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Document 31995R1999
Commission Regulation (EC) No 1999/95 of 17 August 1995 amending Regulation (EEC) No 2456/93 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EEC) No 805/68 as regards the general and special intervention measures for beef
Verordnung (EG) Nr. 1999/95 der Kommission vom 17. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch
Verordnung (EG) Nr. 1999/95 der Kommission vom 17. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch
ABl. L 195 vom 18.8.1995, pp. 6–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/04/2000
Verordnung (EG) Nr. 1999/95 der Kommission vom 17. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch
Amtsblatt Nr. L 195 vom 18/08/1995 S. 0006 - 0011
VERORDNUNG (EG) Nr. 1999/95 DER KOMMISSION vom 17. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 200/95 (4), enthält insbesondere die Bedingungen für die Interventionsfähigkeit von Erzeugnissen. Es sollte festgelegt werden, daß Kategorie und Qualität dieser Erzeugnisse sowie die Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten, in denen die Intervention eröffnet ist, für jedes der in Frage kommenden Angebote den Vorgaben des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1764/95 (6), entsprechen müssen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 regelt ferner, nach welchem Verfahren die Interventionsstellen Erzeugnisse übernehmen. Um die Kontrolle der Verfahrensanwendung zu verbessern, ist die diesbezügliche Regelung insbesondere um Bestimmungen betreffend die Erstkontrolle und die Gewichtskontrolle der angekauften Erzeugnisse zu ergänzen. Entsprechend sind die Bestimmungen über die Kontrolle des Entbeinens des von den Interventionsstellen angekauften Fleisches und die Ablehnung von Erzeugnissen zu verschärfen. Um die Lagerung der Teilstücke zu verbessern und ihre Identifizierung zu vereinfachen, empfiehlt es sich, zum einen die Umhüllung zu standardisieren und zum anderen die Kennzeichnung der Erzeugnisse anhand eines numerischen EG-Codes zu ermöglichen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 2 wird um folgenden Buchstaben i) ergänzt: "i) den Vorgaben betreffend die Kategorien und Qualitätsgruppen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 in bezug auf jedes Angebot in den in dem genannten Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten entsprechen." 2. Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: "(1) Die Interventionsstelle übernimmt das Fleisch mit Knochen, - sofern das Fleisch zur Lagerung in unverändertem Zustand oder zum teilweisen oder vollständigen Entbeinen bestimmt ist, entweder an der Waage am Eingang des Kühlhauses bzw. des Zerlegungsbetriebs am Interventionsort; - sofern das Fleisch zu entbeinen ist, an der Waage am Eingang des Zerlegungsbetriebs am Interventionsort. Die Abnahme und Übernahme der gelieferten Erzeugnisse setzt voraus, daß die Interventionsstelle die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen dieser Verordnung feststellt. Insbesondere sind die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) durch Analyse einer Stichprobe zu prüfen. Die Entnahme der Probe und die Folgen eines positiven Befunds bestimmen sich nach den einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften. (2) Wird unmittelbar vor der Verladung an der Laderampe des Schlachthofs und vor der Weiterbeförderung zum Interventionsort keine Erstkontrolle durchgeführt, so werden Schlachtkörperhälften wie folgt gekennzeichnet: - Sofern sie lediglich abgestempelt werden, entspricht der Stempelaufdruck den diesbezüglichen Vorgaben des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe c), und es ist ein Dokument auszustellen, aus dem die Kenn- oder Schlachtnummer sowie das Schlachtdatum hervorgehen; - sofern sie außerdem etikettiert sind, entsprechen die Etikette den Vorgaben des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission (*). Sofern Schlachtkörperhälften in Viertel zerlegt werden, erfolgt die Zerlegung nach dem Verfahren des Anhangs V. Für die Abnahme als Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälfte bei der Übernahme werden die Schlachtkörperviertel zusammengefaßt. Sofern Schlachtkörperhälften vor ihrer Beförderung zum Interventionsort nicht in Viertel zerlegt wurden, werden sie nach ihrer Ankunft am Interventionsort nach dem Verfahren des Anhangs V zerlegt. Bei der Abnahme wird jedes Schlachtkörperviertel mit einem Etikett versehen, das die Anforderungen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 erfuellt und auf dem das Gewicht des betreffenden Viertels sowie die Nummer des Ausschreibungsvertrags vermerkt sind. Die Etikette werden ohne Halterung aus Metall oder Kunststoff unmittelbar an den Vorder- und Hinterbeinsehnen befestigt. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 bleiben diese Etikette während der gesamten Lagerzeit an den Schlachtkörpervierteln befestigt. Ältere Etikette werden möglichst entfernt. Das Abnahmeverfahren umfaßt eine systematische Kontrolle von Aufmachung, Einstufung, Gewicht und Etikettierung der gelieferten Schlachtkörperviertel. Temperaturkontrollen werden an einem der Hinterviertel jedes Schlachtkörpers durchgeführt. Insbesondere wird kein Schlachtkörper abgenommen, dessen Gewicht das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) festgelegte Hoechstgewicht überschreitet. (3) Unmittelbar vor der Verladung können an der Laderampe des Schlachthofs Gewicht, Einstufung, Aufmachung und Temperatur von Schlachtkörperhälften einer ersten Kontrolle unterzogen werden. Insbesondere wird kein Schlachtkörper abgenommen, dessen Gewicht das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) festgelegte Hoechstgewicht überschreitet. Abgelehnte Erzeugnisse werden gekennzeichnet und dürfen weder einer zweiten derartigen Kontrolle unterzogen noch zur Abnahme angeboten werden. Kontrolliert werden jeweils Sendungen von maximal 20 Tonnen Schlachtkörperhälften, wie von der Interventionsstelle vorgegeben. Überschreitet die Zahl der abgelehnten Schlachtkörper 20 % der insgesamt kontrollierten Schlachtkörper, so wird die gesamte Sendung abgelehnt. Vor ihrer Weiterbeförderung zum Interventionsort werden Schlachtkörperhälften gemäß Anhang V in Viertel zerlegt, von denen jedes systematisch gewogen und mit einem Etikett, das die Anforderungen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 344/91 erfuellt und auf dem das Gewicht des betreffenden Viertels sowie die Nummer des Ausschreibungsvertrags vermerkt sind, gekennzeichnet wird. Dieses Etikett wird ohne Halterung aus Metall oder Kunststoff unmittelbar an den Vorder- und Hinterbeinsehnen befestigt. Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 24 Absatz 2 bleiben diese Etikette während der gesamten Lagerzeit an den Schlachtkörpervierteln befestigt. Ältere Etikette werden möglichst entfernt. Für die Abnahme als Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälfte werden die jedem Schlachtkörper entsprechenden Viertel bei der Übernahme zusammengefaßt. Jeder Partie muß bei der Abnahme ein Kontrollverzeichnis mit allen für das betreffende Schlachtkörperviertel relevanten Angaben, einschließlich der Zahl der angebotenen und entweder abgenommenen oder abgelehnten Erzeugnisse beiliegen. Dieses Kontrollverzeichnis wird dem für die Abnahme zuständigen Bediensteten ausgehändigt. Vor dem Verlassen des Schlachthofs wird das Transportmittel verplombt. Die Plombennummer wird auf dem Tiergesundheitszeugnis oder dem Kontrollverzeichnis vermerkt. Die Kontrollen im Rahmen der Abnahme betreffen Aufmachung, Einstufung, Gewicht, Etiketten und Temperatur der gelieferten Schlachtkörperviertel. (4) Die Erstkontrolle und das Verfahren der Abnahme der angebotenen Erzeugnisse wird von einem Bediensteten der Interventionsstelle oder einem von der Interventionsstelle beauftragten Bediensteten durchgeführt, der zur Einstufung befähigt, an den Einstufungstätigkeiten im Schlachthof nicht beteiligt und vollkommen unabhängig vom Zuschlagsempfänger ist. Diese Unabhängigkeit wird insbesondere dadurch gewährleistet, daß die Bediensteten abwechselnd an mehreren Interventionsorten eingesetzt werden. Bei der Übernahme wird das Gesamtgewicht der Schlachtkörperviertel in jeder Partie erfaßt und von der Interventionsstelle aufgezeichnet. Weicht dieses Gewicht - im Falle von Fleisch, das mit Knochen gelagert werden soll - derart von der Gewichtsangabe auf dem Kontrollverzeichnis ab, daß deren Genauigkeit in Frage gestellt wird, so wird das Gewicht jedes Schlachtkörperviertels systematisch überprüft, und erforderlichenfalls bringt der für die Abnahme zuständige Bedienstete ein neues Etikett an, auf dem neben allen anderen erforderlichen Angaben das neu abgenommene Gewicht angegeben ist. Ältere Etikette werden möglichst entfernt. Der für die Abnahme zuständige Bedienstete fuellt ein Dokument aus, das alle relevanten Angaben, einschließlich das Gewicht und die Zahl der angebotenen und entweder abgenommenen oder abgelehnten Erzeugnisse, enthält. Abgelehnte Erzeugnisse werden entsprechend gekennzeichnet und dürfen weder für eine zweite derartige Kontrolle gestellt noch zur Abnahme angeboten werden. (*) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1991, S. 15."b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Entfallen - je nach Zahl der angebotenen Schlachtkörperhälften oder Schlachtkörperviertel - auf die abgelehnten Erzeugnisse über 20 % der gelieferten und entladenen Partie, so wird die gesamte Partie abgelehnt." 3. Artikel 23 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Die Prüfung erstreckt sich auf mindestens 5 % der am Tag mit einem bestimmten Teilstück gefuellten Kartons und bei ausreichender Anzahl Kartons auf mindestens 5 Kartons pro Teilstück." 4. Artikel 25 Absatz 2 wird gestrichen. 5. Artikel 29 erhält folgende Fassung: "Artikel 29 Ablehnung der Erzeugnisse (1) Ergeben die Kontrollen gemäß Artikel 23 Absatz 1, daß der Zerlegungsbetrieb die Vorschriften der Artikel 20 bis 28 in bezug auf ein bestimmtes Teilstück nicht eingehalten hat, so werden weitere 5 % der an dem fraglichen Tag gefuellten Kartons kontrolliert. Werden weitere Verstöße festgestellt, so werden weitere 5 % der insgesamt mit dem betreffenden Teilstück gefuellten Kartons mit Stichprobenverfahren kontrolliert. Steht nach der vierten derartigen Kontrolle fest, daß die genannten Vorschriften bei mindestens 50 % der Kartons nicht eingehalten wurden, so wird die gesamte Tagesproduktion des betreffenden Teilstücks kontrolliert. Eine Kontrolle der gesamten Tagesproduktion erübrigt sich jedoch, sobald bei mindestens 20 % der das betreffende Teilstück enthaltenden Kartons ein Verstoß festgestellt wurde. (2) Auf dieser Grundlage gilt folgendes: - Wurden bei weniger als 20 % der mit dem betreffenden Teilstück gefuellten Kartons die Vorschriften nachweislich nicht eingehalten, so wird der gesamte Inhalt dieser Kartons abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet. In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle für die abgelehnten Teilstücke einen Betrag in Höhe des in Anhang I festgelegten Preises. - Wurden bei mindestens 20 % der mit dem betreffenden Teilstück gefuellten Kartons die Vorschriften nachweislich nicht eingehalten, so wird die gesamte Tagesproduktion von der Interventionsstelle abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet. In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle für die abgelehnten Teilstücke einen Betrag in Höhe des in Anhang I festgelegten Preises. - Wurden bei mindestens 20 % der mit verschiedenen Teilstücken aus der Tagesproduktion gefuellten Kartons die Vorschriften nachweislich nicht eingehalten, so wird die gesamte Tagesproduktion von der Interventionsstelle abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet. In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle einen Betrag in Höhe des Preises, den die Interventionsstelle dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 18 für das ursprünglich mit Knochen angekaufte Fleisch zahlen muß, das nach dem Entbeinen abgelehnt wurde, zuzüglich 20 %, und die Bestimmungen des ersten und zweiten Gedankenstriches finden keine Anwendung. (3) Hält der Zerlegungsbetrieb abweichend von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 und 2 die Vorschriften nach Artikel 20 bis 28 infolge von Fahrlässigkeit oder arglistiger Täuschung nicht ein, so gilt folgendes: - Alle Entbeinungserzeugnisse, die an dem Tag, an dem die Nichteinhaltung der genannten Vorschriften festgestellt wurde, gewonnen wurden, werden von der Interventionsstelle abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet. - In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle einen Betrag in Höhe des Preises, den die Interventionsstelle dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 18 für das ursprünglich mit Knochen angekaufte Fleisch zahlen muß, das nach dem Entbeinen gemäß dem ersten Gedankenstrich abgelehnt wurde, zuzüglich 20 %." 6. In Anhang VII werden die Beschreibungen der verschiedenen Teilstücke durch folgenden Text ersetzt: "1.2.1. Interventionshinterhesse (Code INT 11) 1.2.2. Interventionskugel (Code INT 12) 1.2.3. Interventionsoberschale 1.2.4. Interventionsunterschale 1.2.5. Interventionsfilet 1.2.6. Interventionshüfte 1.2.7. Interventionsroastbeef 1.2.8. Interventionslappen 1.2.9. Hohe Interventionsrippe 2.1.1. Interventionshinterhesse 2.1.2. Interventionsschulter 2.1.3. Interventionsbrust 2.1.4. Interventionsvorderviertel." 7. Anhang VIII wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt. 8. Anhang IX Ziffer I Nummer 5 erhält folgende Fassung: "In ein und demselben Karton dürfen nur Teilstücke verpackt werden, die mit ihrer vollständigen Bezeichnung oder anhand des numerischen EG-Codes gekennzeichnet wurden und die von ein und derselben Tierart stammen. Die Kartons dürfen auf keinen Fall Fettstücke oder andere beim Zerschneiden anfallende Abschnitte enthalten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab der ersten Ausschreibung im September 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. August 1995 Für die Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2. (3) ABl. Nr. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 4. (4) ABl. Nr. L 24 vom 1. 2. 1995, S. 120. (5) ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 36. (6) ABl. Nr. L 171 vom 21. 7. 1995, S. 37. ANHANG I "ANHANG XI Einzelpreise für abgelehnte Interventionsteilstücke im Sinne des Artikels 29 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II "ANEXO VIII - BILAG VIII - ANHANG VIII - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ VIII - ANNEX VIII - ANNEXE VIII - ALLEGATO VIII - BIJLAGE VIII - ANEXO VIII - LIITE VIII - BILAGA VIII Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéåõèýíóåéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñÝìâáóçò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção - Interventioelinten osoitteet - Interventionsorganens adresser BELGIQUE/BELGIË: Bureau d'intervention et de restitution belge Rue de Trèves 82 B-1040 Bruxelles Belgisch Interventie en Restitutiebureau Trierstraat 82 B-1040 Brussel Téléphone: (32-2) 287 24 11; télex: BIRB. BRUB / 24076-65567; télécopieur: (32-2) 230 25 33/280 03 07 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Postfach 180203, D-60083 Frankfurt am Main Adickesallee 40 D-60322 Frankfurt am Main Tel.: (49) 69 15 64-704/775; Telex: 411727; Telefax: (49) 69 15 64-790/791 DANMARK: EU-Direktoratet Nyropsgade 26 DK-1780 København V Tlf. 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(46) 36-15 50 00; telex 70991 SJV-S; telefax (46) 36-19 05 46 UNITED KINGDOM: Intervention Board for Agricultural Produce Fountain House 2 Queens Walk UK-Reading RG1 7QW Berkshire Tel.: (01734) 58 36 26; telex: 84 83 02"