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Document 31996R0440

Verordnung (EG) Nr. 440/96 der Kommission vom 11. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Mischungen von Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste

ABl. L 61 vom 12.3.1996, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/440/oj

31996R0440

Verordnung (EG) Nr. 440/96 der Kommission vom 11. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Mischungen von Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste

Amtsblatt Nr. L 061 vom 12/03/1996 S. 0002 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 440/96 DER KOMMISSION vom 11. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Mischungen von Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der von der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte verpflichtet, für bestimmte Mischungen von Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste Zollkontingente zu eröffnen (3). Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente erfolgen zollfrei.

Diese Kontingente sind zum 1. Januar 1996 zu eröffnen. Außerdem sind für ihre Verwaltung Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere muß den Importeuren der Gemeinschaft ein gleicher und ständiger Zugang zu diesen Kontingenten und bis zu ihrer Ausschöpfung die zollfreie Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet werden. Zur Sicherstellung einer guten Verwaltung dieser Kontingente können die Mitgliedstaaten jedoch ermächtigt werden, im Rahmen der verfügbaren Mengen die Ziehung der der tatsächlichen Einfuhr entsprechenden Mengen vorzunehmen. Eine derartige Verfahrensweise würde eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraussetzen. Die Kommission müßte insbesondere in der Lage sein, die aus dem Kontingent noch verfügbaren Mengen festzustellen und den Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zollaussetzung für die nachstehenden Erzeugnisse im Rahmen der jährlichen Gemeinschaftszollkontingente:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollvergünstigung für ein in Artikel 1 genanntes Erzeugnis enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldungen zur Überprüfung in den freien Verkehr angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die Restmenge ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung der Artikel 1 bis 3 sicherzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

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