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Document 31996D0487

    96/487/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1996 über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung der Beschälseuche aus Rußland (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 198 vom 8.8.1996, p. 50–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/05/1997; Aufgehoben durch 31997D0350

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/487/oj

    31996D0487

    96/487/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1996 über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung der Beschälseuche aus Rußland (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 198 vom 08/08/1996 S. 0050 - 0050


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. August 1996 über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung der Beschälseuche aus Rußland (Text von Bedeutung für den EWR) (96/487/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 18,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Auftreten der Beschälseuche in Rußland wurde bestätigt.

    Aufgrund des Verkehrs mit Equiden stellt das Auftreten der Beschälseuche in Rußland eine ernste Gefahr für die Equiden der Mitgliedstaaten dar.

    Daher ist es notwendig, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr, die vorübergehende Einfuhr sowie die Einfuhr von Equiden aus Rußland zu verbieten.

    Aufgrund der serologischen Tests sollte die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr mit Herkunft aus dem Gebiet westlich des Urals (Rußland) sowie die vorübergehende Einfuhr registrierter Pferde mit Herkunft aus diesem Teil Rußlands unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten verbieten die vorübergehende Einfuhr registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr sowie die Einfuhr von Equiden mit Herkunft aus Rußland.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch

    - die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr mit Herkunft aus dem Gebiet westlich des Urals;

    - die vorübergehende Einfuhr registrierter Pferde mit Herkunft aus dem Gebiet westlich des Urals, sofern ihnen eine von den zuständigen russischen Veterinärbehörden unterzeichnete Zusatzbescheinigung beigefügt ist.

    (2) Diese Zusatzbescheinigung gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich muß die Gewähr dafür bieten, daß die Equiden innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand am . . . . (4) einem Beschälseuche-Komplementbindungstest (1/10-Verdünnung) mit negativem Befund unterzogen wurden.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten ändern die gegenüber Rußland getroffenen Maßnahmen entsprechend dieser Entscheidung ab. Sie unterrichten die Kommission davon.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. August 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

    (2) ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

    (4) Datum einfügen.

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