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Document 31995L0068
Council Directive 95/68/EC of 22 December 1995 amending Directive 77/99/EEC on health problems affecting the production and marketing of meat products and certain other products of animal origin
Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs
ABl. L 332 vom 30.12.1995, p. 10–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32004L0041
Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Amtsblatt Nr. L 332 vom 30/12/1995 S. 0010 - 0014
RICHTLINIE 95/68/EG DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG (1), insbesondere auf Artikel 19, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Bestimmte Punkte der Anhänge der Richtlinie 77/99/EWG sind zu ändern, um dem technologischen Fortschritt auf dem Gebiet der Fleischverarbeitung Rechnung zu tragen und die technischen Anforderungen mit den derzeitigen Praktiken in Einklang zu bringen. Zu ändern sind daher die Anforderungen in bezug auf die allgemeinen Zulassungsbedingungen für Betriebe, die allgemeinen Hygienevorschriften für Räumlichkeiten, Ausrüstungen und Geräte, die besonderen Hygienevorschriften für Fleischerzeugnisbetriebe sowie die Anforderungen an Umhüllung, Verpackung und Etikettierung, die Anforderungen in bezug auf die Genußtauglichkeitskennzeichnung, die Lagerung und die Beförderung von Fleischerzeugnissen und die besonderen Bedingungen für Fleischfertiggerichte und ausgelassene Fette. In Erwartung von Vorschriften zur Vereinfachung der geltenden Rechtstexte sollen Vorschriften erlassen werden, um insbesondere zu verhindern, daß Fleischerzeugnisse, die andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, nicht mit mehreren Genußtauglichkeitskennzeichen versehen werden. Des weiteren erfordern die Änderungen, die der Rat an der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (2), einschließlich der Regelung für kleine Kühlhäuser, und an der Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (3) vorgenommen hat, weitere Anpassungen der Richtlinie 77/99/EWG. In Erwartung dieser Vorschläge sind Vorschriften zur Anpassung der Anhänge der genannten Richtlinie an die technologische Entwicklung zu erlassen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge der Richtlinie 77/99/EWG werden wie folgt geändert: 1. Anhang A Kapitel I Nummer 2 Buchstabe e) erhält folgende Fassung: "e) ausreichende Belüftung sowie gegebenenfalls zufriedenstellende Entnebelung, um die Kondenswasserbildung an Flächen wie Wänden oder Decken soweit wie möglich zu verhindern;". 2. In Anhang A Kapitel I Nummer 8 wird folgender Satz angefügt: "Zur Desinfektion der Einrichtung und der Geräte ist Wasser mit einer Temperatur von mindestens 82 °C oder ein anderes, von der zuständigen Behörde zugelassenes Desinfektionsverfahren zu verwenden." 3. In Anhang A Kapitel I Nummer 12 wird folgender Satz angefügt: "Wenn eine ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde nicht erforderlich ist, reicht eine hinreichend geräumige verschließbare Vorrichtung zur Aufbewahrung von Ausrüstungen und Geräten aus." 4. Anhang A Kapitel I Nummer 15 erhält folgende Fassung: "15. geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, es sei denn, es können mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch Anlagen außerhalb des Geländes genutzt werden;". 5. Dem Anhang A Kapitel I wird folgende Nummer angefügt: "16. Setzt das angewendete Verfahren zur Herstellung der Erzeugnisse voraus, daß kein Wasser vorhanden sein darf, so können bestimmte Vorschriften dieses Kapitels, insbesondere die Vorschriften der Nummer 2 Buchstaben a) und g), entsprechend angepaßt werden. Wird eine solche Ausnahme in Anspruch genommen, so können mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den betreffenden Betriebsräumen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren angewendet werden, bei denen kein Wasser verwendet wird." 6. Anhang A Kapitel II Abschnitt A Nummer 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion und die verwendeten Verfahren müssen mit den Grundsätzen des Artikels 7 in Einklang stehen." 7. Anhang A Kapitel II Abschnitt A Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. Reinigungs-, Desinfektions- und ähnliche Mittel sind entsprechend den Herstellerspezifikationen so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf Maschinen, Ausrüstungen, Ausgangsprodukte und Erzeugnisse auswirken. Nach dem Reinigen und Desinfizieren sind diese Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser abzuspülen, es sei denn, daß ein Abspülen nach ordnungsgemäßer Ausführung der Gebrauchsanweisung unnötig ist. Wartungs- und Reinigungsmittel sind in dem Raum oder der Vorrichtung gemäß Kapitel I Nummer 14 dieses Anhangs aufzubewahren." 8. In Anhang A Kapitel II Abschnitt B Nummer 2 Absatz 1 werden nach den Worten "von der Behandlung" die Worte "und der Bearbeitung" eingefügt. 9. Anhang B Kapitel III Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Die Verwendung von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleisch im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) für die Zubereitung der Fleischerzeugnisse ist nur zulässig, wenn diese Erzeugnisse den Anforderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften genügen." 10. Anhang B Kapitel V Nummer 4 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- bei Verpackungen, die nicht für den Endverbraucher bestimmt sind, das Herstellungsdatum oder ein Code, den der Empfänger und die zuständige Behörde entschlüsseln können und aus dem sich dieses Datum ableiten läßt;". 11. Anhang B Kapitel VI erhält folgende Fassung: "KAPITEL VI GENUSSTAUGLICHKEITSKENNZEICHNUNG 1. Fleischerzeugnisse müssen ein Genußtauglichkeitskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb oder im Umpackzentrum an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auf das Erzeugnis selbst oder seine Umhüllung aufgebracht werden, sofern das Fleischerzeugnis mit einer eigenen Umhüllung versehen ist, oder aber auf das Etikett dieser Umhüllung gemäß Nummer 4 Buchstabe b). Bei einzeln umhüllten und verpackten Fleischerzeugnissen muß das Genußtauglichkeitskennzeichen nur auf der Verpackung aufgebracht werden. 2. Werden die Fleischerzeugnisse mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen nach Nummer 1 anschließend verpackt, so ist diese Verpackung ebenfalls mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen zu versehen. 3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann auf die Genußtauglichkeitskennzeichnung jedes einzelnen Fleischerzeugnisses verzichtet werden, sofern a) das Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Nummer 4 außen an jedem im Einzelhandel zum Verkauf angebotenen Packstück, das die Fleischerzeugnisse enthält, angebracht wird; b) bei Fleischerzeugnissen in Sendungen, die zur weiteren Umhüllung oder Verpackung in einem zugelassenen Betrieb bestimmt sind, - außen an den genannten Packstücken an einer augenfälligen Stelle das Geußtauglichkeitskennzeichen des zugelassenen Versandbetriebs angebracht und der vorgesehene Bestimmungsort deutlich lesbar angegeben ist; - der Bestimmungsbetrieb während des in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich genannten Zeitraums über die Mengen, die Art und den Ursprung der Fleischerzeugnisse, die gemäß dieser Nummer angeliefert werden, Buch führt und diese Aufzeichnungen aufbewahrt. Jedoch müssen in Umverpackungen enthaltene Fleischerzeugnisse, die für den unmittelbaren Verkauf ohne weitere Verarbeitung bzw. Umhüllung bestimmt sind, gemäß den Nummern 1, 2 oder 3 Buchstabe a) mit einer Genußtauglichkeitskennzeichnung versehen sein; c) bei Fleischerzeugnissen, die nicht umhüllt oder verpackt sind, sondern unmittelbar dem Einzelhandel lose zum Verkauf angeboten werden, - das Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Nummer 1 auf dem diese Erzeugnisse enthaltenden Behältnis angebracht wird, - der Hersteller während des in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich genannten Zeitraums über die Mengen und die Art der gemäß dieser Nummer versandten Fleischerzeugnisse Buch führt und diese Aufzeichnungen aufbewahrt und bei der Buchführung auch den Namen des Empfängers verzeichnet. 4. a) Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten: i) entweder - im oberen Teil: den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in Großbuchstaben, d. h. B - DK - D - EL - E - F - IRL - I - L - NL - A - P - FI - S - UK, gefolgt von der Veterinärkontrollnummer des Betriebs oder des Umpackzentrums gemäß der Entscheidung 94/837/EG, sowie gegebenenfalls einer Codenummer, aus der hervorgeht, für welche Art von Erzeugnissen der Betrieb zugelassen wurde; - im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel: CEE - EØF - EWG - EOK - ETY - EEC - EEG; ii) oder - im oberen Teil: den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben; - in der Mitte: die Veterinärkontrollnummer des Betriebs oder des Umpackzentrums gemäß der Entscheidung 94/837/EG, gegebenenfalls gefolgt von einer Codenummer, aus der hervorgeht, für welche Art von Erzeugnissen der Betrieb zugelassen wurde; - im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel: CEE - EØF - EWG - EOK - ETY - EEC - EEG. b) Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann nach zugelassenen Verfahren auf dem Erzeugnis selbst angebracht oder vorher auf die Umhüllung oder Verpackung oder auf ein auf dem Erzeugnis angebrachtes Etikett oder auf die Umhüllung oder die Verpackung aufgedruckt werden. Wird der Stempelaufdruck auf der Verpackung angebracht, so muß gewährleistet sein, daß er beim Öffnen der Verpackung zerstört wird. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Verpackung beim Öffnen zerstört wird. Bei Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist der Stempelaufdruck auf dem Deckel oder auf der Dose unverwischbar anzubringen. c) Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auch aus einer nicht entfernbaren Beschilderung aus widerstandsfähigem Material bestehen, die alle Hygieneanforderungen erfuellt und die Angaben nach Buchstabe a) trägt. 5. Enthält ein Fleischerzeugnis andere Nahrungsmittel tierischen Ursprungs wie Fischereierzeugnisse, Molkereierzeugnisse oder Eiprodukte, so ist auf diesem Erzeugnis nur ein einziges Genußtauglichkeitskennzeichen anzubringen." 12. Anhang B Kapitel VII Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Fleischerzeugnisse sind in Räumen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a) zu lagern. Sie dürfen jedoch auch in anderen als in den in der genannten Nummer vorgesehenen Räumen gelagert werden, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: a) Bei Raumtemperatur nicht haltbare Fleischerzeugnisse dürfen in Kühlhäusern im Sinne des Artikels 3 Abschnitt A Nummer 8 oder in gemäß anderen einschlägigen Richtlinien zugelassenen Kühlhäusern gelagert werden; b) bei Raumtemperatur haltbare Fleischerzeugnisse dürfen in Lagerhäusern gelagert werden, die stabil gebaut sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und von der zuständigen Behörde zugelassen wurden." 13. Dem Anhang B Kapitel VII wird folgende Nummer angefügt: "5. Das Begleitdokument gemäß Artikel 3 Abschnitt A Nummer 9 Buchstabe b) Ziffer i) muß Fleischerzeugnissen auf der ersten Vermarktungsstufe beiliegen. Für die Beförderung und die Vermarktung auf nachfolgenden Stufen muß den Erzeugnissen ein Handelsdokument mit der Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebs beiliegen, das die Bestimmung der mit seiner Kontrolle beauftragten zuständigen Behörde ermöglicht." 14. Anhang B Kapitel VIII Abschnitt B erhält folgende Fassung: "B. Der Inhaber oder der Geschäftsführer eines Betriebs, der Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen herstellt, hat sich unter anderem durch Stichprobenkontrollen zu überzeugen, daß 1. Fleischerzeugnisse, die bei Raumtemperatur gelagert werden sollen, einer Wärmebehandlung unterzogen werden, durch die krankheitserregende Keime und Sporen krankheitserregender Mikroorganismen vernichtet oder inaktiviert werden können. Über die Herstellungsparameter wie Erhitzungsdauer, Temperatur, Abfuellung, Größe der Behältnisse usw. ist Buch zu führen. Die Anlage für die Wärmebehandlung muß mit Kontrollinstrumenten ausgestattet sein, anhand derer die sachgerechte Erhitzung der Behältnisse überprüft werden kann; 2. das für die Behältnisse verwendete Material die Anforderungen der Gemeinschaft in bezug auf Stoffe erfuellt, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; 3. die Tagesproduktion in zuvor festgelegten Abständen kontrolliert wird, damit ein zuverlässiger Verschluß der Behältnisse gewährleistet ist. Zu diesem Zweck muß eine geeignete Vorrichtung zur Prüfung der Senkrechtfalze und der Falzdeckel der verschlossenen Behältnisse zur Verfügung stehen; 4. der Hersteller zusätzliche Stichprobenkontrollen durchführt, um sicherzustellen, daß a) die sterilisierten Erzeugnisse sachgerecht erhitzt wurden; dazu verwendet er - Inkubationstests. Der Inkubationstest ist über 7 Tage bei einer Temperatur von mindestens 37 °C oder über 10 Tage bei einer Temperatur von mindestens 35 °C oder bei jeder anderen Kombination 'Zeit/Temperatur', die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde, durchzuführen; - mikrobiologische Untersuchungen des Inhalts und der Behältnisse im betriebseigenen Laboratorium oder in einem anderen zugelassenen Laboratorium; b) die pasteurisierten Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen von der zuständigen Behörde anerkannten Kriterien genügen; 5. die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um zu gewährleisten, daß das Kühlwasser nach der Verwendung einen Restchlorgehalt aufweist. Allerdings können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von dieser Vorschrift zulassen, wenn das Wasser den Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG genügt." 15. Anhang B Kapitel IX Nummer 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "2. a) Fleischerzeugnisse, die in Fertiggerichten enthalten sind, müssen unmittelbar nach dem Garen i) entweder, sobald dies praktisch durchführbar ist, mit den anderen Zutaten vermischt werden; in diesem Falle darf die Zeit, während der die Temperatur der Fleischerzeugnisse zwischen 10 °C und 60 °C liegt, höchstens zwei Stunden betragen; ii) oder auf 10 °C oder weniger abgekühlt werden, bevor sie mit den anderen Zutaten vermischt werden. Für den Fall, daß andere Zubereitungsverfahren angewandt werden, müssen diese von der zuständigen Behörde zugelassen werden, die die Kommission davon unterrichtet." 16. Anhang C Kapitel II Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) ein Kühlhaus, es sei denn, die Ausgangsprodukte werden innerhalb der Fristen gemäß Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe b) und Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe c) gesammelt und ausgeschmolzen;". 17. In Anhang C Kapitel II Abschnitt B Nummer 7 werden die Worte "für die Zwecke der Erzeugung eines Ausgangsprodukts" gestrichen. 18. Anhang C Kapitel II Abschnitt B Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. Ausgelassene tierische Fette müssen jeweils folgender Norm entsprechen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA SERNA (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (2) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 7). (3) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.