Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R1476

    Verordnung (EG) Nr. 1476/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Einfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl

    ABl. L 145 vom 29.6.1995, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2005; Aufgehoben durch 32005R1345

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1476/oj

    31995R1476

    Verordnung (EG) Nr. 1476/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Einfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl

    Amtsblatt Nr. L 145 vom 29/06/1995 S. 0035 - 0036


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1476/95 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Einfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 557/91 (4), regelt die Anwendung der Ein- und Ausfuhrlizenz sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen im Sektor Fette.

    Ab 1. Juli 1995 gelten für die Einfuhr von Olivenöl die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte.

    Für die Einfuhr von Olivenöl sollten mehrere Sonderbestimmungen erlassen werden, insbesondere sind die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen und die fälligen Sicherheiten festzulegen. Außerdem ist zu bestimmen, daß die Anwendung der Sonderregelungen, beispielsweise die mit Algerien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei getroffenen, den Vermerk des jeweiligen Drittlands in den Bescheinigungen voraussetzt.

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 287/94 des Rates (5) wird Olivenöl aus Tunesien aufgrund eines Abkommens eingeführt, das Ende Oktober 1995 ungültig wird. Da die für diese Einfuhr geltenden Bedingungen nicht vor dem genannten Zeitpunkt geändert werden dürfen, sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 weiterhin gelten, auch für die Einfuhrlizenzen. Es ist deshalb klarzustellen, daß die die Einfuhrlizenzen betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung nur noch auf die Einfuhr von Olivenöl aus Tunesien anwendbar sind.

    Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95 (7), werden durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzt oder geändert.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung betrifft die Anwendung der mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG eingeführten Einfuhrlizenzregelung.

    Artikel 2

    (1) Im Rahmen der Sonderregelung, die von den zur Anwendung der zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern abgeschlossenen Abkommen vorgesehen ist, muß in den Feldern 7 und 8 des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sowie der Bescheinigung das betreffende Drittland vermerkt werden.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung verpflichtet zur Einfuhr des Erzeugnisses, das den Bedingungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen entspricht und für das die Bescheinigung erteilt wird, aus dem vermerkten Drittland.

    Artikel 3

    (1) Die Einfuhrlizenz gilt 60 Tage, vom Tag ihrer Erteilung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 an gerechnet.

    (2) Für eine Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 10 ECU/100 kg netto zu hinterlegen.

    Artikel 4

    Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die die Einfuhrlizenzen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Fette nur für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 287/94.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1995. Sie gilt jedoch nicht für das gemäß Verordnung (EG) Nr. 287/94 aus Tunesien eingeführte Olivenöl.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Juni 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 62 vom 8. 3. 1991, S. 23.

    (5) ABl. Nr. L 39 vom 10. 2. 1994, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

    Top