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Document 31996D0580

96/580/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Vorhangfassaden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 254 vom 8.10.1996, p. 56–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/08/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/580/oj

31996D0580

96/580/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Vorhangfassaden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 254 vom 08/10/1996 S. 0056 - 0058


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Vorhangfassaden (Text von Bedeutung für den EWR) (96/580/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrundegelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmte Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne Überwachung, Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

ANHANG I

VORHANGFASSADEN

Bausätze für Vorhangfassaden zur Verwendung als Außenwände, bei denen keine Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, oder als Außenwände, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, die aber nicht zu den Fällen gehören, die für diese Erzeugnisse in Anhang II aufgeführt sind.

ANHANG II

VORHANGFASSADEN

Bausätze für Vorhangfassaden zur Verwendung als Außenwände, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die als Euroklasse A, B oder C eingestuft wurden, wobei sich die Leistung für das Brandverhalten der Bestandteile während des Produktionsprozesses ändern kann (im allgemeinen solche, die aus brennbaren Ausgangsmaterialien hergestellt werden) oder sich durch Aufbringung bestimmter Mittel, z. B. Flammschutzmittel, verändert hat, aber nur, wenn eine Brandbeanspruchung dieser Bestandteile im Rahmen ihrer Endverwendung möglich ist.

ANHANG III

PRODUKTFAMILIE

VORHANGFASSADEN (1/1)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

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