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Document 31996D0193
96/193/EC: Commission Decision of 27 February 1996 amending Decision 94/198/EC laying down specific conditions for importing fishery and aquaculture products from Brazil (Text with EEA relevance)
96/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/198/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Brasilien (Text von Bedeutung für den EWR)
96/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/198/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Brasilien (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 61 vom 12.3.1996, p. 43–46
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664
96/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/198/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Brasilien (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 061 vom 12/03/1996 S. 0043 - 0046
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Februar 1996 zur Änderung der Entscheidung 94/198/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Brasilien (Text von Bedeutung für den EWR) (96/193/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Feststellung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/71/EG (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Verzeichnis der von Brasilien zur Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe ist mit der Entscheidung 94/198/EG der Kommission (3) erstellt worden. Dieses Verzeichnis kann nach Übermittlung eines neuen Verzeichnisses durch die zuständige Behörde in Brasilien geändert werden. Die zuständige Behörde in Brasilien hat ein neues Verzeichnis übermittelt. Das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe ist entsprechend zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem mit der Entscheidung 90/13/EWG der Kommission (4) eingeführten Verfahren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang B der Entscheidung 94/198/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Februar 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. (2) ABl. Nr. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 40. (3) ABl. Nr. L 93 vom 12. 4. 1994, S. 26. (4) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1990, S. 70. ANHANG "ANHANG B >PLATZ FÜR EINE TABELLE>