wurde.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE, DUMPING, WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT, SCHÄDIGUNG, SCHADENSURSACHE UND INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(6) Von den betroffenen Parteien wurden keine neuen fundierten Argumente zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission zu der betreffenden Ware, der gleichartigen Ware, dem Dumping, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der Schädigung, der Schadensursache und dem Interesse der Gemeinschaft vorgebracht. Daher bestätigt der Rat die Feststellungen unter den Randnummern 10 bis 78 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

D. FORM DER ENDGÜLTIGEN MASSNAHMEN

(7) Der belarussische Ausführer erkundigte sich während der Anhörung (siehe Randnummer 4), ob er eine Preisverpflichtung anbieten könne, um die Einstellung der Untersuchung ohne die Einführung endgültiger Zölle zu ermöglichen. In der Folgezeit wurde jedoch kein solches Angebot unterbreitet.

(8) Aus folgenden Gründen scheint eine Preisverpflichtung in diesem Fall keine angemessene Lösung zu bieten:

a) Die PSF-Mindestpreise müßten an die stark schwankenden Weltmarktpreise der Ausgangsstoffe gekoppelt werden, so daß eine Preisverpflichtung nicht praktikabel wäre.

b) Da die betreffende Ware äußerst vielfältig ist, könnte eine Verpflichtung, die sich auf alle PSF-Typen und PSF-Kombinationen erstrecken müßte, kaum wirksam überwacht werden (Faktoren wie Größe, Farbe, Schnittlänge und Schattierung sind allesamt für die Festsetzung der Verkaufspreise maßgeblich). Die Maßnahmen könnten somit leicht umgangen werden.

c) Das Umgehungsrisiko wäre umso größer, als die Mitarbeit während der Untersuchung gering war, denn die von dem betroffenen Ausführer vorgelegten Beweise bezogen sich nur auf 2 % der gesamten PSF-Einfuhren aus Belarus in die Gemeinschaft.

(9) Daher wird die Auffassung vertreten, daß ein Wertzoll in diesem Verfahren als endgültige Maßnahme am besten geeignet ist. Der Rat bestätigt diesen Ansatz.

E. ENDGÜLTIGER ZOLL

(10) Im Einklang mit der Methode, die unter den Randnummern 79 bis 81 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschrieben wurde, berücksichtigte die Kommission bei der Festsetzung des endgültigen Zolls die festgestellte Dumpingspanne sowie den Zollbetrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(11) Da der Prozentsatz, um den die Ausfuhrpreise zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöht werden müßten, die festgestellte Dumpingspanne übersteigt, sollte der endgültige Zoll auf der Höhe der Dumpingspanne, d. h. auf 43,5 % festgesetzt werden. Der Rat bestätigt diesen endgültigen Zollsatz.

F. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(12) Angesichts der festgestellten Dumpingspanne und der erheblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird die Auffassung vertreten, daß die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden sollten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren synthetischer Polyester-Spinnfasern des KN-Codes 5503 20 00 mit Ursprung in Belarus wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 43,5 %.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1) Die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 394/96 geleisteten Sicherheiten für den vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren synthetischer Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus in die Gemeinschaft werden endgültig vereinnahmt.

(2) Artikel 1 Absatz 3 gilt auch für die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1996, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996, S. 16.

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