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Document 31996D0174

    96/174/EG: Beschluß des Rates vom 26. Februar 1996 zur Änderung des Beschlusses 91/115/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

    ABl. L 51 vom 1.3.1996, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/11/2006; Aufgehoben durch 32006D0856

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/174/oj

    31996D0174

    96/174/EG: Beschluß des Rates vom 26. Februar 1996 zur Änderung des Beschlusses 91/115/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

    Amtsblatt Nr. L 051 vom 01/03/1996 S. 0048 - 0049


    BESCHLUSS DES RATES vom 26. Februar 1996 zur Änderung des Beschlusses 91/115/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (96/174/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    nach Kenntnisnahme von dem Beschlußentwurf der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 109f des Vertrags und Artikel 2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts (EWI), trägt das EWI dadurch zur Schaffung der für den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Voraussetzungen bei, daß es die Koordinierung der Geldpolitiken mit dem Ziel verstärkt, die Preisstabilität sicherzustellen, daß es die Vorarbeiten leistet, die für die Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Verfolgung einer einheitlichen Währungspolitik und die Schaffung einer einheitlichen Währung in der dritten Stufe erforderlich sind, und daß es die Entwicklung des Ecu überwacht.

    Gemäß Artikel 109f Absatz 3 des Vertrags legt das EWI bis zum 31. Dezember 1996 den regulatorischen, organisatorischen und logistischen Rahmen fest, den das ESZB zur Erfuellung seiner Aufgaben in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion benötigt und fördert bei Bedarf insbesondere die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den in seine Zuständigkeit fallenden Bereichen.

    Nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der Europäischen Zentralbank (EZB) holt die EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten ein und arbeitet mit der Kommission zusammen. Daher sind in der zweiten Stufe geeignete Kooperationsverfahren für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten.

    Der Beschluß 91/115/EWG (5) ist entsprechend zu ändern -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Beschluß 91/115/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 3a

    Der Ausschuß kann auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen abgeben, die Statistiken betreffen, welche einerseits für die Kommission und die nationalen statistischen Ämter und andererseits für das Europäische Währungsinstitut (EWI) und die nationalen Zentralbanken von gemeinsamem Interesse sind. Zur Erfuellung seiner Aufgaben übermittelt der Ausschuß seine Stellungnahme an alle interessierten Parteien."

    2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    Der Ausschuß setzt sich aus einem bis drei Vertretern der Mitgliedstaaten, die den für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zuständigen wichtigsten Institutionen angehören, aus einem bis drei Vertretern der Kommission und aus einem bis drei Vertretern des EWI zusammen. Zusätzlich kann ein Vertreter des Währungsausschusses als Beobachter an den Ausschußsitzungen teilnehmen. Die einzelnen Mitgliedstaaten, die Kommission und das EWI haben jeweils eine Stimme.

    Auf Beschluß des Ausschusses können Vertreter anderer Organisationen sowie Personen, die zur Diskussion beitragen können, an den Ausschußsitzungen teilnehmen."

    3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden nach dem in seiner Geschäftsordnung festgelegten Verfahren."

    Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. AGNELLI

    (1) ABl. Nr. C 359 vom 16. 12. 1994, S. 10.

    (2) ABl. Nr. C 269 vom 16. 10. 1995, S. 198.

    (3) ABl. Nr. C 397 vom 31. 12. 1994, S. 52.

    (4) Stellungnahme vom 16. Januar 1995.

    (5) ABl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19.

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