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Dokument 31995R1485

    Verordnung (EG) Nr. 1485/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996

    ABl. L 145 vom 29.6.1995, lk 52—57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dokumendi õiguslik staatus Kehtetud, Kehtetuks muutumise kuupäev: 30/06/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1485/oj

    31995R1485

    Verordnung (EG) Nr. 1485/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996

    Amtsblatt Nr. L 145 vom 29/06/1995 S. 0052 - 0057


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1485/95 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Europäische Gemeinschaft hat sich im Rahmen der in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft verpflichtet, für Stiere, Kühe und Färsen der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger, nicht zum Schlachten, sowie für Kühe und Färsen der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer, nicht zum Schlachten, zwei jährliche Zollkontingente zu eröffnen, und zwar für 20 000 Stück zum Zollsatz von 6 % bzw. 5 000 Stück zum Zollsatz von 4 %. Das Kontingent von 20 000 Stück wurde dekonsolidiert und mit dem Beschluß 95/136/EG des Rates vom 14. März 1995 über den Abschluß einer Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Österreich gemäß Artikel XXVIII des GATT (3) durch ein Einfuhrkontingent für 5 000 Stück zum gleichen Zollsatz ersetzt. Es ist daher angezeigt, diese Kontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 zu eröffnen und die Durchführungsbestimmungen festzulegen.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die für diese Kontingente vorgesehenen Zollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Tiere bis zur Ausschöpfung der Kontingentsmenge angewendet werden.

    Die diesbezügliche Regelung beruht darauf, daß die Kommission die verfügbaren Mengen auf die traditionellen Marktteilnehmer (erster Teil) und die am Rinderhandel interessierten Marktteilnehmer (zweiter Teil) aufteilt. Der erste Teil ist entsprechend den zwischen dem 1. Juli 1992 und dem 30. Juni 1995 im Rahmen eines Kontingents gleicher Art eingeführten Tieren zum einen den traditionellen Einführern und zum anderen den traditionellen Einführern der neuen Mitgliedstaaten zuzuteilen. Bei der Zuteilung des zweiten Teils ist es zur Vermeidung von Spekulationen und angesichts der vorgesehenen Bestimmung angezeigt, als Referenzmengen die Mengen zu berücksichtigen, die einen bestimmten Umfang haben und für den Handel mit den Drittländern repräsentativ sind. Für alle Marktteilnehmer der neuen Mitgliedstaaten müssen die eingeführten Tiere aus Ländern stammen, die in dem zu berücksichtigenden Einfuhrjahr für sie Drittländer sind.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung findet die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95 (5), Anwendung.

    Die Durchführung der vorgenannten Übereinkünfte erfordert vor dem 1. Juli 1995 eine Zusammenfassung der besonderen Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrlizenzregelungen für Rindfleisch, die derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/94 (7), enthalten sind. Um Probleme bei der praktischen Anwendung der gegenwärtigen Kontingente zu vermeiden, empfiehlt es sich, die betreffende Verordnung nicht anzuwenden und in der vorliegenden Verordnung die besonderen Durchführungsbestimmungen für die vorgeschriebenen Einfuhrlizenzen vorzusehen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sieht in Artikel 82 für Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Abgabensatz in den freien Verkehr übergeführt worden sind, eine zollamtliche Überwachung vor. Bei den eingeführten Tieren muß die Nichtvornahme der Schlachtung während einer bestimmten Frist kontrolliert werden. Um die Nichtvornahme der Schlachtung zu garantieren, wird eine Sicherheitsleistung verlangt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 werden die folgenden Zollkontingente eröffnet:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

    Im Fall höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen getroffen werden.

    (3) Für die Zulassung zu dem Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.0003 müssen folgende Nachweise erbracht werden:

    - für Stiere: Abstammungsnachweis,

    - für weibliche Rinder: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

    Artikel 2

    (1) Die zwei Kontingentsmengen nach Artikel 1 Absatz 1 werden in zwei Teile zu jeweils 80 %, d. h. 4 000 Tiere, und 20 %, d. h. 1 000 Tiere, unterteilt.

    a) Der erste Teil von 80 % wird aufgeteilt auf:

    - Einführer aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994, die nachweisen können, daß sie in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1995 Tiere eingeführt haben, die unter die gegenwärtigen Kontingente fallen, und

    - Einführer aus den neuen Mitgliedstaaten, die nachweisen können, daß sie während des Zeitraums vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1995 Tiere der in Anhang I aufgeführten KN-Codes aus Ländern eingeführt haben, die für sie im Jahr der Einfuhr als Drittländer galten.

    b) Der zweite Teil von 20 % ist den Antragstellern vorbehalten, die nachweisen können, daß sie in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 mindestens 15 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Ländern eingeführt haben, die im Jahr der Einfuhr für sie als Drittländer galten.

    Die Einführer müssen in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein.

    (2) Die Aufteilung des ersten Teils auf die Einführer nach Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt anteilig nach den im Rahmen desselben Kontingents während des Zeitraums vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1995 vorgenommenen Einfuhren oder anteilig nach den beantragten Mengen, wenn diese unter den Einfuhren während des obengenannten Zeitraums liegen. Die Aufteilung des zweiten Teils erfolgt anteilig nach den Mengen, die von den gemäß Absatz 1 Buchstabe b) in Frage kommenden Einführern beantragt werden. In letzterem Fall wird wie folgt verfahren:

    a) Anträge auf Erteilung von Einfuhrrechten für Mengen von mehr als 50 Tieren werden automatisch auf diese Zahl vermindert;

    b) Anträge, die zur Gewährung von Einfuhrrechten für weniger als 15 Tiere führen würden, werden nicht berücksichtigt;

    c) die Mengen, die wegen der Begrenzung auf eine Mindestzahl von 15 Tieren nicht zugeteilt worden sind, werden durch Losverfahren zugeteilt, wobei ein Los 15 Tieren entspricht.

    (3) Im Rahmen eines der beiden in Absatz 1 genannten Teile desselben Zollkontingents eventuell nicht beantragte Mengen werden automatisch auf den anderen Teil dieses Kontingents übertragen.

    (4) Der Nachweis der Einfuhr wird ausschließlich anhand des von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zolldokuments über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erbracht.

    Artikel 3

    (1) Die Einfuhrrechte müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

    (2) Von ein und demselben Antragsteller ist nur ein einziger Antrag je Kontingent zulässig, der sich nur auf einen der beiden Teile desselben Zollkontingents beziehen darf.

    Reicht ein Antragsteller für ein einziges Kontingent mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge unzulässig.

    (3) Für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 muß jeder Antrag mit den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Nachweisen spätestens am 24. Juli 1995 bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Prüfung der vorgelegten Dokumente spätestens am 11. August 1995 die folgenden Angaben:

    - die Zahl der Antragsteller sowie die beantragte Stückzahl für jede Kategorie von Einführern;

    - den Durchschnitt der früheren Einfuhren, die von den einzelnen Antragstellern im Rahmen der den Einführern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) vorbehaltenen Mengen angegeben werden.

    (4) Alle diese Mitteilungen, einschließlich solcher mit der Angabe "gegenstandslos", sind an die in Anhang II verzeichnete Anschrift zu übermitteln.

    Artikel 4

    Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so rasch wie möglich die Mengen mit, die den einzelnen Antragstellern zuzuteilen sind, gegebenenfalls in Form eines Prozentsatzes ihres ursprünglichen Antrags bzw. ihrer früheren Einfuhren.

    Artikel 5

    (1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

    (2) Die Einfuhrlizenz kann nur bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

    (3) Nach den Mitteilungen der Kommission über die Zuteilung werden die Einfuhrlizenzen so rasch wie möglich auf Antrag der Marktteilnehmer, die Einfuhrrechte erhalten haben, auf ihren Namen ausgestellt. Für die Erteilung der Lizenzen muß der Antragsteller eine Sicherheit von 25 ECU pro Tier leisten.

    Diese Sicherheit wird freigegeben, sobald die Ausstellungsbehörde die mit den Vermerken der Zollbehörden über die Einfuhr der Tiere versehene Lizenz zurückerhält.

    (4) Die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen beträgt 90 Tage ab ihrer Ausstellung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Die Gültigkeit erlischt jedoch auf jeden Fall am 30. Juni 1996.

    (5) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

    Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen jedoch nicht übertragbar und verleihen nur dann ein Recht auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf denselben Namen lauten, auf den auch die beiliegende Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgestellt ist.

    Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind nicht anwendbar.

    Artikel 6

    (1) Die Überwachung, daß die eingeführten Tiere während vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet werden, erfolgt gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

    Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 hat der Einführer bei der zuständigen Zollbehörde eine Sicherheit von 1 367 ECU/Tonne zu leisten, um die Einhaltung der Verpflichtung zur Nichtvornahme der Schlachtung zu garantieren.

    (2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die Tiere

    a) vor Ablauf einer Frist von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder

    b) vor Ablauf derselben Frist aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls gestorben sind.

    Artikel 7

    Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten die folgenden Eintragungen:

    a) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes,

    b) in Feld 16 die in Anhang I aufgeführten KN-Codes,

    c) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

    - Razas alpinas y de montaña [Reglamento (CE) n° 1485/95],

    - Alpine racer og bjergracer (forordning (EF) nr. 1485/95),

    - Höhenrassen (Verordnung (EG) Nr. 1485/95),

    - ÁëðéêÝò êáé ïñåâßóéåò öõëÝò [êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1485/95],

    - Alpine and mountain breeds (Regulation (EC) No 1485/95),

    - Races alpines et de montagne [règlement (CE) n° 1485/95],

    - Razze alpine e di montagna [regolamento (CE) n. 1485/95],

    - Bergrassen [Verordening (EG) nr. 1485/95],

    - Raças alpinas e de montanha [Regulamento (CE) nº 1485/95],

    - Alppi- ja vuoristorotuja [asetus (EY) N:o 1485/95],

    - Alp- och bergraser (förordning (EG) nr 1485/95).

    Artikel 8

    Nachdem die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Lizenzen wiedereingegangen sind, übermittelt die zuständige Behörde zu Beginn jedes Monats Angaben über Mengen und Ursprung der im Vormonat eingeführten Tiere.

    Diese Mitteilungen sind per Telefax an die im Anhang III verzeichnete Anschrift zu senden.

    Artikel 9

    (1) Die Mengen, für die bis zum 31. März 1996 kein Antrag auf eine Einfuhrlizenz gestellt wurde, werden für eine letzte Zuteilung verwendet; diese ist interessierten Einführern vorbehalten, die Einfuhrlizenzen für alle Mengen, auf die sie Anspruch hatten, beantragt haben, und läßt die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 unberücksichtigt.

    (2) Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten an die im Anhang II verzeichnete Anschrift spätestens am 10. April 1996 die Mengen, für die noch keine Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie die in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 vorgesehenen Angaben mit. Die Kommission nimmt die Zuteilung durch Losverfahren vor, wobei ein Los 15 Tieren entspricht, und unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 17. April 1996 über die Ergebnisse des Losverfahrens.

    (3) Bei der Anwendung dieses Artikels sind die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 anwendbar.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Juni 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 91 vom 22. 4. 1995, S. 41.

    (4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

    (6) ABl. Nr. L 241 vom 13. 9. 1980, S. 5.

    (7) ABl. Nr. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 30.

    (8) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

    GD XXI/B/6 - Wirtschaftliche Tariffragen,

    Telefax: (32-2)296 33 06.

    ANHANG III

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

    GD VI/D/2 - Rind- und Schaffleisch,

    Telefax: (32-2)295 36 13.

    Üles