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Document 31995R1649

Verordnung (EG) Nr. 1649/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein

ABl. L 156 vom 7.7.1995, p. 29–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/04/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1649/oj

31995R1649

Verordnung (EG) Nr. 1649/95 der Kommission vom 6. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein

Amtsblatt Nr. L 156 vom 07/07/1995 S. 0029 - 0029


VERORDNUNG (EG) Nr. 1649/95 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (2), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Umsetzung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ab 1. Juli 1995 hat die Aufhebung der im Sektor Wein geltenden Referenzpreisregelung zur Folge. Für die Einfuhr von Wein ergibt sich daraus eine neue und kaum vorhersehbare Lage. Die betreffenden Einfuhren sollten deshalb noch genauer durch Erteilung von Einfuhrlizenzen überwacht werden. Da es sich zu diesem Zweck empfiehlt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnisse und Mengen rascher mitteilen, für die solche Lizenzen erteilt werden, ist Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3826/90 (4), so anzupassen, daß nicht mehr monatliche sondern wöchentliche Mitteilungen gemacht werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 erhält der erste Satz folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeden Donnerstag oder ersten folgenden Arbeitstag die Angaben zu Menge und Ursprungsland der Erzeugnisse, für welche in der Vorwoche Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes sowie dem Code der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 341 vom 28. 11. 1981, S. 19.

(4) ABl. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990, S. 58.

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