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Document 31995E0515

    95/515/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 20. November 1995 zu Nigeria, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt

    ABl. L 298 vom 11.12.1995, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1998; Aufgehoben durch 31998E0614

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/1995/515/oj

    31995E0515

    95/515/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 20. November 1995 zu Nigeria, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt

    Amtsblatt Nr. L 298 vom 11/12/1995 S. 0001 - 0002


    GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 20. November 1995 zu Nigeria, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt (95/515/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2 -

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

    1. Er verurteilt aufs schärfste die am 10. November 1995 vollzogene Hinrichtung von Herrn Ken Saro-Wiwa und seinen acht Mitangeklagten. Nigeria hat damit eindeutig gegen die Menschenrechte verstoßen, zu deren Einhaltung es sich durch den Beitritt zu verschiedenen internationalen Verträgen verpflichtet hatte.

    2. Die Europäische Union verurteilt die Mißachtung der Menschenrechte durch das Militärregime, so auch die Todesstrafen und harten Gefängnisstrafen, die nach mangelhaften Gerichtsverfahren und ohne die Möglichkeit, bei einem höheren Gericht ein Rechtsmittel einzulegen, ausgesprochen wurden. In diesem Zusammenhang ist sie insbesondere besorgt darüber, daß Politiker ohne Gerichtsverfahren in Haft gehalten werden und die Anwendung des Habeas-Corpus-Grundsatzes ausgesetzt worden ist.

    3. Die Europäische Union erinnert daran, daß es sie mit großer Sorge erfuellt hat, als im Juni 1993 als frei und fair angesehene Wahlen für ungültig erklärt wurden und anschließend eine neue Militärdiktatur errichtet wurde. Sie stellt fest, daß das Militärregime erst noch in überzeugender Weise seine Absicht unter Beweis stellen muß, daß es innerhalb einer kurzen Frist nach einem glaubwürdigen Zeitplan zu einer zivilen demokratischen Regierung zurückkehren will, und

    a) bekräftigt die folgenden 1993 beschlossenen Maßnahmen:

    - Aussetzung der militärischen Zusammenarbeit;

    - Beschränkung bei der Erteilung von Visa an Angehörige des Militärs und der Sicherheitskräfte sowie ihre Angehörigen;

    - Aussetzung der Besuche von Militärangehörigen;

    - Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für alle Militärangehörigen der nigerianischen diplomatischen Vertretungen;

    - Streichung aller Schulungen für nigerianische Militärangehörige;

    - Aussetzung aller nicht unerläßlicher Besuche auf hoher Ebene in und aus Nigeria;

    b) ergreift zusätzlich die folgenden Maßnahmen:

    i) Visabeschränkungen für die Mitglieder des Provisorischen Regierungsrates und des Föderalen Exekutivausschusses und ihrer Familien;

    ii) ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung (1).

    4. die Entwicklungszusammenarbeit mit Nigeria wird ausgesetzt. Ausnahmen sind möglich für Vorhaben und Programme zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sowie für das Vorhaben und Programme mit Schwerpunkt auf der Armutsbekämpfung und insbesondere der Deckung des Grundbedarfs der ärmsten Bevölkerungsschichten im Rahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit mit lokalen Zivilbehörden und nichtstaatlichen Organisationen.

    5. Die Umsetzung dieses gemeinsamen Standpunkts wird vom Rat überwacht, dem der Vorsitz und die Kommission regelmäßig Bericht erstatten; der gemeinsame Standpunkt wird unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Nigeria überprüft. Weitere Maßnahmen werden in Betracht gezogen.

    6. Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt mit Wirkung vom 20. November 1995.

    7. Dieser gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 20. November 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SOLANA

    (1) Unter dieses Embargo fallen Tötungswaffen und ihre Munition, Waffenplattformen, Nicht-Waffenplattformen und Hilfsausrüstungen. Auch Ersatzteile sowie Reparaturen, die Wartung und der Transfer von Militärtechnologie fallen unter das Embargo. Vor dem Inkrafttreten des Embargos geschlossene Verträge werden durch diesen Gemeinsamen Standpunkt nicht berührt.

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