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Document 31995D0483
95/483/EC: Commission Decision of 9 November 1995 determining the specimen certificate for intra-Community trade in ova and embryos of swine (Text with EEA relevance)
95/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (Text von Bedeutung für den EWR)
95/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 275 vom 18.11.1995, p. 30–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010
95/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/11/1995 S. 0030 - 0031
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (Text von Bedeutung für den EWR) (95/483/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 dritter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Schweinen festgelegt. Es ist angezeigt, für diesen Handel das Muster der Bescheinigung festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Eine Gesundheitsbescheinigung, die dem Muster im Anhang entspricht, muß den Eizellen und Embryonen von Schweinen bei ihrem Versand in einen anderen Mitgliedstaat beiliegen. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 1996. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. November 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54. ANHANG >VERWEIS AUF EINEN FILM>