EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31996D0483

96/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1996 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, die befugt sind, für die Einfuhr in die Gemeinschaft von lebendem Geflügel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und deren Bruteier, die Tiergesundheitsbescheinigungen nach den in der Entscheidung 96/482/EG vorgesehenen Mustern zu verwenden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 196 vom 7.8.1996, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/2002; Aufgehoben durch 32002D0183

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/483/oj

31996D0483

96/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1996 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, die befugt sind, für die Einfuhr in die Gemeinschaft von lebendem Geflügel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und deren Bruteier, die Tiergesundheitsbescheinigungen nach den in der Entscheidung 96/482/EG vorgesehenen Mustern zu verwenden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 196 vom 07/08/1996 S. 0028 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 1996 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, die befugt sind, für die Einfuhr in die Gemeinschaft von lebendem Gefluegel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und deren Bruteier, die Tiergesundheitsbescheinigungen nach den in der Entscheidung 96/482/EG vorgesehenen Mustern zu verwenden (Text von Bedeutung für den EWR) (96/483/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 95/233/EG (2) hat die Kommission eine Liste von Drittländern erstellt, aus denen die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern grundsätzlich gestattet ist.

Die auf dieser Liste stehenden Länder oder Landesteile haben ausreichende Garantien dafür geboten, daß sie im Sinne der Entscheidung 93/342/EWG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 94/438/EG (4), als frei von der Gefluegelpest angesehen werden können.

Die allgemeinen und besonderen Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern sind in der Entscheidung 96/482/EG der Kommission (5) enthalten; nunmehr muß festgelegt werden, welche Drittländer berechtigt sind, Bescheinigungen nach den in dieser Entscheidung vorgesehenen Mustern zu verwenden.

Die in Anhang I der Entscheidung 95/233/EG aufgeführten Länder, die die Mitgliedstaaten traditionsgemäß beliefern, sind aufgefordert worden, anhand schriftlicher und durch entsprechende Unterlagen belegter Garantien oder mittels Kontrollen vor Ort nachzuweisen, daß sie die Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie 90/539/EWG und der Entscheidungen 93/342/EWG und 96/482/EG zur Durchführung dieser Richtlinie erfuellen. Diese Garantien wurden vom Ständigen Veterinärausschuß geprüft.

Darüber hinaus müssen in bestimmten Fällen die Landesteile festgelegt werden, aus denen Einfuhren zugelassen sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Gefluegel oder Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und ihre Bruteier, aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, sofern sie im Anhang dieser Entscheidung aufgelistet sind und die in der Bescheinigung nach dem Muster in Anhang I der Entscheidung 96/482/EG festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfuellen und diese Bescheinigung, ordnungsgemäß ausgefuellt und unterzeichnet, die Tiersendung begleitet.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Oktober 1996.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 156 vom 7. 7. 1995, S. 76.

(3) ABl. Nr. L 137 vom 8. 6. 1993, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 35.

(5) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Drittländer, die befugt sind, Bescheinigungen nach den Mustern A bis D des Anhangs I der Entscheidung 96/482/EG zu verwenden, sind mit einem "×" gekennzeichnet.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top