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Document 31995R2945

Verordnung (EG) Nr. 2945/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten

ABl. L 308 vom 21.12.1995, p. 18–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/05/2011; Aufgehoben durch 32011R0404

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2945/oj

31995R2945

Verordnung (EG) Nr. 2945/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 308 vom 21/12/1995 S. 0018 - 0025


VERORDNUNG (EG) Nr. 2945/95 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (2), insbesondere auf Artikel 19e Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 19e Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind die Durchführungsbestimmungen für die Eintragung des Fischereiaufwands in das Fischereilogbuch festzusetzen, um die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (3) durchzuführen.

Durchfährt ein Fischereifahrzeug, das eine Fischereitätigkeit betreiben darf, eine Fischerei, ohne eine Fangtätigkeit auszuüben, so ist dies im Logbuch zu verzeichnen.

Bis zur Einführung eines neuen Fischereilogbuches sind die Bestimmungen über die Eintragung der betreffenden Angaben in das derzeitige Fischereilogbuch durch Übergangsbestimmungen für die Schiffskapitäne, die ab 1. Januar 1996 verpflichtet sind, ihren Fischereiaufwand in einer Fischerei aufzuzeichnen, zu ergänzen.

Erfolgen die Meldungen, die die Kapitäne den zuständigen Behörden in bezug auf die Bewegungen der Schiffe durchgeben, über Funk, so müssen sie von einer Funkstation aus erfolgen, die in das Verzeichnis der von der Kommission zugelassenen Funkstationen aufgeführt ist.

Es ist ein Verzeichnis der zuständigen Kontrollbehörden unter Angabe ihrer Telex-, Fax-, Telefon- und Funknummern anzufertigen, um die Übermittlung der Meldungen per Telex, Fax, Telefon oder Funk an die zuständigen Kontrollbehörden zu erleichtern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission (4) wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 1 wird ein Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a

(1) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die in den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates (*) bezeichneten Fanggebieten Fischfang betreiben, nachstehend Aufwandgebiete genannt, tragen die Angaben gemäß Artikel 19e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates (**) in das Fischereilogbuch entsprechend dem Muster des Anhangs I ein.

(2) Durchfahren Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen ein Aufwandgebiet, in dem sie Fischfang betreiben dürfen, jedoch keinen Fischfang betreiben, so sind das Datum und der Zeitpunkt der Einfahrt in das und der Ausfahrt aus dem Aufwandgebiet im Logbuch zu verzeichnen.

(3) Die Eintragung wird entsprechend den Anweisungen des Anhangs IV a) gemacht.

(*) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5.

(**) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1."

2. Nach Artikel 3 wird ein Artikel 3a eingefügt.

"Artikel 3a

Übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs die Meldung betreffend den Fischereiaufwand gemäß Artikel 19c dieser Verordnung über Funk, so muß diese Meldung von einer in Anhang VIIIa aufgeführten Funkstation aus erfolgen.

Die Namen, Anschriften und Telex-, Telefon- und Faxnummern der zuständigen Behörden gemäß Artikel 19c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich sind im Anhang VIIIb angegeben."

3. Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang IVa eingefügt.

4. Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang VIa angefügt.

5. Anhang III dieser Verordnung wird als Anhang VIIIa angefügt.

6. Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VIIIb angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 1995

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 276 vom 10. 10. 1983, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG IVa

ZUSÄTZLICHE ANWEISUNGEN AN DEN KAPITÄN, DER ZUR EINTRAGUNG DES FISCHEREIAUFWANDS IN DAS FISCHEREILOGBUCH GEMÄSS ANHANG I VERPFLICHTET IST

1. VORBEMERKUNG

Diese Anweisungen ergänzen die Anweisungen in Anhang IV und richten sich an die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind, ihren Fischereiaufwand aufzuzeichnen.

2. ANWEISUNGEN ZUM FISCHEREILOGBUCH

2.1. Allgemeine Regel

a) Sämtliche in diesem Anhang geforderten Angaben sind in das Fischereilogbuch einzutragen.

b) Die Uhrzeit wird in Weltzeit (UTC) angegeben.

c) Das Aufwandgebiet ist mit Hilfe des in Anhang VI a aufgeführten Kennbuchstabens einzutragen.

d) Die Zielarten sind mit Hilfe der in Anhang VI a aufgeführten Kennwörter einzutragen.

2.2. Auskünfte zum Fischereiaufwand

a) Durchfahrt eines Aufwandgebietes

Fährt ein Schiff in ein Aufwandgebiet ein, in dem das Schiff eine Fischereitätigkeit ausüben darf, ohne in diesem Gebiet Fischfang zu betreiben, so ist eine zusätzliche Zeile auszufuellen. In dieser Zeile sind folgende Angaben einzutragen:

'Datum, Aufwandgebiet, Daten und Uhrzeiten jeder Einfahrt und Ausfahrt, die Angabe 'Durchfahrt'.'

b) Einfahrt in ein Aufwandsgebiet

Fährt ein Schiff in ein Aufwandgebiet ein, in dem das Schiff eine Fischereitätigkeit ausüben kann, so ist eine zusätzliche Zeile auszufuellen. In dieser Zeile sind folgende Angaben einzutragen:

'Datum, die Angabe 'Einfahrt', das Aufwandgebiet und die Uhrzeit der Einfahrt sowie die Zielarten.'

c) Ausfahrt aus einem Aufwandgebiet

- Fährt ein Schiff aus einem Aufwandgebiet aus, in dem das Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat und fährt es in ein anderes Aufwandgebiet ein, in dem es Fischereitätigkeiten ausüben kann, so ist eine zusätzliche Zeile auszufuellen. In dieser Zeile sind folgende Angaben einzutragen:

'Datum, die Angabe 'Einfahrt', das neue Aufwandgebiet, die Uhrzeit der Ausfahrt und Einfahrt sowie die Zielarten.'

- Fährt ein Schiff aus einem Aufwandgebiet aus, in dem es Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, und in einem Aufwandgebiet keine weiteren Fischereitätigkeiten mehr ausüben wird, so ist eine zusätzliche Zeile auszufuellen. In dieser Zeile sind folgende Angaben einzutragen:

'Datum, die Angabe 'Ausfahrt', das Aufwandgebiet, die Uhrzeit der Ausfahrt und die Zielarten.'

d) Gebietsüberschreitende Fischerei (1)

Übt das Schiff gebietsüberschreitende Fangtätigkeiten aus, so ist eine zusätzliche Zeile auszufuellen. In dieser Zeile sind folgende Angaben einzutragen:

'Datum, die Angabe 'gebietsüberschreitend', die Uhrzeit der ersten Ausfahrt und das Aufwandgebiet, die Uhrzeit der letzten Einfahrt, das Aufwandgebiet sowie die Zielarten.'

(1) Schiffe, die sich in einer Entfernung von bis zu 5 Seemeilen beiderseits der Grenze zwischen zwei Aufwandgebieten aufhalten, müssen für einen 24-Stunden-Zeitraum jeweils die erste Einfahrt und die letzte Ausfahrt eintragen.

2.3. Auskünfte zu den Bewegungen des Schiffs

Sind den zuständigen Behörden für ein Schiff, das eine Fischerei auf Grundfischarten ausübt, Auskünfte über dessen Bewegungen mitzuteilen, so sind die Angaben gemäß Punkt 2.2 Buchstabe b), c) und d) zu ergänzen durch:

- das Datum und die Uhrzeit der Mitteilung;

- die geographische Position des Schiffs;

- das für die Mitteilung verwendete Mittel und gegebenenfalls die verwendete Funkstation;

- den (die) Empfänger der Mitteilung.

2.4. Auskünfte zum Fischereiaufwand betreffend die stationären Fanggeräte

Übt ein Schiff Fischereitätigkeiten mit stationärem Fanggerät aus, so muß der Kapitän dieses Schiffes für den jeweiligen Tag auf See in einer zusätzlichen Zeile folgende Angaben eintragen:

'Datum und Uhrzeit der Ausbringung des stationären Fanggeräts sowie Datum und Uhrzeit der Beendigung der Fangtätigkeit.'"

.

ANHANG II

"ANHANG VIa

ANGABEN ZU DEN FISCHEREIEN (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

A: Vb (ausgenommen die Gewässer der Färöer und Islands), VI

B: VI (Irish Box) (1)

C: VIIa

D: VIIf (Irish Box)

E: Andere VII (Irish Box)

F: VII (ausgenommen Irisch Box)

G: VIIIa, VIIIb, VIIId

H: IX, X, CECAF 34.1.1, 34.1.2, 34.2.0 (andere Gewässer nicht eingeschlossen)

J: VIIIc, VIIIe, IX (spanische Gewässer) (2)

K: CECAF 34.1.1 (spanische Gewässer)

L: CECAF 34.1.2 (spanische Gewässer)

M: CECAF 34.2.0 (spanische Gewässer)

N: IX (portugiesische Gewässer)

P: X (portugiesische Gewässer)

Q: CECAF 34.1.1 (portugiesische Gewässer)

R: CECAF 34.1.2 (portugiesische Gewässer)

S: CECAF 34.2.0 (portugiesische Gewässer)

(1) Fischereien werden definiert unter Angabe der Bestände oder Bestandsgruppen, Aufwandgebiete und des Fanggeräts nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EWG) Nr. 2027/93".

(1) Die Irish Box umfaßt das Gebiet südlich von 56° 30' N, östlich von 12° O und nördlich von 50° 30' N. Der Fischereiaufwand deckt sowohl die mit Schleppgeräten wie mit stationärem Fanggerät ausgeübten Fischereitätigkeiten.

(2) Der für das Vereinigte Königreich zu verzeichnende Aufwand wird in IX, VIIIc, VIIIe spanische Gewässer und IX, VIIIc, VIIIe spanische Gewässer unterteilt.

ANHANG III

"ANHANG VIIIa

VON DER KOMMISSION ZUGELASSENE FUNKSTATIONEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

"ANHANG VIIIb

FÜR DIE KONTROLLE IN DEN GEWÄSSERN UNTER DER HOHEITSGEWALT ODER GERICHTSBARKEIT DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATES ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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