EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R2352

VERORDNUNG (EG) Nr. 2352/95 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 239 vom 7.10.1995, p. 4–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/04/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2352/oj

31995R2352

VERORDNUNG (EG) Nr. 2352/95 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 239 vom 07/10/1995 S. 0004 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 2352/95 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (2), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (4), insbesondere auf Artikel 11,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

In Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Im Februar 1994 stellte der Europäische Rat der Verbände der chemischen Industrie (CEFIC) im Namen der Firma Rhône-Poulenc SA, des einzigen Gemeinschaftsherstellers von Kumarin, bei der Kommission einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(2) Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China und leitete eine Untersuchung ein.

(3) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermaßen betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer sowie den Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Die meisten bekannten Einführer und einige Abnehmer nahmen schriftlich Stellung. Sie stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(5) Die Kommission sandte Fragebogen an die bekanntermaßen betroffenen Parteien und erhielt detaillierte Informationen von dem antragstellenden Gemeinschaftshersteller und den meisten Einführern der Gemeinschaft. Von den fünf angeschriebenen Herstellern/Ausführern hat nur einer, die Tianjin No 1 Perfumery, das Auskunftsersuchen der Kommission beantwortet; die Antwort war jedoch weitgehend unvollständig und teilweise unleserlich.

(6) Die Kommission holte alle für die vorläufige Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Gemeinschaftshersteller:

- Rhône-Poulenc SA, Courbevoie, Frankreich;

b) Unabhängige Einführer der Gemeinschaft:

- Paul Kaders GmbH, Hamburg, Deutschland,

- Adrian SA, Marseille, Frankreich,

- Irish Flavours and Fragrances Ltd, Drogheda, Irland,

- Moelhausen Trading srl, Mailand, Italien,

- International Flavours and Fragrances IFF (Nederland) BV Hilversum, Niederlande,

- Impex Química SA, Barcelona, Spanien,

- Amalgamated Metal Corporation Ltd, London, Vereinigtes Königreich,

- Fuerst Day Lawson Ltd, London, Vereinigtes Königreich.

(7) Da die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes (siehe Randnummer 15) herangezogen wurden, führte die Kommission Untersuchungen in den Betrieben der Firma Rhône-Poulenc Inc., des Herstellers von Kumarin in den Vereinigten Staaten, durch.

(8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 31. März 1994 ("Untersuchungszeitraum").

B. WARE, GLEICHARTIGE WARE

1. Beschreibung der betreffenden Ware

(9) Bei der betreffenden Ware handelt es sich um Kumarin, ein weißliches kristallines Pulver mit dem charakteristischen Duft von frisch gemähtem Heu. Es dient hauptsächlich als Aromat und als Fixateur bei der Herstellung von Duftstoffen, die ihrerseits bei der Herstellung von Waschmitteln, Kosmetika und Parfümen verwendet werden.

(10) Kumarin war ursprünglich ein Naturerzeugnis, das aus Tonkabohnen gewonnen wurde, und wird heute synthetisch hergestellt. Es kann durch Synthese auf der Basis von Phenol, aus dem Salicylaldehyd (Perkin-Reaktion) gewonnen wird, oder durch Synthese aus Orthocresol (Raschig-Reaktion) hergestellt werden. Die wichtigste chemisch-physikalische Spezifikation für Kumarin ist seine Reinheit, für die sein Schmelzpunkt der Gradmesser ist. Der Schmelzpunkt der Standardqualität des in Europa vermarkteten Kumarins liegt zwischen 68 °C und 70 °C, was einer Reinheit von 99 % entspricht.

2. Gleichartige Ware

(11) Die Kommission stellte fest, daß das Kumarin des Gemeinschaftsherstellers und des Herstellers in den Vereinigten Staaten, die verbundene Gesellschaften sind, in bezug auf seine wesentlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie auf seine Verwendung dem in der Volksrepublik China hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Kumarin vergleichbar ist. Insbesondere stellen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und der Hersteller in den Vereinigten Staaten, die den gleichen Rohstoff und das gleiche Herstellungsverfahren verwenden, Kumarin her, dessen Spezifikationen hinsichtlich des Schmelzpunktes denen des chinesischen Kumarins sehr ähnlich sind. In der Tat ist in den Verkaufsrechnungen für chinesisches Kumarin ein Schmelzpunkt von mindestens 69 °C angegeben, während das Erzeugnis der Firma Rhône-Poulenc einen Schmelzpunkt zwischen 68 °C und 70 °C aufweist. Da der Schmelzpunkt Gradmesser der Reinheit ist, kann davon ausgegangen werden, daß die Reinheit des chinesischen Kumarins demjenigen der Ware von Rhône-Poulenc entspricht. Ferner wurde das chinesische Kumarin für die gleichen Verwendungszwecke wie das der Firma Rhône-Poulenc, d. h. für die Herstellung von Duftstoffen, eingesetzt.

(12) Die Einführer und die Abnehmer von Kumarin behaupteten, das chinesische Kumarin und das Kumarin der Firma Rhône-Poulenc könnten nicht als gleichartige Waren angesehen werden. Insbesondere wiesen sie darauf hin, daß das chinesische Kumarin aus einem anderen Rohstoff - Orthocresol statt Phenol - und nach einem anderen Herstellungsverfahren - Raschig-Reaktion statt Perkin-Reaktion - hergestellt wird. Daher sei das chinesische Kumarin von geringerer Qualität als die Ware von Rhône-Poulenc und nicht für so viele Verwendungszwecke wie letztere geeignet. Ferner sei der Geruch, die wichtigste Gebrauchseigenschaft dieser Ware, wegen der unzulänglichen Qualitätskontrolle in China zuweilen selbst bei Partien desselben Herstellers uneinheitlich, oder er weiche von dem Muster ab. Wegen dieser Unterschiede sei die Ware in bestimmten Fällen angeblich ungeeignet für den Zweck, für den sie gekauft wurde.

Nach den Feststellungen der Kommission können die beiden Waren für die meisten Verwendungszwecke unterschiedslos verwendet werden; einzige Ausnahme bilden die Rezepturen für Parfüme, für die die meisten Abnehmer das Kumarin von Rhône-Poulenc verlangen. Auf letzteren Verwendungszweck entfällt jedoch nur ein sehr geringer Teil des Gesamtverbrauchs von Kumarin. Die beiden Waren scheinen daher nahezu uneingeschränkt austauschbar; dafür spricht auch die Tatsache, daß das Kumarin von Rhône-Poulenc bei der Parfümherstellung in der Gemeinschaft systematisch durch chinesisches Kumarin ersetzt wird (siehe Randnummern 27 und 35). Qualitätsunterschiede hatten keinen Einfluß auf die Bestimmung der gleichartigen Ware, da mit der einzigen Ausnahme der Rezepturen für Parfüme hinsichtlich des Verwendungszwecks und der Verbrauchervorstellung keine klaren Unterschiede zwischen den beiden Waren festgestellt werden konnten. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß das von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Kumarin dem in der Volksrepublik China hergestellten und aus ihr eingeführten Kumarin im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) gleichartig ist.

C. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(13) Das antragstellende Unternehmen war während des Untersuchungszeitraums der einzige Hersteller von Kumarin in der Gemeinschaft. Da die gesamte Produktion der Gemeinschaft auf dieses Unternehmen entfiel, wird es im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" angesehen.

D. DUMPING

1. Normalwert

(14) Bei der Ermittlung des Normalwerts für das in der Volksrepublik China hergestellte Kumarin berücksichtigte die Kommission die Tatsache, daß die Volksrepublik China ein Land ohne Marktwirtschaft ist. Daher mußte die Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung anhand eines Landes mit Marktwirtschaft (Vergleichsland) erfolgen. Der Antragsteller schlug die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes vor. Die betroffenen Einführer dagegen hielten die Vereinigten Staaten für ungeeignet, weil es nur einen Hersteller von Kumarin in den Vereinigten Staaten gibt und dieser Hersteller mit Rhône-Poulenc SA verbunden ist. Sie beantragten daher, Indien als Vergleichsland zu wählen, da die indische Produktionstechnik und der indische Produktionsstandard denen der Volksrepublik China vergleichbar seien und auch ein genügender Wettbewerb untereinander bestehe.

Indien, die Vereinigten Staaten von Amerika und Japan waren nach den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Informationen die einzigen Marktwirtschaftsländer außerhalb der Gemeinschaft, die Kumarin herstellten. Die Kommission forderte den einzigen bekannten indischen Hersteller von Kumarin zur Mitarbeit an diesem Antidumpingverfahren auf und übermittelte ihm einen Fragebogen. Dieser lehnte es jedoch ab, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission wandte sich auch an den einzigen bekannten japanischen Hersteller, erhielt jedoch keine Reaktion. Infolgedessen kamen nur noch die Vereinigten Staaten als Vergleichsland in Betracht.

(15) Der Hersteller in den Vereinigten Staaten, Rhône-Poulenc Inc., verwendet das gleiche Produktionsverfahren wie Rhône-Poulenc SA; als Rohstoff wird Phenol verwendet, aus dem Salicylaldehyd gewonnen wird, aus dem dann Kumarin hergestellt wird. Rhône-Poulenc SA stellte die Produktion vor etwa 40 Jahren vom Raschig-Verfahren, das noch von den Chinesen angewandt wird, auf das Perkin-Verfahren um, da letzteres kostengünstiger ist. In der Tat wird eine geringere Menge an Phenol als an Orthocresol benötigt, um die gleiche Menge Kumarin herzustellen; ferner wurde festgestellt, daß Phenol im Untersuchungszeitraum im allgemeinen billiger war als Orthocresol.

Phenol und Orthocresol sind beides Rohstoffe, die auf dem Weltmarkt leicht erhältlich sind, so daß der Zugang zu den Rohstoffen im Vergleichsland und in China als vergleichbar angesehen werden kann.

Darüber hinaus wurde die Ermittlung des Normalwertes nicht durch die Tatsache beeinträchtigt, daß Rhône-Poulenc Inc. ein mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen ist, da der Normalwert auf der Grundlage der Preise ermittelt wurde, zu denen das Kumarin von Rhône-Poulenc auf dem US-Markt verkauft wurde. Obwohl es in den Vereinigten Staaten nur einen einzigen Hersteller von Kumarin gibt, herrscht dort ein äußerst harter Wettbewerb, wie das große Importvolumen beweist; China, der größte Ausführer von Kumarin in die Vereinigten Staaten, besaß insbesondere im Untersuchungszeitraum einen erheblichen Marktanteil in den USA, so daß von den Behörden der Vereinigten Staaten ein Antidumpingverfahren gegen diese Einfuhren durchgeführt wurde.

Das Produktionsvolumen und die Inlandsverkäufe des Herstellers der Vereinigten Staaten wurden als weitgehend repräsentativ angesehen, da sie mit dem Umfang der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft vergleichbar waren. Die Kommission wählte daher die Vereinigten Staaten als Vergleichsland und stützte sich zur Ermittlung des Normalwertes auf die Auskünfte, die von dem Hersteller in den Vereinigten Staaten erteilt und bei einer Untersuchung in dessen Betrieben nachgeprüft wurden.

(16) Im Zusammenhang mit einer angemessenen Bestimmung des Normalwertes im Vergleichsland wies eine Gruppe der betroffenen Einführer darauf hin, daß das Rhône-Poulenc-Werk in den Vereinigten Staaten für die Herstellung einer breiten Palette von Chemikalien angelegt sei, im Untersuchungszeitraum aber nur Kumarin hergestellt worden sei. Die Auswirkungen der fixen Stückkosten auf die Produktionskosten wären daher besonders groß. Die Nachprüfung ergab, daß das Rhône-Poulenc-Werk entgegen der Behauptung nicht für die Hersteller einer breiten Palette von Erzeugnissen ausgelegt ist; ferner ist diese Behauptung nicht relevant, wenn der Normalwert anhand der Verkaufspreise ermittelt wird.

Es wurde jedoch festgestellt, daß die Stückkosten seit 1992 beträchtlich gestiegen waren, was auf den Rückgang der Kapazitätsauslastung sowohl der Kumarin- als auch der Salicylaldehydanlagen auf einen außergewöhnlich niedrigen Stand zurückzuführen ist. Ungeachtet der Gründe für diesen Rückgang beschloß die Kommission, zur Ermittlung des Normalwertes die Stückkosten auf der Grundlage des Produktionsniveaus zu berechnen, das von dem Unternehmen intern für die Kalkulation seiner Sollkosten zugrunde gelegt wird. Unter diesen Bedingungen ermöglichten die Verkaufspreise auf dem Inlandsmarkt die Deckung aller ordnungsgemäß verteilten Kosten, und die inländischen Verkaufspreise wurden daher als im normalen Handelsverkehr anfallend angesehen.

(17) Daher wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) der Grundverordnung auf der Grundlage des Durchschnittspreises ab Werk für das im Untersuchungszeitraum in den Vereinigten Staaten verkaufte Kumarin ermittelt.

2. Ausfuhrpreise

(18) Der Ausfuhrpreis wurde anhand des Preises ermittelt, der für die aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführte Ware tatsächlich gezahlt wurde.

(19) Da kein chinesischer Kumarinausführer zur Mitarbeit bereit war, wurde der Ausfuhrpreis anhand der Informationen der kooperationswilligen Einführer chinesischen Kumarins ermittelt. Für die vorläufige Sachaufklärung wurden die Ausfuhren von Kumarin mit Ursprung in China, die aber über Händler in Hongkong verkauft werden, nicht berücksichtigt, da der von diesen Händlern angewandte Preisaufschlag der Kommission nicht bekannt ist und der für den Vergleich benötigte fob-Exportpreis in China nicht rechnerisch ermittelt werden konnte. Daher wurde vorläufig der Ausfuhrpreis anhand des Preises der Direktausfuhren von Kumarin aus China in die Gemeinschaft ermittelt, die mehr als 60 % der Gesamtausfuhren chinesischen Kumarins in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum ausmachten.

3. Vergleich

(20) Der Normalwert wurde mit dem Ausfuhrpreis je Geschäftsvorgang auf fob-Basis und auf der gleichen Handelsstufe verglichen. Zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis berücksichtigte die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede.

(21) Da die chinesischen Ausfuhren hauptsächlich an Einführer verkauft wurden, die als Händler tätig sind, wurde der Normalwert anhand der Verkaufspreise ermittelt, die von Rhône-Poulenc Inc. in den Vereinigten Staaten im Großhandel verlangt wurden, damit der Vergleich auf der gleichen Handelsstufe erfolgt.

Bei den Ausfuhrpreisen wurden zur Berücksichtigung der Vertriebskosten Berichtigungen vorgenommen. Die Kosten für den Seetransport und etwaige Transportversicherung wurden von den Ausfuhrpreisen abgezogen, um fob-Preise ab chinesische Grenze zu erhalten.

Der Normalwert wurde berichtigt, um Unterschieden in den physikalischen Eigenschaften (siehe Randnummer 22) und den Kreditkosten Rechnung zu tragen. Für die inländischen Transportkosten und die Ladekosten wurde, da es sich um geringfügige Kosten handelt, keine Berichtigung vorgenommen, um statt des Normalwertes auf Ab-Werk-Basis den Normalwert auf fob-Basis zu erhalten.

(22) Die Einführer und Abnehmer verlangten Berichtigungen wegen Unterschieden in den materiellen Eigenschaften, um den Kosten für die von den Händlern und Endabnehmern vorgenommenen Qualitätskontrollen und den Kosten für zurückgewiesenes, nicht musterkonformes Material, das von den chinesischen Herstellern nicht zurückgenommen wird, Rechnung zu tragen. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wurde jedoch die beantragte Berichtigung wegen materieller Unterschiede nicht zugestanden, weil sich entweder fast alle vorgelegten Beweise nicht mit völliger Sicherheit auf die Kosten für die Qualitätskontrolle bezogen oder überhaupt keine Beweise vorgelegt wurden.

Dagegen hielt die Kommission die beantragte Berichtigung wegen materieller Unterschiede aufgrund des etwas eingeschränkteren Verwendungsbereichs des chinesischen Kumarins im Vergleich zu dem von Rhône-Poulenc SA und Rhône-Poulenc Inc. hergestellten Kumarin für begründet (siehe Randnummer 12). In Ermangelung einer anderen vertretbaren Grundlage wurde für die betreffende Berichtigung bei der vorläufigen Sachaufklärung die Differenz zwischen dem inländischen Verkaufspreis von Rhône-Poulenc SA in der Gemeinschaft und dem 1988 geltenden cif-Preis bei der Einfuhr aus China in die Gemeinschaft, verzollt, zugrunde gelegt. 1988 wurde als geeignetes Jahr angesehen, da die der Kommission vorliegenden Beweisunterlagen darauf schließen ließen, daß die chinesischen Ausführer zu jenem Zeitpunkt noch nicht die Preispolitik verfolgten, die Anlaß zu dieser Untersuchung gab. Hierzu kam es 1990, als der Marktanteil des chinesischen Kumarins verglichen mit einem Anteil von 21,3 % im Jahre 1988 sprunghaft anstieg. Zwischen 1988 und 1990 fiel der Einfuhrpreis für chinesisches Kumarin in der Tat um 20 % und ist seit 1992 nahezu konstant geblieben. Zwischen 1990 und 1992 wurde ein weiterer erheblicher Anstieg des chinesischen Marktanteils verzeichnet. Daher wurde der Preisunterschied von 1988 als vertretbarer Maßstab für den unterschiedlichen Marktwert des Kumarins von Rhône-Poulenc SA und des chinesischen Kumarins angesehen. Da das von Rhône-Poulenc Inc. hergestellte Kumarin mit dem der Rhône-Poulenc SA identisch ist, gilt dieser Unterschied im Marktwert auch in bezug auf die US-Ware. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß sich die Qualität des chinesischen Kumarins in den letzten Jahren wesentlich verbessert hat; da dessen Qualität aber nach wie vor als geringer gilt als die Qualität der Ware von Rhône-Poulenc, wurde trotzdem eine Berichtigung vorgenommen. Daher wurde vorläufig der Normalwert um einen dem vorgenannten Preisunterschied entsprechenden Betrag gekürzt.

4. Dumpingspanne

(23) Der wie oben ermittelte Normalwert wurde mit den berichtigten Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang verglichen. Die vorläufige Sachaufklärung führt zu dem Schluß, daß die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt wurden. Für die chinesischen Ausführer wurde eine einzige Dumpingspanne von insgesamt mehr als 50 % des cif-Einfuhrpreises in die Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt.

E. SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkungen

(24) Bei der Ermittlung des Volumens der Kumarineinfuhren aus China sowie des Gemeinschaftsverbrauchs und der Marktanteile machten verschiedene Einführer geltend, daß der KN-Code ex 2932 21 00, unter dem die untersuchte Ware eingereiht ist, nicht nur Kumarin sondern auch Methylkumarin und Ethylkumarin umfaßt, deren Eigenschaften und chemische Formeln sich von denen des Kumarins unterscheiden und die mit Kumarin nicht austauschbar sind. Sie behaupteten daher, daß die Eurostat-Einfuhrstatistik für die vorgenannte Position, die für den Untersuchungszeitraum Einfuhren aus China in die Gemeinschaft von 331 Tonnen ausweist, auch Einfuhren von Methylkumarin und Ethylkumarin enthält, so daß das Einfuhrvolumen und der Marktanteil des Kumarins mit Ursprung in der Volksrepublik China zu hoch angesetzt sei. Die von den kooperierenden Einführern vorgelegten Rechnungen belegen die Einfuhr von 307 Tonnen Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum. Dies entspricht 92,7 % der von Eurostat unter der KN-Position ex 2932 21 00 erfaßten Einfuhren. Da nicht alle Kumarineinführer kooperierten, ist davon auszugehen, daß die tatsächlichen Einfuhren der genannten Zahl von 331 Tonnen sehr nahe kommen. Die Einfuhren von Methylkumarin und Ethylkumarin während des Untersuchungszeitraums müssen daher sehr gering gewesen sein, falls überhaupt welche stattgefunden haben. Eine ähnliche Schlußfolgerung kann für die Jahre 1992 und 1993 gezogen werden. Zu Beginn des Untersuchungszeitraums, d. h. im Jahre 1990, wurden laut Angaben der kooperierenden Einführer 135 Tonnen Kumarin eingeführt. Im Vergleich zu der Eurostat-Zahl von 199 Tonnen für dasselbe Jahr ist die Differenz wesentlich größer. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, daß einige Einführer, die nicht kooperierten, im Jahr 1990 eine besonders rege Geschäftstätigkeit entfaltet haben. In Ermangelung von Beweisen für Einfuhren von Methylkumarin und Ethylkumarin während der untersuchten Jahre beschloß die Kommission daher, die von Eurostat unter der KN-Position ex 2932 21 00 erfaßten Zahlen im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung für die Ermittlung der Entwicklung der chinesischen Einfuhren sowie des Verbrauchs und des Marktanteils als sich ausschließlich auf Kumarin beziehend anzusehen. Dies führt zu einer etwas vorsichtigeren Schätzung der Steigerungsrate der betreffenden Indikatoren als ein Ansatz, der sich ausschließlich auf die Rechnungen der kooperierenden Einführer stützt.

(25) Da es sich bei dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um ein einziges Unternehmen handelt, werden in dieser Verordnung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses weder eine absolute Zahl für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch andere Zahlen genannt, aus denen sich vertrauliche Zahlen errechnen ließen.

2. Sichtbarer Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(26) Der sichtbare Verbrauch von Kumarin in der Gemeinschaft wurde auf der Grundlage der Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt, dem die um die Wiederausfuhren bereinigten Einfuhren hinzugezählt wurden. Demnach ging der sichtbare Verbrauch von Kumarin leicht zurück, und zwar um weniger als 10 % zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum. Im Untersuchungszeitraum schwankte der sichtbare Verbrauch - mit einer deutlichen Zunahme von 1990 bis 1991 und einem starken Rückgang zwischen 1991 und 1992. Zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum ist ein Aufwärtstrend zu beobachten.

3. Volumen und Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

(27) Die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China sind stetig gestiegen, und zwar von 199 Tonnen im Jahre 1990 auf 331 Tonnen im Untersuchungszeitraum oder um 66 %.

(28) Infolge der Schrumpfung des Gemeinschaftsmarktes im Untersuchungszeitraum und der gleichzeitigen konstanten Zunahme der chinesischen Einfuhren erhöhte sich der Marktanteil des chinesischen Kumarins noch viel stärker als das Einfuhrvolumen. Sein Marktanteil ist in der Tat ständig gestiegen und hat sich zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum mehr als verdoppelt.

4. Preis der gedumpten Einfuhren

(29) Anhand der Angaben von Rhône-Poulenc SA in dem Fragebogen und der Informationen der Einführer wurde festgestellt, daß die Preise von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China die Kumarinpreise des Gemeinschaftsherstellers seit 1990, d. h. vom Beginn des Untersuchungszeitraums an, ständig unterboten. Die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum wurde anhand der Differenz zwischen den Verkaufspreisen für die Einfuhrware aus China je Geschäftsvorgang und dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis des Gemeinschaftsherstellers auf der gleichen Handelsstufe, d. h. der Abnehmer von Kumarin, ermittelt. Dieser Unterschied wurde in Prozent des Preises des Gemeinschaftsherstellers ausgedrückt und ergab im Untersuchungszeitraum einen Wert von 28,7 %.

5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(a) Gesamtproduktion

(30) Die Kumarinproduktion des Gemeinschaftsherstellers ging zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum um 56,3 % zurück. Ein erster erheblicher Rückgang wurde zwischen 1990 und 1992 verzeichnet, als die Produktion um mehr als 50 % gekürzt wurde. Die Produktion stieg 1993 wieder leicht an, doch wurde zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum ein erneuter Rückgang um 10 % verzeichnet.

(b) Produktionskapazität und Auslastung

(31) Die Produktionskapazität wurde anhand der höchsten Monatsproduktion der letzten zehn Jahre ermittelt und mit elf Arbeitsmonaten multipliziert. Auf dieser Grundlage blieb die Produktionskapazität im Untersuchungszeitraum konstant. Die Auslastung verringerte sich zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum jedoch um 56 %.

(c) Absatzvolumen

(32) Der Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verringerte sich zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum um mehr als die Hälfte.

(d) Beschäftigung

(33) Die Zahl der Beschäftigten in der Kumarinproduktion ging entsprechend dem Rückgang des Produktionsvolumens im Untersuchungszeitraum um mehr als 50 % zurück.

(e) Lagerbestände

(34) Die Lagerbestände nahmen im Untersuchungszeitraum ab, so daß ein relativ konstantes Verhältnis zum Gesamtabsatzvolumen aufrechterhalten wurde.

(f) Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(35) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum um mehr als die Hälfte.

(g) Entwicklung der Nettoverkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(36) Die Verkaufspreise des Gemeinschaftsherstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt verzeichneten zwischen 1990 und 1992 einen leichten Anstieg um etwa 9 %, gingen dann aber im Untersuchungszeitraum schrittweise wieder auf das Preisniveau von 1990 zurück.

(h) Rentabilität

(37) Der starke Produktionsrückgang des Gemeinschaftsherstellers infolge der Absatzeinbußen in der Gemeinschaft beinflußte nachteilig die Rentabilität des Kumaringeschäfts. Der Gemeinschaftshersteller versuchte, seine Preise auf dem Niveau von 1990 zu halten, während sich seine Stückkosten vor allem wegen der rückläufigen Kapazitätsauslastung um etwa 20 % erhöhten. War das Kumaringeschäft bis 1991 noch gewinnbringend, so wurden ab 1992 bis zum Untersuchungszeitraum zunehmend Verluste verzeichnet, die im Untersuchungszeitraum zwischen 5 und 10 % des Umsatzes erreichten.

6. Schlußfolgerung zur Schädigung

(38) Der Gemeinschaftshersteller erlitt auf einem ohnehin schrumpfenden Markt einen dramatischen Verfall seines Marktanteils. Er versuchte, dieser Situation durch eine begrenzte Senkung seiner Verkaufspreise auf ein Niveau, das noch ausreichte, um zumindest die Betriebskosten zu decken, zu begegnen. Durch den starken Absatzrückgang verschlechterte sich die Kapazitätsauslastung jedoch erheblich, so daß sich die Stückkosten deutlich erhöhten. Infolgedessen begann der Gemeinschaftshersteller, ab 1992 Verluste zu verzeichnen.

Es wird daher vorläufig der Schluß gezogen, daß im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliegt.

F. SCHADENSURSACHE

1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(39) Zwischen der Entwicklung der Inlandsverkäufe des Gemeinschaftsherstellers und der Einfuhren mit Ursprung in China im Untersuchungszeitraum ist eine eindeutige negative Korrelation festzustellen. Während der Absatz des Gemeinschaftsherstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt um 58,5 % zurückging, erhöhten sich die chinesischen Einfuhren zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum um 66 %. Die Rentabilität der Kumarinproduktion, die für den Gemeinschaftshersteller 1990 noch vergleichsweise zufriedenstellend gewesen war, verschlechterte sich schrittweise, so daß es ab 1992 zu Verlusten kam. Diese negative finanzielle Entwicklung fiel zeitlich mit einer Preisunterbietungspolitik zusammen, die die chinesischen Ausführer ab 1990 verfolgten und Jahr für Jahr bis zum Untersuchungszeitraum intensivierten, als die Preisunterbietungsspanne 28,7 % erreichte, Jahr für Jahr zunahm. Erhebliche Verluste wurden vor allem im Untersuchungszeitraum verzeichnet, als die gedumpten Einfuhren aus China nach Volumen, Marktanteil und Preisunterbietung ihren Hoechststand erreichten. Der Gemeinschaftshersteller versuchte, seine Preise zu halten, obwohl er mit einer Steigerung seiner Stückkosten konfrontiert war, die auf höhere Umweltschutzstandards, vor allem aber auf die Tatsache zurückzuführen war, daß die Fixkosten infolge der gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt auf ein immer kleiner werdendes Produktionsvolumen verteilt werden mußten.

Infolgedessen wurde aufgrund des Wettbewerbsdrucks durch die Einfuhren zu immer niedrigeren Preisen, deren Volumen sich konstant erhöhte und die sich im Untersuchungszeitraum als erheblich gedumpt erwiesen, der Kostendeckungspunkt des Gemeinschaftsherstellers 1992 unterschritten; zu diesem Zeitpunkt begann er, Verluste zu machen, die sich im Untersuchungszeitraum noch erhöhten. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen der von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China besteht.

2. Sonstige Faktoren

(40) Die Kommission prüfte, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnten. Dabei wurden insbesondere der Verbrauchstrend in der Gemeinschaft, die Entwicklung der Ausfuhren in Drittländer und die Auswirkungen der Ausfuhren aus anderen Drittländern als der Volksrepublik China untersucht.

(41) Wie unter Randnummer 26 dargelegt, schwankte der Gemeinschaftsverbrauch im Untersuchungszeitraum, ging aber im gesamten Zeitraum um weniger als 10 % zurück. Zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum, als die Kumarinproduktion zunehmend Verluste brachte, erholte sich der Gemeinschaftsverbrauch jedoch geringfügig. Die insgesamt rückläufige Nachfrageentwicklung hat somit nur in sehr geringem Maße zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen.

(42) Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer verzeichneten hingegen zwischen 1990 und 1992 einen Rückgang um 40,1 %, der somit prozentual und vor allem in absoluten Zahlen deutlich unter dem Rückgang der Inlandsverkäufe lag. Die Ausfuhren erhöhten sich dagegen um 6 % zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum, d. h. in den Jahren, als sich die Geschäftsergebnisse bei Kumarin zunehmend verschlechterten. Über den gesamten Untersuchungszeitraum gingen die Ausfuhren jedoch um 38,7 % zurück, verglichen mit einem Rückgang der Inlandsverkäufe um mehr als 50 % (siehe Randnummer 32). Demzufolge hat auch eine Verringerung der Ausfuhren das Produktionsniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigt und dadurch zu seiner negativen finanziellen Situation beigetragen.

(43) Die Kommission prüfte auch die Entwicklung der Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern als der Volksrepublik China. Hierbei wurde festgestellt, daß sich der Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum um insgesamt 160 % erhöhte. Die Prüfung des Volumens der Einfuhren aus den einzelnen Ländern ließ jedoch keinen klaren Trend erkennen. Rußland und Japan waren nach China die wichtigsten Ausführer, jedoch mit weitaus geringeren Mengen als China.

Auf ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft entfiel ein Marktanteil von weniger als 4 %. Hierbei wurde festgestellt, daß sie im Untersuchungszeitraum Kumarin zu Preisen ausführten, die geringfügig unter denen der Volksrepublik China lagen. Auch wenn diese beiden Länder zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, so ist ihr Beitrag angesichts des geringen Volumens ihrer Ausfuhren im Vergleich zu denen Chinas jedoch unbedeutend.

(44) Verschiedene Einführer argumentierten, die Schädigung sei der eigenen Ineffizienz von Rhône-Poulenc SA zuzuschreiben. Dabei verwiesen sie insbesondere auf die stetige Zunahme der Stückkosten der Kumarinproduktion von Rhône-Poulenc SA im Untersuchungszeitraum und vor allem auf den Anstieg der Gemeinkosten je Stück, die sich zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum mehr als verdoppelten. Die Kommission prüfte dieses Argument und stellte fest, daß die Zunahme der Gemeinkosten je Stück auf die Tatsache zurückzuführen ist, daß diese Kosten, bei denen es sich von Natur aus um Fixkosten handelt, auf ein ständig kleiner werdendes Produktionsvolumen umgelegt werden mußten, das zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum vor allem wegen der gedumpten Einfuhren aus China um 56,3 % zurückging. Rhône-Poulenc SA unternahm jedoch beachtliche Anstrengungen, um den Anstieg der Stückkosten zu begrenzen, indem durch einen Entlassungsplan Personal abgebaut und die Ausbeute der Anlage gesteigert wurde, so daß sich die Rohmaterialkosten verringerten. Das Argument der Ineffizienz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist daher zurückzuweisen.

(45) Die Einführer behaupteten ferner, Rhône-Poulenc SA habe sich durch seine Preispolitik selbst geschadet. Sie verwiesen dabei auf die Anhebung des Verkaufspreises um 9,3 % durch Rhône-Poulenc SA zwischen 1990 und 1992. Hierzu stellt die Kommission fest, daß es zu dem normalen Geschäftsgebaren eines Unternehmens gehört, daß es versucht, seine Produktionskosten durch seine Verkaufspreise zu decken; diese Politik sei auch von Rhône-Poulenc SA in seinem Kumaringeschäft verfolgt worden, dessen Rentabilität sich dennoch ab 1990 verschlechterte und 1992 schließlich Verluste machte. Danach senkte Rhône-Poulenc SA seine Verkaufspreise in den folgenden Jahren im gleichen Ausmaß unter dem Wettbewerbsdruck durch die gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China, deren Preise zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um mehr als 10 % zurückgingen.

(46) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß ungeachtet der Tatsache, daß sonstige Faktoren sich nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgewirkt haben können, die gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China durch den von ihnen verursachten Rückgang des Marktanteils und Preisdruck für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Allgemeine Erwägungen

(47) Mit Antidumpingmaßnahmen sollen handelsverzerrende Auswirkungen schädigender Dumpingpraktiken beseitigt und ein effektiver Wettbewerb wiederhergestellt werden, der als solcher im Interesse der Gemeinschaft liegt. Vor diesem Hintergrund prüfte die Kommission die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China unter Berücksichtigung der besonderen Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Abnehmer.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(48) In Anbetracht der anhaltenden und zunehmenden finanziellen Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Kumarinherstellung infolge der gedumpten Einfuhren besteht die große Gefahr, daß ohne Maßnahmen das ohnehin schwach ausgelastete Kumarin-Werk endgültig stillgelegt wird. In diesem Fall gingen nicht nur die Arbeitsplätze der unmittelbar in der Kumarinherstellung beschäftigten Mitarbeiter verloren, sondern auch eine noch größere Anzahl von Arbeitsplätzen in der Produktion der Rohstoffe für Kumarin und in anderen verbundenen Produktionsprozessen. Diese Produktionsprozesse laufen Gefahr, ihre Wettbewerbsfähigkeit einzubüßen, wenn sie alle Fixkosten tragen müssen, die zuvor mit der Kumarinherstellung geteilt werden konnten.

3. Interesse der Abnehmer

(49) Die Kommission prüfte, welche Auswirkungen eine Preissteigerung bei Kumarin infolge der Einführung eines Antidumpingzolls auf den Preis von Duftstoffen haben könnte. Hier ist darauf hinzuweisen, daß Kumarin nur eine von mehreren Substanzen ist, aus denen sich ein Duftstoff zusammensetzt. Es wurde festgestellt, daß im Falle der Einführer, die das Kumarin selbst verarbeiten, der Kumaringehalt einer Verbindung nur wenige Prozentpunkte und nur selten 10 % und mehr erreicht. Der Anteil von Kumarin an den Herstellungskosten eines Duftstoffs beträgt daher höchstens ein paar Prozent. Eine Anhebung des Kumarinpreises infolge der Einführung eines Antidumpingzolls hätte daher nur minimale Auswirkungen auf die Produktionskosten der meisten Duftstoffe. Die Auswirkungen auf den Preis des Endprodukts, d. h. Waschmittel, Kosmetika und Parfüme, die den Duftstoff enthalten, fallen überhaupt nicht ins Gewicht.

(50) Die Einführer und die Hersteller von Duftstoffen argumentierten, daß die Einführung eines Antidumpingzolls auf Kumarin aus der Volksrepublik China den Herstellern außerhalb der Gemeinschaft, die chinesisches Kumarin ohne diesen Zoll einkaufen könnten, einen Kosten- bzw. Wettbewerbsvorteil verschaffen würde. Hierzu weist die Kommission darauf hin, daß der Preisvorteil für die Abnehmer in der Gemeinschaft in der heutigen Situation auf einer unfairen Handelspraktik beruht, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schaden verursacht. Der Kumarinabnehmer könne daher nicht verlangen, daß eine solche Situation aufrechterhalten werde. Die Kommission hält es jedoch wegen des unbedeutenden Anteils von Kumarin am Verkaufspreis der meisten Duftstoffe (siehe Randnummer 49) für höchst unwahrscheinlich, daß allein aufgrund der Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Produktion bestimmter Duftstoffe nach Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verlagert wird.

(51) Die Einführer und die Kumarinabnehmer behaupteten, die neue Absatzpolitik von Rhône-Poulenc SA stelle einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Dabei würden bestimmten Abnehmern Fünfjahresverträge aufgezwungen, in denen im voraus eine Mindestabnahmemenge, der Verkaufspreis für das erste Jahr und ein Preisrevisionsmechanismus festgelegt sind. Ferner wurde behauptet, daß Rhône-Poulenc SA ohne diese Abnahmeverpflichtung die Lieferung der benötigten Mengen nicht garantieren könne. Die Kommission stellt hierzu fest, daß Rhône-Poulenc einen viel geringeren Marktanteil hat als China. Ferner seien keine Beweise dafür vorgelegt worden, daß Rhône-Poulenc SA den Abnehmern die Lieferung von Kumarin verweigert oder damit droht, die Lieferung zu verweigern.

Auch wenn die Produktionskapazität von Rhône-Poulenc SA nicht voll ausgelastet ist, müssen erhebliche Produktionssteigerungen vorausgeplant werden und erfordern Zeit. Die Politik von Rhône-Poulenc SA, vorrangig Kunden zu beliefern, mit denen bereits eine vertragliche Abnahmeverpflichtung besteht, dürfte daher der normalen Geschäftspraktik entsprechen.

(52) Sollte es Rhône-Poulenc SA nicht gelingen, die Rentabilität in der Kumarinherstellung durch den Verkauf zu kostendeckenden Preisen zurückzugewinnen, besteht nach Auffassung der Kommission ernsthaft die Gefahr, daß das Kumarin-Werk stillgelegt wird. In einem solchen Fall würde der Gemeinschaftsmarkt ganz von Einfuhren abhängig werden, von denen 80 % aus einem einzigen Land, nämlich aus der Volksrepublik China stammen. Dies hätte möglicherweise zur Folge, daß der Kumarinmarkt der Gemeinschaft von der Volksrepublik China beherrscht würde, was wiederum den fairen Preiswettbewerb gefährden würde.

4. Schlußfolgerung

(53) Nach Prüfung der verschiedenen Argumente der Einführer und Abnehmer kommt die Kommission zu dem Schluß, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kumarin chinesischen Ursprungs einzuführen, um eine weitere Schädigung bis zum Abschluß der Untersuchung zu verhindern.

H. VORLÄUFIGER ZOLL

(54) Aufgrund der obigen Feststellungen sollten Maßnahmen in Form eines vorläufigen Antidumpingzolls eingeführt werden. Zur Bestimmung der Höhe des Zolls berechnete die Kommission den Zollbetrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren notwendig ist, um festzustellen, ob gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ein niedrigerer Zoll als die Dumpingspanne ausreicht.

(55) Da die Schädigung vor allem durch den konstanten Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise hervorgerufen wurde, der für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu Marktanteileinbußen und zu finanziellen Verlusten führte, sind zur Beseitigung dieser Schädigung die Ausfuhrpreise so weit anzuheben, daß der Gemeinschaftshersteller seine Preise auf einem seinen Produktionskosten zuzüglich einer vertretbaren Gewinnspanne entsprechenden Niveau festsetzen kann. Eine Gewinnspanne von 5 % scheint vertretbar, um eine angemessene Rentabilität zu gewährleisten.

Aufgrund der Analyse der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stellte die Kommission fest, daß die Gemeinkosten je Stück infolge des erheblichen Rückgangs des Produktionsvolumens und der dadurch bedingten außergewöhnlich niedrigen Kapazitätsauslastung außerordentlich hoch waren, daß außerdem dieser Produktionsrückgang nicht ausschließlich auf die gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China, sondern auch auf andere Faktoren und insbesondere auf den Rückgang der Ausfuhren der Gemeinschaft in Drittländer zurückzuführen war. Unter diesen besonderen Umständen schien es vertretbar, die Gemeinkosten je Stück zu kürzen, um die Auswirkungen der chinesischen Ausfuhren auf das Produktionsvolumen von Rhône-Poulenc SA wiederzuspiegeln. Zu diesem Zweck wurde auf die Steigerung der Gemeinkosten von Rhône-Poulenc SA im Untersuchungszeitraum ein Koeffizient angewandt, der auf der Relation zwischen der Zunahme des chinesischen Ausfuhrvolumens und dem Rückgang des Produktionsvolumens von Rhône-Poulenc SA basiert.

Die auf diese Weise ermittelten und um einen Umsatzgewinn von 5 % erhöhten Produktionskosten wurden unter Berücksichtigung des Unterschieds in den physikalischen Eigenschaften gemäß Randnummer 22 berichtigt, um das zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Preisniveau zu bestimmen.

Die Gemeinschaft verglich diesen Preis mit dem Einfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft, angepaßt an die Handelsstufe der Abnehmer, und drückte diesen Unterschied als Prozentsatz des Einfuhrpreises, unverzollt, aus. Demnach müßte der Preis der chinesischen Ausfuhren frei Grenze der Gemeinschaft um 42,9 % erhöht werden, um die durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China verursachte Schädigung zu beseitigen.

(56) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung sollte der Antidumpingzoll auf dieser Höhe festgelegt werden, da dieser Wert unter der vorläufig ermittelten Dumpingspanne liegt.

(57) Um die Gefahr einer Umgehung des Zolls durch Preismanipulation auf ein Mindestmaß zu beschränken, wird es für zweckmäßig gehalten, den Zoll in Form eines spezifischen Betrags in ECU je Tonne festzusetzen. Der entsprechende Zollsatz beträgt 3 479 ECU je Tonne.

I. SCHLUSSBESTIMMUNG

(58) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Kumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 (Taric-Code 2932 21 00* 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein vorläufiger Antidumpingzoll von 3 479 ECU je Tonne eingeführt.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(3) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Ware zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 1995

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.

(5) ABl. Nr. C 138 vom 20. 5. 1994, S. 9.

Top