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Dokumentum 31996D0273
96/273/EC: Council Decision of 22 April 1996 authorizing certain Member States to apply or to continue to apply to certain mineral oils, when used for specific purposes, reduced rates of excise duty or exemptions from excise duty, in accordance with the procedure provided for in Article 8 (4) of Directive 92/81/EEC
96/273/EG: Entscheidung des Rates vom 22. April 1996 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten
96/273/EG: Entscheidung des Rates vom 22. April 1996 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten
ABl. L 102 vom 25.4.1996., 40—41. o.
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Már nem hatályos, Érvényesség vége: 30/06/1997; Aufgehoben durch 397D0425
96/273/EG: Entscheidung des Rates vom 22. April 1996 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten
Amtsblatt Nr. L 102 vom 25/04/1996 S. 0040 - 0041
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. April 1996 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten (96/273/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen für Mineralöle einzuführen. Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, bestimmte Befreiungen oder Ermäßigungen beizubehalten, die in ihren jeweiligen Steuervorschriften bereits vorgesehen sind, oder neue Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen; in beiden Fällen sollte das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 zur Anwendung kommen. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden hiervon unterrichtet. Die Kommission wie auch alle Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß diese Befreiungen und Ermäßigungen aufgrund besonderer politischer Zielsetzungen gerechtfertigt sind und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Die Ermäßigungen und Befreiungen werden von der Kommission fortlaufend überprüft, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt oder der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft zu gewährleisten. Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 92/81/EWG prüft der Rat die Lage bis zum 31. Dezember 1996 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG werden folgende Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1996 unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG (3) ermächtigt, die nachstehend genannten Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen einzuführen oder beizubehalten: 1. Italienische Republik: - Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf in der Region Friaul - Julisch Venetien verbrauchtes Benzin, - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde auf Sardinien als Brennstoff eingesetzt werden. 2. Republik Österreich: Verbrauchsteuerermäßigung oder -befreiung - für Erdgas, - für Methan. 3. Königreich Schweden: - Verbrauchsteuerbefreiung für in der privaten Freizeitluftfahrt verwendetes Flugbenzin und Kerosin, - Erhebung differenzierter Verbrauchsteuersätze auf bleifreies Benzin je nach Grad der Umweltbelastung, sofern die betreffenden Sätze die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Mindestsätze für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle nicht unterschreiten. 4. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Erhebung differenzierter Verbrauchsteuersätze auf bleifreies Benzin je nach Grad der Umweltbelastung, sofern die betreffenden Sätze die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Mindestsätze für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle nicht unterschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik, die Republik Österreich, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI (1) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46). (2) ABl. Nr. C 215 vom 5. 8. 1994, S. 19. (3) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).