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Document 31996R1255

    Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates vom 27. Juni 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

    ABl. L 158 vom 29.6.1996, p. 1–142 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1344

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1255/oj

    31996R1255

    Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates vom 27. Juni 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

    Amtsblatt Nr. L 158 vom 29/06/1996 S. 0001 - 0142


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/96 DES RATES vom 27. Juni 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die in dieser Verordnung genannten Waren werden in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Die Hersteller können somit den Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft nicht decken.

    Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig oder teilweise auszusetzen.

    Es obliegt der Gemeinschaft, die Aussetzung dieser autonomen Zollsätze zu beschließen.

    Die Verordnung zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze für gewerbliche und landwirtschaftliche Waren haben großenteils die bisherigen Regelungen weitergeführt. Aus diesem Grunde und um die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu rationalisieren, ist es angezeigt, die zeitliche Geltungsdauer dieser Verordnung nicht zu begrenzen, da Anpassungen, insbesondere die Hinzufügung oder Streichung bestimmter Waren, durch eine Verordnung des Rates vorgenommen werden können, wenn dies erforderlich erscheint.

    Die Änderung der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes bringen keine substantiellen Änderungen mit sich. Zur Vereinfachung ist daher vorzusehen, daß die erforderlichen technischen Anpassungen der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex durch die Kommission vorgenommen werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse auf die jeweils angegebene Höhe ausgesetzt.

    Artikel 2

    Die erforderlichen technischen Anpassungen infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Anhangs werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 vorgenommen.

    Artikel 3

    (1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Asschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

    Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet.

    Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung von 1. Juli 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. MACCANICO

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    ANHANG

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