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Document 31996R0752

    Verordnung (EG) Nr. 752/96 des Rates vom 22. April 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    ABl. L 103 vom 26.4.1996, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396R1897

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/752/oj

    31996R0752

    Verordnung (EG) Nr. 752/96 des Rates vom 22. April 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 103 vom 26/04/1996 S. 0001 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 752/96 DES RATES vom 22. April 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (1) wurden gegenüber der Volksrepublik China in Anhang II mengenmäßige Kontingente und in Anhang III Überwachungsmaßnahmen für bestimmte Waren eingeführt.

    Bei der Festlegung der Höhe dieser Kontingente verfolgte der Rat das Ziel, ein gewisses Gleichgewicht zwischen einem angemessenen Schutz der betroffenen Wirtschaftszweige der Gemeinschaft und - in Anbetracht der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen - der Erhaltung eines annehmbaren Handelsniveaus mit der Volksrepublik China zu wahren.

    Eine Überprüfung der Lage der einzelnen betroffenen Gemeinschaftshersteller hat unter Berücksichtigung der bei der Verwaltung der Kontingente gesammelten Erfahrungen gezeigt, daß eine Anpassung der Höhe bestimmter Kontingente angemessen wäre und weder dem obengenannten Ziel zuwiderlaufen noch den Gemeinschaftsmarkt stören würde. Was Schuhe betrifft, so legt die besondere Empfindlichkeit dieses Sektors es nahe, die für Lederschuhe geltenden Kontingente in geringerem Maß zu erhöhen als die der übrigen Waren.

    Nach Prüfung der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren, insbesondere der Höhe der Produktion und der jüngsten Entwicklung des Verbrauchs in der Gemeinschaft, kann die Abschaffung des Kontingents für Handschuhe der HS/KN-Codes 4203 29 91 und 4203 29 99, des Kontingents für kombinierte Autoradios des HS/KN-Codes 8527 21 und des Kontingents für nichtkombinierte Autoradios des HS/KN-Codes 8527 29 ins Auge gefaßt werden.

    Allerdings sollten die Waren, deren Kontingentierung mit dieser Verordnung abgeschafft wird, mit Ausnahme nichtkombinierter Autoradios einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterworfen werden.

    Es ist angezeigt, die drei Kontingente für Spielzeug der HS/KN-Codes 9503 41, 9503 49 und 9503 90 zu einem einzigen Kontingent zusammenzufassen, um den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Verwaltung dieser Kontingente eine größere Flexibilität zu ermöglichen.

    Bei einer Reihe von Waren, deren Einfuhren im Jahr 1994 zu vernachlässigen oder im Vergleich zu 1993 zurückgegangen sind, scheint die Aufrechterhaltung von Überwachungsmaßnahmen nicht mehr unbedingt erforderlich. Es ist daher angebracht, diese Waren im Interesse einer einfacheren Verwaltung von der Liste der Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen, zu streichen.

    Die mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingeführten mengenmäßigen Kontingente und Überwachungsmaßnahmen sind entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. AGNELLI

    (1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 168/96 (ABl. Nr. L 25 vom 1. 2. 1996, S. 2).

    ANHANG I

    "ANHANG II

    Liste der Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in China

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    "ANHANG III

    Liste der der gemeinschaftlichen Überwachung unterliegenden Waren mit Ursprung in China

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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