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Document 31996D0256

96/256/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/190/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung auf den Philippinen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 86 vom 4.4.1996, p. 83–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/256/oj

31996D0256

96/256/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/190/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung auf den Philippinen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 086 vom 04/04/1996 S. 0083 - 0085


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1996 zur Änderung der Entscheidung 95/190/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung auf den Philippinen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/256/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Verzeichnis der von den Philippinen zur Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe ist mit der Entscheidung 95/190/EG der Kommission (2) erstellt worden. Dieses Verzeichnis kann nach Übermittlung eines neuen Verzeichnisses durch die zuständige Behörde der Philippinen geändert werden.

Die zuständige Behörde der Philippinen hat ein neues Verzeichnis übermittelt, in dem 17 Betriebe hinzugefügt und die Informationen betreffend 2 Betriebe geändert werden.

Das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem mit der Entscheidung 90/13/EWG der Kommission (3) eingeführten Verfahren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang B der Entscheidung 95/190/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1990, S. 70.

ANHANG

"ANHANG B

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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