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Document 31995D0536

95/536/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1995 zur Änderung der Entscheidungen 92/160/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Regionalisierung Ägyptens für die Einfuhr von registrierten Pferden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 304 vom 16.12.1995, p. 49–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/536/oj

31995D0536

95/536/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1995 zur Änderung der Entscheidungen 92/160/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Regionalisierung Ägyptens für die Einfuhr von registrierten Pferden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 304 vom 16/12/1995 S. 0049 - 0050


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1995 zur Änderung der Entscheidungen 92/160/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Regionalisierung Ägyptens für die Einfuhr von registrierten Pferden (Text von Bedeutung für den EWR) (95/536/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Buchstabe a) und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission (2), geändert durch die Entscheidung 92/161/EWG (3), wurde die Regionalisierung bestimmter Drittländer für die Einfuhr von Einhufern festgelegt. Die Einfuhr von registrierten Pferden aus Ägypten in die Gemeinschaft beschränkt sich auf die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden, die vorübergehend in das Hoheitsgebiet der Stadt Kairo ausgeführt worden sind, sowie auf die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden aus besagtem Gebiet.

Bei einer von der Kommission durchgeführten Veterinärinspektionsreise nach Ägypten hat sich gezeigt, daß die Tierseuchenlage bezüglich der Krankheiten bei Equiden zufriedenstellend ist und von gut strukturierten und organisierten Veterinärdiensten kontrolliert wird.

Ägypten ist seit mehr als sechs Monaten frei von Rotz, Beschälseuche und Vesikulärer Stomatitis; die Venezolanische Pferdeencephalomyelitis ist niemals aufgetreten; Impfungen gegen diese Krankheiten werden nicht durchgeführt.

Die Afrikanische Pferdepest ist in Ägypten seit über 30 Jahren nicht aufgetreten, und Impfungen gegen diese Krankheit, die bis 1994 in den südlichen Regierungsbezirken Assuan, Quena und Sohaq bei einem Teil der Pferdebestände durchgeführt worden sind, wurden vor über einem Jahr eingestellt.

Die Veterinärbehörden Ägyptens haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben, Fernkopien oder Telegramm innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung des Auftretens einer der Krankheiten, die in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführt sind, sowie jegliche Änderung der Impf- oder Einfuhrpolitik gegenüber Equiden mitzuteilen.

Die Veterinärbehörden Ägyptens haben für das Verbringen von Equiden in ein klar abgegrenztes Gebiet bestimmte Kontrollgarantien gegeben, und eine serologische Erhebung wurde erfolgreich abgeschlossen. Damit sind die Voraussetzungen von Artikel 5 und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG erfuellt.

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen müssen entsprechend der Tierseuchenlage in dem betreffenden Drittland geregelt werden. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich um registrierte Pferde.

Die Entscheidungen 92/160/EWG und 93/197/EWG der Kommission (4) sind entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 92/160/EWG werden die Worte "Ägypten (2) Hoheitsgebiet der Stadt Kairo" durch folgende Worte ersetzt:

"Ägypten

Regierungsbezirke Alexandria, Beheira, Kafr el Cheikh, Damiette, Dakahlieh, Port-Saïd, Charkieh, Gharbieh, Menoufieh, Kalioubieh, Ismaïlia, Nord-Sinai, Süd-Sinai, Kairo (Großkairo einschließlich Giza-Stadt), Suez, Marsa-Martrouh, Fayoum, Gizeh und Béni-Souef".

Artikel 2

Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird das Wort "Ägypten (1) (2)" in alphabetischer Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer der Gruppe E eingefügt.

2. In Anhang II wird das Wort "Ägypten" in alphabetischer Reihenfolge in den Titel der Mustergesundheitsbescheinigung E eingefügt und damit in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen, aus denen Einfuhren von registrierten Pferden in die Gemeinschaft zugelassen sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

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