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Document 31996D0373

    96/373/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 7. Juni 1996 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Mai 1995 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

    ABl. L 146 vom 20.6.1996, p. 54–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/373/oj

    31996D0373

    96/373/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 7. Juni 1996 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Mai 1995 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

    Amtsblatt Nr. L 146 vom 20/06/1996 S. 0054 - 0055


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Juni 1996 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Mai 1995 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (96/373/Euratom, EGKS, EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 578/96 (3) des Rates sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Januar 1995 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind.

    Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten (4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepaßt.

    Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Mai 1995 angepaßt werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfaßte Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 % übersteigt -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepaßt.

    Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind.

    Brüssel, den 7. Juni 1996

    Für die Kommission

    Hans VAN DEN BROEK

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 310 vom 22. 12. 1995, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 83 vom 2. 4. 1996, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 54-63.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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