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Document 31995R0919

    VERORDNUNG (EG) Nr. 919/95 DER KOMMISSION vom 26. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/94 zur Abweichung von der für die Ölsaatenaussaat in bestimmten Regionen gesetzten Frist

    ABl. L 95 vom 27.4.1995, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/919/oj

    31995R0919

    VERORDNUNG (EG) Nr. 919/95 DER KOMMISSION vom 26. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/94 zur Abweichung von der für die Ölsaatenaussaat in bestimmten Regionen gesetzten Frist

    Amtsblatt Nr. L 095 vom 27/04/1995 S. 0016 - 0017


    VERORDNUNG (EG) Nr. 919/95 DER KOMMISSION vom 26. April 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/94 zur Abweichung von der für die Ölsaatenaussaat in bestimmten Regionen gesetzten Frist

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 13. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Stützungsregelung für Ölsaatenerzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2203/94 (3), setzen die Mitgliedstaaten eine Frist für die Ölsaatenaussaat und Antragstellung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, die spätestens am 15. Mai endet. Die Verordnung (EG) Nr. 1055/94 der Kommission (4) weicht von dem in mehreren Regionen für die Ölsaatenanssaat gesetzten Termin ab.

    Da Raps und Rübsen in einigen Regionen Finnlands und Schwedens wegen der dort herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen erst nach dem 15. Mai ausgesät werden, sollten die dafür vorgesehenen Fristen verlängert werden. Dadurch darf jedoch weder die Wirksamkeit der für die Erzeuger bestimmter Feldfrüchte eingeführten Stützungsregelung, noch die einschlägige Kontrolle beeinträchtigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1055/94 ist deshalb entsprechend zu ändern.

    Die in den Anhängen aufgelisteten finnischen Regionen entsprechen den im finnischen Regionalisierungsplan ausgewiesenen Gebieten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1055/94 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    (1) Die für die Aussaat bestimmter Ölsaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2294/92 gesetzte Frist wird für Gebiete, die von den Mitgliedstaaten innerhalb der in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Regionen abzugrenzen sind, bis zum 31. Mai vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres verlängert.

    (2) In den Gebieten, die von Finnland innerhalb der in Anhang II aufgelisteten Regionen abzugrenzen sind, sind Raps und Rübsen bis zum 15. Juni vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr auszusäen."

    2. Der Anhang wird durch die Angaben in Anhang I der vorliegenden Verordnung ergänzt und wird zu Anhang I.

    3. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

    Artikel 2

    Finnland und Schweden unterrichten die Kommission bis zum 12. Mai 1995 über die von ihnen gemäß Artikel 1 festgelegten Gebiete und die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. April 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

    (2) ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 22.

    (3) ABl. Nr. L 236 vom 10. 9. 1994, S. 12.

    (4) ABl. Nr. L 115 vom 6. 5. 1994, S. 9.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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