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Document 31996R1381

    Verordnung (EG) Nr. 1381/96 der Kommission vom 17. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

    ABl. L 179 vom 18.7.1996, p. 6–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1381/oj

    31996R1381

    Verordnung (EG) Nr. 1381/96 der Kommission vom 17. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

    Amtsblatt Nr. L 179 vom 18/07/1996 S. 0006 - 0011


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1381/96 DER KOMMISSION vom 17. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2801/95 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3549/92 (4), ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, die zum Erfassungsbereich des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen gehören, sowie die Anzahl der Buchführungsbetriebe, die je Gebiet in den einzelnen Rechnungsjahren auszuwählen sind, festgesetzt worden. Die vorgenannte Verordnung ist dahingehend zu ändern, daß die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße für die landwirtschaftlichen Betriebe in Österreich, Finnland und Schweden festgelegt wird, um die betreffenden Mitgliedstaaten sowie für Spanien und Portugal die Anzahl der Buchführungsbetriebe festzulegen, die je Gebiet im Rechnungsjahr 1995 und in den nachfolgenden Rechnungsjahren auszuwählen sind.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsaustausches des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65/EWG bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wird für das Rechnungsjahr 1995 - Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 1995 beginnt - und für die nachfolgenden Rechnungsjahre in EGE im Sinne von Anhang III der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission (*) wie folgt festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (*) ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1985, S. 1."

    2. Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Juli 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65.

    (2) ABl. Nr. L 291 vom 6. 12. 1995, S. 3.

    (3) ABl. Nr. L 205 vom 13. 7. 1982, S. 5.

    (4) ABl. Nr. L 361 vom 10. 12. 1992, S. 17.

    ANHANG

    "ANHANG I

    ANZAHL DER BUCHFÜHRUNGSBETRIEBE JE GEBIET

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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